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Recht und Soziale Arbeit – Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“?

Mit etwas Verspätung, fast genau ein Jahr nach meinem → Abschiedssymposium „Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre“ am 03.07.2025, sind nun endlich die schriftlichen Fassungen der drei wissenschaftlichen Vorträge von Heinz Cornel, Wolfgang Behlert und mir im Heft 1/2026 der Zeitschrift Recht der Jugend und des Bildungswesens erschienen (→ https://www.inlibra.com/de/journal/view/issn/0034-1312).

  • Cornel, H.: Strafbedürfnisse in der Sozialen Arbeit und die akademische Lehre – Ergebnisse einer Langzeitstudie an sieben Hochschulstandorten, RdJB 1/2026, S. 37 ff.
  • Behlert, W.: Das Recht im Studium der Sozialen Arbeit, RdJB 1/2026, S. 30 ff.
  • Trenczek, T.: Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre. Erfahrungen und Erkenntnisse eines äquibrilistischen Tänzers zwischen den Welten, RdJB 1/2026, S. 5 ff.

Ein zentraler Teil meiner Abschiedsvorlesung beschäftigte sich mit dem Verhältnis von Recht und Sozialer Arbeit und in diesem Zusammenhang mit der Charakterisierung des Sozialen Arbeit als sog. Menschenrechtsprofession (vgl. z.B. Staub-Bernasconi, S., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession; in Stimmer, F. (Hrsg.), Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, 4. Aufl. München und Wien 2000, 626–632; dies., Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“; in: Sorg, Richard (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft. Münster. 2003,  17–54). Leider habe ich in meiner beruflichen Tätigkeit wiederholt feststellen müssen, dass diese Zuschreibung zwar oft, geradezu als autoritätshaltige Sentenz formuliert, allerdings nicht selten missverstanden wird. Deshalb ist es mir ein Anliegen, die entsprechenden Passagen des Vortrags/Aufsatzes zumindest auszugsweise auch denjenigen zugänglich zu machen, die über den o.g. Inlibra-Link keinen Zugang zu dem Aufsatz haben.

 

Ist Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“ und was bedeutet dies?

Das Verhältnis von Sozialer Arbeit und Recht wird nicht selten als ein schwieriges beschrieben, der Versuch einer Verständigung zwischen ihnen, alle Versuche einer Einflussnahme auf die jeweils andere Denkungsart scheint eine „vergebliche Liebesmühe“ und „reinste Energieverschwendung“[1] zu sein und einer Sisyphusarbeit zu gleichen. In der Tat, auch ich beobachte diese Schwierigkeiten und Konflikte oft im Hinblick auf die beteiligten Professionen, nicht aber im Hinblick auf die beiden Disziplinen. … Es ist m.E. nicht falsch, sondern geradezu zwingend, die Menschenrechte und damit die Menschenwürde als einen zentralen Orientierungspunkt auch im Hinblick auf die Soziale Arbeit anzuerkennen. Allerdings wird die Sentenz von der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession[3]  nicht selten missverstanden. Die Bezugnahme auf Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde ist keine Frage des Beliebens. Soziale Arbeit muss stets menschenrechtskonform (z.B. diskriminierungsfrei) handeln und ihre Klient:inn.en dabei unterstützen, ein menschenwürdiges, selbstbestimmtes wie gemeinschaftsfähiges Leben zu leben. Allerdings sollte man wissen, dass die universellen Menschenrechte, wie sie z.B. in der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 formuliert wurden, zwar für alle Menschen unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand gelten, diese aber zum Teil geringere Standards oder Rechtsansprüche begründen als das, was in den Verfassungen und Gesetzen demokratisch verfasster Wohlfahrts- und Rechtsstaaten (wie insb. nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) garantiert wird[4] oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Deutschland als unmittelbar geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.[5] So geht z.B. das deutsche Sozialrecht in einigen Bereichen über die Menschenrechtskonventionen hinaus und auch im Hinblick auf die Funktion der Sozialen Arbeit finden sich weit konkretere Regelungen. So normiert z.B. § 2 Abs. 1 SGB VIII für die (öffentliche) Kinder- und Jugendhilfe die spezifische, über das allgemeine politischen Mandat für eine menschenrechtswürdige Praxis hinaus gehende Verpflichtung, (ausschließlich) als Sozialanwalt  „zugunsten jungen Menschen und ihrer Familien“ tätig zu werden.[6]

Ob die Soziale Arbeit allerdings den Anspruch, eine „Menschenrechtsprofession“ zu sein, erfüllen kann – wie das z.B. die Sozialarbeiterin und Sozialarbeitswissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi[7] erhofft, ist nicht nur fraglich, sondern aus meiner Sicht überhaupt nicht wünschenswert, insb. weil durch diese Bezeichnung nicht definiert ist, was in der Sozialen Arbeit getan und unterlassen werden bzw. wie sich Soziale Arbeit zu den Kontroversen verhalten sollte, was menschenrechtlich geboten, zulässig und unzulässig ist.[8] Soziale Arbeit ist sicher mehr als ein Beruf, der durch Kundenwünsche oder politische Vorgaben bestimmt ist.[9] Nach Staub-Bernasconi sei die Soziale Arbeit nicht nur ihren Adressat:inn.en auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite verpflichtet (sog. doppeltes Mandat zwischen Hilfe und Kontrolle), sondern verfüge als Profession auch über ein eigenes, sog. Tripple-Mandat zwischen Klient:in, Staat/Anstellungsträger und einer den Menschenrechten verpflichteten Fachlichkeit.[10] Dies erweitert zurecht Blick auf die Menschenrechte als einer wesentlichen, universellen Kategorie professionell-ethischen Handelns der Sozialen Arbeit und entfaltet offensichtlich eine große Faszination sowohl bei Studierenden wie auch bei Sozialarbeitenden, allerdings nicht selten verbunden mit der Selbsttäuschung, damit eine eindeutige (mitunter als überlegen angesehenen) moralische Position beziehen zu können.[11] Der Soziologe und Sozialarbeitswissenschaftler Albert Scherr kritisiert deshalb zurecht, dass die Annahme eines dreifachen Mandats auf unklaren und zum Teil irreführenden Vorstellungen über die gesellschaftliche Position der Sozialen Arbeit beruhe.[12] Die von Staub-Bernasconi vorgenommene „Auftragsklärung“ ist mithin nur dann korrekt und akzeptabel, wenn man anerkennt, dass ihre Fachlichkeit in demokratischen Rechtsstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland (insb. auch im Hinblick auf die asymmetrischen Hilfebeziehungen) der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtetet sein muss.

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