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Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – Grundwissen Jugendkriminalität

Der Newsletter KrimInfo vom 8. Juni 2026 enthielt einen bemerkenswerten Zwischenruf von Prof. Dr. Frank Neubacher M.A., dem Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln (s. https://kriminologie.uni-koeln.de/personen/prof-dr-neubacher-direktor) vom 28.04.2026: „Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – „Tatverdächtige“ Kinder in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025″, den ich nachfolgend auszugsweise wiedergebe und im Anschluss in kürzestmöglicher Weise das empirisch gesicherte Wissen über „die“ Jugendkriminalität zusammenfasse.[1]

Die alljährliche Präsentation der Polizeilichen Kriminalstatistik sorgt zuverlässig für Schlagzeilen – und Missverständnisse. Eine nüchterne Einordnung ist unverzichtbar. Wie in jedem Jahr trat auch 2026 der Bundesinnenminister vor die versammelten Medien und präsentierte die jüngsten Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Er konnte die Öffentlichkeit beruhigen. Die registrierte Kriminalität ist 2025 nicht mehr, wie noch in den Nachcoronajahren 2022 (5,6 Mio.), 2023 (5,9 Mio.) und 2024 (5,8 Mio.), angestiegen, sondern leicht zurückgegangen – auf nunmehr 5,5 Millionen Straftaten. Das ist mehr als während der Pandemie (Tiefststand 2021: 5,0 Mio.), aber deutlich weniger als 1993 (6,7 Mio.) oder 2016 (6,4 Mio.). Der guten Nachricht folgte sogleich die Warnung vor einem „Anstieg bei tatverdächtigen Kindern“. Man kann mit Fug und Recht bezweifeln, ob strafunmündige Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB) in der PKS erfasst und als „Tatverdächtige“ geführt werden sollten. Und wer zeigt eigentlich aus welchen Gründen Kinder bei der Polizei an?

Aber zu den Zahlen: 2025 wurden 95.410 Kinder in der PKS registriert. Zwischen 1994 und 2008 waren es jeweils über 100.000 (Höchststand 1998: 152.774), ebenso 2023 (104.233) und 2024 (101.886). Was steckt hinter diesen Zahlen? – Die Antwort: überwiegend bagatellhafte und leichte Delikte, nämlich fast 30.000 Körperverletzungen (davon 130 durch Kinder unter 6 Jahren und weitere 1.184 durch Kinder im Alter von 6 bis unter 8 Jahren), gut 25.000 Diebstähle (ohne erschwerende Umstände) und ca. 11.000 Sachbeschädigungen. Zusätzlich wurden fast 9.000 Kinder  der Verbreitung pornografischer Inhalte (überwiegend: Kinderpornografie) verdächtigt; von ihnen – wohlgemerkt: den registrierten „Tatverdächtigen“ – waren 310 unter 6 Jahren alt, also im Kindergartenalter! Hier spielen das sog. Sexting und § 184b StGB eine große Rolle. Weitere 7.000 Registrierungen entfallen auf ausländerspezifische Delikte, wobei es vor allem um unerlaubte Einreisen geht, welche die Kinder kaum aus eigenem Antrieb unternommen haben.

14.235 Kinder wurden wegen „Gewaltkriminalität“ erfasst. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil (12.930) auf Registrierungen wegen – versuchter oder vollendeter – gefährlicher oder schwerer Körperverletzung. 25 Kinder wurden wegen des Verdachts einer Straftat gegen das Leben (Mord: 5, Totschlag: 20), 143 wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) und 1.593 wegen Raubdelikten geführt. Von den 25 „Taten gegen das Leben“ wurde eine einzige vollendet; dieser „Totschlag“ wurde einem unter 6-jährigen männlichen Kind zugeordnet. Mehr ist nicht bekannt und wird mangels Strafverfolgung auch nicht bekannt werden. Ebenso verhält es sich mit den 13 Jungen im Alter von unter 10 Jahren, die im Zusammenhang mit einer vollendeten Vergewaltigung verbucht sind. ….

Alles spricht dafür, dass die Corona-Jahre bei den jungen Menschen Spuren hinterlassen haben. Ihre Interessen wurden nicht hinreichend berücksichtigt, ihre Lebensräume nicht genug geschützt. 2024 nahmen Jugendämter rund 69.500 Kinder und Jugendliche in Obhut. Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern, Vernachlässigungen sowie körperliche und psychische Misshandlungen (Statist. Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 273 vom 28.7.2025). In der PKS machen Kinder 4,6 % aller „Tatverdächtigen“, aber 8,2 % aller Tatopfer aus. Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken. …

Grundwissen Jugendkriminalität[1]

Für den Bereich der Jugendkriminalität zeigen die Ergebnisse der internationalen kriminologischen Forschung, dass (nahezu) jeder männliche Jugendliche und Heranwachsende schon einmal eine Straftat begangen hat.[2] Das Austesten von Grenzen, Grenzerfahrungen und Grenzüberschreitungen – und damit auch das Übertreten strafrechtlicher Normen – gehören regelmäßig zur Reife- und Persönlichkeitsentwicklung und dem Erwachsenwerden dazu, hört aber mit der Zeit bei den allermeisten Menschen aber wieder auf. Es ist zwar überall verbreitet und damit „normal“ während der Jugendphase gegen Rechtsnormen zu verstoßen, nicht aber, dafür staatlich sanktioniert zu werden. Damit können drei Aussagen über „die“ (jugendtypische) Jugenddelinquenz als empirisch gesichert herausgestellt werden:

  • Sie ist (statistisch wie entwicklungspsychologisch) normal , d.h. sie ist eine allgemein verbreitete Erscheinung, und zwar unabhängig von sozialer Herkunft und Bildungsniveau. Dieser Sachverhalt wird in der Kriminologie als Ubiquität (Allgegenwärtigkeit) der Jugendkriminalität bezeichnet.
  • Der Großteil der jugendtypischen Delinquenz bleibt den formellen Instanzen der Sozialkontrolle unbekannt (sog. Nichtregistrierung) und verbleibt im Dunkelfeld.[3]
  • Es handelt sich in aller Regel um ein passageres Phänomen, eine vorübergehende Auffälligkeit, sie erscheint und verschwindet wieder, wenn nicht ein gesellschaftlicher Prozess der Kriminalisierung stattfindet (Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität). Im Regelfall erfolgt eine Spontanremission (Spontanbewährung), wonach das deliktische Verhalten von selbst wieder aufhört, auch (oder gerade) ohne formelle Sanktion.

Das im medialen Diskurs konstruierte Bild „der“ Jugendkriminalität ist völlig verzeichnet. Die Kriminalität junger Menschen wird hier nicht selten als äußerst besorgniserregend dargestellt (z. B. „immer brutalere“ und „immer jüngere“ Menschen) und scheint die Öffentlichkeit, Medien und Politik weit stärker zu beschäftigen als die von erwachsenen Täter:innen verübten Straftaten, auch wenn erstere im Vergleich mit diesen im Hinblick auf die Opferverletzungen und Schadenshöhen (vgl. Steuer, Finanz, Wirtschafts- und Umweltkriminalität in keinem Verhältnis stehen. Die von jungen Menschen begangenen Straftaten setzen sich vor allem aus besonders leicht sichtbaren, selten überlegt, mitunter dilettantisch begangenen und vielen geringfügigen Delikten zusammen (s.o. Neubacher). Gerade deshalb fallen diese Taten auch leichter auf. Junge Menschen werden eher überführt, bei ihnen besteht auch eine weitaus größere Geständnisbereitschaft als bei erwachsenen Tätern. Die Ursachen und Bedingungen des abweichenden Verhaltens junger Menschen werden nicht hinreichend zur Kenntnis genommen ebenso wenig  wie die Ergebnisse der empirischen Sanktionsforschung oder die hinreichend erforschten Wirkfaktoren der Kinder- und Jugendhilfe (ausführlich hierzu  Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.). Deshalb ist dem Kollegen Neubacher uneingeschränkt zuzustimmen: „Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken.“

Quellen: [Kriminologie-infodienst] KrimInfo 8. Juni 2026

Trenczek/Schmoll: Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren, Nomos Baden-Baden 2024, Kap. 2.2

Anmerkungen:

[1] Zum Grundwissen Jugendkriminalität, deren Ursachen und Bedingungen, den speziellen Zielgruppen der Devinzpädagogik bzw. des Jugendrechts sowie der strafrechtlichen Sanktionspraxis und den Ergebnissen der empirischen Sanktionsforschung s. ausführlich Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.

[2] Zur Delinquenzbelastung von Mädchen und  junger Frauen, s. Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2.3.2 (S. 110 ff.)

[3] Für eine differenzierende Analyse der (Jugend-)Kriminalität dürfen sich nicht nur auf die sog.  Hellfeld-Daten beschränken, die die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Taten enthalten (z. B. PKS). Vielmehr müssen auch Dunkelfeld-Daten berücksichtigt werden, die aus den  wissenschaftlichen Gütekriterien entsprechenden empirischen Studien (insb. anonyme Täter-, Opfer-, Zeugenbefragungen) gewonnene Erkenntnisse zu den der Polizei nicht bekannt gewordenen Taten (Dunkelfeld der Kriminalität)liefern.

 

 

 

Warum ich WhatsApp nicht verwende – Datenschutz und Menschenrechte (update)

Warum ich WhatsApp (Meta) nicht verwende – Kritik im Hinblick auf Datenschutz und Menschenrechte

Wiederholt werde ich gefragt, warum ich kein Whatsapp verwende. Das sei doch so bedienerfreundlich und werde „von allen“ genutzt. Man grenze doch sich selbst insb. auch aus Gruppenzusammenhängen aus, wenn man nicht bei Whatsapp mitmache. Selbst wenn dies so sein sollte (gute Freude scheinen auch ohne Whatsapp weiter Kontakt zu mir halten zu wollen), gibt es für die Meta-Abstinenz gute, ja wichtige Gründe. Neben dem Hinweis auf den notwendigen, kritisch-bewussten Umgang mit den digitalen Medien,[1] (d.h. also auch Verwendung von Ecosia und Startpage statt Google[2] bei der Internetsuche), lautet meine Kurzantwort, dass ich einige andere (nur vermeintlich „soziale“) digitale Medien (z.B. sog. X/früher Twitter, Instagram, TikTok, Facebook & Co) nicht nur wegen ihres schlichten „Inhalts“, sondern insbesondere Whatsapp und andere Produkte des Meta-Konzerns vor allem auch aus Datenschutz- und Menschenrechts-Gründen nicht verwende. Da offenbar nicht allen Nutzer:innen die Problematik bekannt oder verständlich ist, möchte ich an dieser Stelle einige wesentliche Argumente (bei weitem nicht alle Aspekte) zusammenfassen.

Insbesondere WhatsApp (und Meta, der Mutterkonzern) stehen seit Jahren wegen verschiedener Verstöße gegen Datenschutzrechte und Bedenken hinsichtlich der Menschenrechte unter massiver Kritik. Die Vorwürfe konzentrieren sich insb. auf Verstöße gegen die europäischen und nationalen Datenschutzregelungen, auf fehlenden Schutz für Minderjährige sowie auch wegen Verstöße gegen andere Grund- und Menschenrechte.

Die Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb. die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:[3]

  • Rechtswidrige Datenweitergabe an andere Meta-Unternehmen (insb. Facebook): Weitergabe von Nutzerdaten (wie Telefonnummern, Transaktionsdaten, Standortdaten) an Meta-Unternehmen zu Werbe- und Profiling-Zwecken, ohne ausreichende Einwilligung oder Rechtsgrundlage. Besonders schwer wiegt die
  • Rechtswidrige Datensammlung von Nicht-Nutzern: Durch das Hochladen von Adressbüchern aus den Nutzer-Geräten werden auch Daten von Personen an WhatsApp/Meta übermittelt, die selbst keine Nutzer des Dienstes sind und nicht zugestimmt haben.
  • Mangelnde Einwilligung und mangelnde Transparenz: Aber auch im Hinblick auf Whatsapp-Nutzer verzichtet WhatsApp im Hinblick auf die Datenverarbeitung und ‑weitergabe offenbar weiterhin auf eine ausdrückliche, wirksame Einwilligung und scheint sich nur auf den Vertragsrahmen zu berufen. Dabei informiert WhatsApp seine Nutzer nicht hinreichend klar genug darüber, wie ihre Daten verarbeitet und zwischen WhatsApp und anderen Facebook/Meta-Unternehmen ausgetauscht werden (Art. 12-14 DSGVO).
  • Metadaten-Analyse: Zwar sind die Inhalte der Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsselt, allerdings sammelt WhatsApp umfangreiche Metadaten (wer, wann, wie oft mit wem kommuniziert), die die Erstellung detaillierter Persönlichkeits- und Bewegungsprofile.
  • Datenübermittlung in die USA: Meta übermittelt die erhobenen Daten (der Nutzer und Nicht-Nutzer) zur Datenverarbeitung in die USA. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob die Datentransfers in die USA ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau gewährleisten.[4]
  • Unverschlüsselte Backups: Wenn Nutzer ihre Chat-Backups in der Cloud (Google Drive/iCloud) speichern, sind diese standardmäßig oft nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt, wodurch Meta oder Behörden theoretisch Zugriff erhalten können.

Anlässlich der massiven Beschwerden gegen Whatsapp leitete die (wegen des europäischen Unternehmenssitzes zuständige) irische Datenschutzaufsichtsbehörde (DPC) ein Untersuchungsverfahren ein, aufgrund dessen WhatsApp zu einem Bußgeld in Höhe von 5,5 Mio. Euro verurteilt wurde.[5] Nach Intervention verschiedener nationalen Aufsichtsbehörden erließ der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) als übergeordnete Europäische Behörde einen für alle nationalen Behörden verbindlichen Beschluss, in dem die irische Behörde auffordert wurde, die Vorwürfe gegen Whatsapp zu erweitern und die geplanten Bußgelder erheblich zu erhöhen. Auf dieser Grundlage wurde gegen WhatsApp Irland letztlich eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängt,[6] welche durch das Gerichts der Europäischen Union (EuG 07.12.2022 – T-709/21) bestätigt wurde, weil es die von Meta erhobene Nichtigkeitsklage gegen EDSA-Beschluss für formal unzulässig erklärte. Allerding kann diese Entscheidung nach dem Beschluss des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH v 10.02.2026 – C-97/23 P) aus formalen Gründen (der Beschluss der EDSA stelle eine direkt vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung und keine bloße „Zwischenmaßnahme“ dar) noch angefochten werden. Das ändert freilich nichts an der massiven Kritik gegen Whatsapp/Meta wegen der Verstöße gegen den Datenschutz.

Aus den o.g. Gründen haben deutsche Datenschutzbehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass die Nutzung von WhatsApp durch Behörden und Unternehmen zur Kommunikation mit Kunden oder Mitarbeitenden aus datenschutzrechtlicher Sicht in der Regel unzulässig ist.[7] Darüber hinaus hat z.B. das Landgericht Berlin II (02.12.2025,- 15 O 569/18 und LG Berlin II  24.02.2026 – 52 O 22/17) einige der o.g. Verstöße gegen den Datenschutz festgestellt und insb. die Datenweitergabe an Facebook in Deutschland untersagt.

Nicht nur datenschutzrechtlich, sondern im Hinblick auf andere Grund- und Menschenrechte ist die Nutzung von Whatsapp und andere Meta-Produkte problematisch. Meta sieht sich massiven Vorwürfen und rechtlichen Schritten im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen gegenüber.[8]

So verurteilte ein Geschworenengericht in New Mexico unlängst Meta  zur Zahlung von 375 Millionen US-Dollar, weil das Unternehmen Nutzer über die Sicherheit seiner Plattformen (Facebook, Instagram, WhatsApp) für Kinder getäuscht und Kinder wissentlich Gefahren wie sexuellem Missbrauch und Menschenhandel ausgesetzt hat.[9] Der Attorney General von New Mexico kritisierte, dass das Whatsapp die Nutzung von Plattformen zur Anbahnung von Menschenhandel und zur Verbreitung von Missbrauchsmaterial (CSAM) billigend in Kauf genommen habe. WhatsApp wird zudem vorgeworfen, dass geschlossene WhatsApp-Gruppen zur Rekrutierung von Opfern und zur Koordinierung von Menschenhandel genutzt werden.[10] Kritisiert werden auch unzureichende Schutzmechanismen, die den Zugang für Kinder effektiv zu beschränken.[11] Obwohl das Mindestalter in Deutschland bei 16 Jahren liegt (bzw. 13 Jahren mit elterlicher Zustimmung gemäß DSGVO), führe WhatsApp keine wirksame Altersprüfung durch. Minderjährige können WhatsApp-Kanäle oder Gruppen auch ohne das Wissen ihrer Eltern nutzen, was das Risiko für Cyber-Grooming und die Verbreitung persönlicher Informationen erhöht.

Schließlich gibt es zu Whatsapp z.B. mit Signal und Threema zumindest datenschutzkonforme Alternativen.[12] Es gibt also keinen vernünftigen Grund, Whatsapp (bzw. Facebook & Co) weiterhin zu benutzen, vielmehr wichtige Datenschutz- und Menschenrechtsgründe, die Meta-Produkte zu meiden. Zudem, wie gesagt, gute Freunde bleiben auch ohne Whatsapp in Verbindung.

Hinweise: Die ursprüngliche Fassung des Beitrag wurde wiederholt aktualisiert und ergänzt,
zunächst anlässlich der Gerichtsentscheidung in New Mexico v. 24.03.2026 .
Ein weiteres Update (s.u. PS 2) erfolgte nach der Berichterstattung über den
angeblichen „Hacker-Angriff“ auf den Messengerdienst Signal im April 2026.
Ergänzt wurde auch der von vielen Internet- und App-Nutzer:inne.n nicht beachtete
Datenschutzhinweis in Fußnote 1 über die Weitergabe und Nutzung von privaten Informationen.

PS im Nachgang: Ein empfehlenswerter Beitrag zu diesem Thema ist auch der → Essay „Der Geruch verwesender Gehirne“ von Phillip Bovermann in der SZ v. 21.04.2026.

Update/PS 2: Entgegen einer wiederholt verbreiteten Falschnachricht wurde im April 2026 weder Signal als Messengerdienst noch der Signal-Chat von Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (und weiterer Politiker:innen) gehackt, weil Signal unsicherer wäre als andere Messenger-Dienste, sondern weil sie auf einen Phishing-Scam hereingefallen ist und offenbar (aus mangelnder Vorsicht, Unerfahrenheit und/oder mangelnder IT-Handlungskompetenz) dem Bot ihre Signal-PIN mitgeteilt hat, womit die Angreifer ihre Nachrichten und verschickte Dateien lesen und auf ihre Kontakte zugreifen konnten (hierzu s. Signal-Gate in der Politik. Wer oder was wurde hier eigentlich gehackt? SZ v. 27.04.2026): Das Vorgehen nennt sich „Phishing und funktioniert genauso wie bei E-Mails, mit denen Opfer auf gefälschte Webseiten gelockt werden, auf denen sie sich in ihre E-Mailkonten einloggen sollen. Julia Klöckner wurde also genau genommen „gephisht“. In einem etwas weiter gefassten Sinn kann man auch „gehackt“ sagen, technische Sicherheitslücken wurden dabei aber keine ausgenutzt.“ Signal hat „dabei funktioniert, wie er sollte. Klöckner hat eine Nachricht bekommen und darauf (falsch) reagiert. Sie ist auf Betrüger hereingefallen.“ Das hätte mit jedem anderen Messengerdienst oder über Email ebenso passieren können. Deshalb: Geben Sie nie (wirklich NIE!) Ihre Passwörter oder den PIN-Code weiter!

 

Quellen:

[1] Zum Inhalt wie Sinn und Zweck des Datenschutzes siehe hierzu einführend u.a. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Das Recht auf Datenschutz. Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG, Berlin 2024; Lanier, J.: Zehn Gründe, warum du deine Social Media Accounts sofort löschen musst; Hamburg 2019 sowie ders.:  Wem gehört die Zukunft?; Hamburg 2021; Solove, D. J.: Nothing to Hide: The False Tradeoff Between Privacy and Security; Yale 2011; Trenczek/Tammen/Behlert et al. Grundzüge des Rechts, 6. Aufl. 2024, Kap. I-2.2.5 und III.-1.2.3. Empfehlenswert ist auch Böhmermann: Wie Facebook (und andere Digitale Netzwerke) weltweit Demokratien zerstören (10.12.2021; https://www.youtube.com/watch?v=ALzSAC4Wl6c). Aktuell auch der nochmalige Hinweis: Wer am Smartphone die Standortfunktion für Apps aktiviert, sollte wissen, dass diese von den Plattformen (Tech-/Daten-/Digital-Konzernen, wie Alphabet/Googl, Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp), Apple, Amazon oder Microsoft) gesammelt und an sog. Datenbroker (z. B. Unternehmen wie Acxiom oder Experian ebenso wie zwielichtigere Unternehmen) verkauft und persönliche Profile erstellt werden (NDR-Tagesschau: Datenhandel außer Kontrolle, Tagesschau v. 15.01.2025): Wie verbringt eine Person ihren Alltag? Welche Produkte, Medikamente etc. kauft sie? An welchen Krankheiten leidet sie, welche Interessen, Vorlieben etc. hat sie? War sie an einem bestimmten Ort? Bei jeder Nutzung des Internets und Smartphone-Apps werden sehr private Informationen preisgeben (vgl. Fn 2 sowie unter Pressebeiträge 2025Nichts bleibt privat. SZ v. 26.08.2025). Dass die Daten auch bei den Polizeibehörden landen und für Ermittlungen genutzt werden (vgl. Tagesschau v. 02.06.2026), ist zwar ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (insb. das sog. Prinzip des Gesetzesvorbehalts für staatliche Interventionen; hierzu Trenczek et al. Grundzüge des Rechts, 2024, I-2.1.2, S. 109 ff.), es ist allerdings aufgrund der damit verbundenen Gefahren ein eher kleinerers Problem, solange die rechtsstatlichen Mechnismen im Übrigen greifen. Sorgen sollte man sich vor allem um den Umgang mit seinen/:ihren Daten und Profilen durch die entgrenzte Privatwirtschaft und „dunkle“ Unternehmungen machen.

[2] Kruse, B.: Was Google über uns weiß – Jeder und jede hat etwas zu verbergen“, Süddeutsche Zeitung v. 22.03.2022

[3] Quellen hierzu: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit v.12. 01.2024; DPC (Irish Date Protection Commission: Inquiry into WhatsApp Ireland Ltd (12.01.2023); Deutsche Gesellschaft für Datenschutz: WhatsApp wurde im Rahmen der DSGVO zu einer Geldstrafe von 225 Millionen Euro verurteilt; Dr. DSGVO/Dr. Klaus Meffert: WhatsApp, Mega-Bußgeld, Datenlecks und Ignorierte Sicherheitslücken (08.09.2025); Landgericht Berlin II Urt. v. 02.12.2025- 15 O 5Kruse69/18  und LG Berlin II  24.02.2026 – 52 O 22/17; Verbraucher­zentrale NRW e.V.: Unzulässigkeit der Datenübertragung von WhatsApp an Facebook (13.03.2026); vgl. auch Aigner Business solutions: WhatsApp GDPR compliant? Why WhatsApp is problematic under data protection law v. 23. 11. 2020;

[4] Vgl. hierzu auch EuGH 16. Juli 2020 – C-311/18 (Urteil zum sog. „Privacy Shield“ – „Schrems II“) )

[5] DPC (Irish Date Protection Commission: Inquiry into WhatsApp Ireland Ltd (12.01.2023) and

Decision of the Data Protection Commission made pursuant to Section 113 of the Data Protection Act, 2018 and Articles 60 and 65 of the General Data Protection Regulation v. 12.02.2023

[6] LTO v. 03.09.2021 Whatsapp unter­schätzt Iri­sche Daten­schutz­kom­mis­sion; Deutsche Gesellschaft für Datenschutz (o.D.) WhatsApp wurde im Rahmen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zu einer Geldstrafe von 225 Millionen Euro verurteilt.

[7] Vgl.  Bundesdatenschutzbeauftrage: Rundschreiben des BfDI an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden zur Nutzung des Messengers „WhatsApp“ zur dienstlichen Kommunikation während der Corona-Krise v. 14.04.2020; vgl. Staatsanzeiger Baden-Württemberg v. 11.03.2024: Dürfen Behörden WhatsApp benutzen?;

Vgl. auch Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Niedersachsen – Merkblatt für Verantwortliche zur Nutzung von „WhatsApp“ v. 15.11.2018; DSK (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder): Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (März 2019).

[8] UN-Hochkommissariats für Menschenrechte (OHCHR): Online Scam operations and trafficking into forced criminality in South Asia.  v. 29.08.2023; The Guadian v. 27.04.2023: How Facebook and Instagram became marketplaces for child sex trafficking; vgl. bereits The Conversation v. 8.9.2016 Women are being traded as slaves on WhatsApp – here’s how the UN can act.

[9] New Mexico Department of Justice v. 24.03.2026: New Mexico Department of Justice Wins Landmark Verdict Against Meta; vgl. Deutschlandfunk v. 25.03.2026.

[10] (British) National Society for the Prevention of Cruelty to Children (NSPCC) v. 13.11.2025: Data shows how criminals are using private messaging platforms to manipulate and groom children.

[11] Vgl. auch Jugendschutz.net v. 19.01.2026 .

[12] Chip.de: Für mehr Datenschutz und Sicherheit: WhatsApp-Alternativen. Weg von der Meta-Chat-App (02.12.2025)

Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen Recht?

In der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Online-Zeitschrift – NJOZ 17/2026 ist gerade die (erweiterte) schriftliche Fassung meines Vortrags auf der vom 2.10.-4.10.2025 in Hannover durchgeführten Tagung „Eigene Rechte für die Natur – Vielfalt der Perspektiven“ erschienen:

Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?

Abstract: Seit einigen Jahren wird an vielen Orten der Welt diskutiert, ob und welche Rechte die Natur hat oder haben sollte. Hieran anschließend haben die Veranstalter der vom 2.10.-4.10.2025 in Hannover veranstalteten Tagung „Eigene Rechte für die Natur – Vielfalt der Perspektiven“ an unterschiedliche Disziplinen die Frage formuliert, wie die „wichtigste, die fundamentale Norm für die Beziehung zwischen Mensch und Natur lauten“ müsste.
Aus rechtlicher Sicht muss die Antwort auf diese Frage in der Bundesrepublik Deutschland mit den Grundprinzipien und Regelungen des Grundgesetzes (GG) sowie mit den völkerrechtlich verbindlichen Rechtsgrundsätzen im Einklang stehen und ggf. in den nationalen (u. a. im BGB kodifizierten zivilrechtlichen) Regelungen ausdifferenziert werden.
Im dem vorliegenden Beitrag wird zunächst (I.) auf einige Meilensteine in der internationalen Rechtsentwicklung hingewiesen bevor im Teil II. die rechtlichen Grundlagen und damit verbundenen rechtswissenschaftlichen Streitfragen dargestellt werden, wobei insbesondere auf drei Aspekte ausführlicher eingegangen wird: 1. Die Funktion des Rechts als normative Verhaltenserwartung; 2. Inhalt und Reichweite der (verfassungs-)rechtlichen Naturschutzbestimmungen sowie 3. Definition/Bestimmung und Grundrechtsschutz juristischer Personen.

Trenczek, T.: Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?; Neue Juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 17/2026, 481 ff.  – Link →

 

 

 

 

 

 

(Prof. Trenczek ist Mitglied von SF4 Hannover)

 

In Sorge um den Rechtsstaat – Ein Zwischenruf des Ziethener Kreises

In Sorge um den Rechtsstaat –

Ein Zwischenruf des Ziethener Kreises[1]

Im Jahr 2026 finden drei weitere Landtagswahlen statt. In Mecklenburg-Vorpommern und in Sachsen-Anhalt besteht trotz intensiver Wahlkampfarbeit der demokratischen Parteien und engagierter Bürger*innen die akute Gefahr, dass eine rechtspopulistische, in Teilen rechtsextremistische Partei stärkste Kraft wird, ggf. sogar mehr als ein Drittel der Sitze in den Landesparlamenten erreichen könnte. Möglicherweise kann diese sogar eine Alleinregierung stellen oder eine Minderheitsregierung der demokratischen Mitte vor sich hertreiben, die von ihrer Gunst abhängig wäre. Dies wird die parlamentarische Arbeit und die Verwaltung in diesen Ländern lähmen. Es drohen zudem erhebliche Gefahren für die Funktionsfähigkeit der unabhängigen Justiz und deren Wächterfunktion für den demokratischen Rechtsstaat. Bürger- und Menschenrechte sind akut bedroht.

Derartige Entwicklungen haben wir in den vergangenen Jahren von Polen über Ungarn, von der Türkei bis hin zu den Vereinigten Staaten beobachten können. Autoritäre Bewegungen und Regime zielen zunächst auf die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Justiz. Damit verschaffen sie sich einen Freifahrtschein zu unkontrollierter Machtausübung. Die Interessen des Gemeinwesens stehen in all diesen Fällen hinter der Erreichung demokratisch nicht legitimierter, häufig korruptiver Partikularinteressen zurück.

Vor diesem Hintergrund sind wir aufgerufen, die unabhängige Justiz als Bollwerk gegen Machtmissbrauch zu stärken und sie zu schützen. Wir sehen die Gefahr, dass Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt zu Experimentierfeldern werden, wie die Justiz für die Politik der neuen Rechten gefügig gemacht werden kann. Bereits jetzt wird in Thüringen mit einer Sperrminorität die ordnungsgemäße Besetzung der Justiz blockiert.

Die „Neue Rechte“ macht aus ihrer Verachtung für den demokratischen Rechtsstaat kein Geheimnis, sondern diskreditiert ihn als Instrument der sogenannten Systemparteien.

Das offen antiliberale und antisoziale Gedankengut sickert Schritt für Schritt in den allgemeinen Diskurs ein. Die Parteien der demokratischen Mitte leisten hierzu leider oft genug Schützenhilfe: Migrant*innen wird vorgeworfen, Deutschen die Arzttermine wegzunehmen und für Probleme im Stadtbild verantwortlich zu sein, Bürgergeldempfänger*innen und Arbeitnehmer*innen wird mangelnde Leistungsbereitschaft bzw. die Fokussierung auf ihre Work-Life-Balance vorgeworfen und die Migration wird als eine Ursache für „explodierende Gewalt“ prominent hervorgehoben. Die wiederkehrende Nutzung solcher Stereotype, die nicht in erster Linie auf den politischen Gegner, sondern fast feindlich und verachtend auf Menschen abzielt, bereitet den Abbau sozialer und politischer Rechte systematisch vor, führt aber nicht zu einem konsensorientierten Diskurs zur Lösung drängender sozialer und politischer Probleme.

Trotz der wiederkehrenden Beschwörung der „demokratischen Mitte“ werden die Grünen, mit denen die Union in mehreren Bundesländern die Regierung stellt, aus Bayern ständig als Hauptgegner ausgemacht, während der Rechtsstaat gleichzeitig von Rechtsaußen demontiert wird.

Als im November 2023 zahlreiche Rechtsextremisten aus verschiedenen Parteien und Gruppierungen in Potsdam eine reaktionäre Migrationspolitik diskutierten, hätten die Parteien der politischen Mitte gut daran getan, im Protest dagegen den Schulterschluss mit den rechtschaffenen, menschenrechtsorientierten Bürger*innen zu suchen. Statt dessen hat man nur zwei Jahre später im Europäischen Parlament keine Scheu, mit einer Mehrheit von konservativen, rechtspopulistischen und rechtsextremen Parteien den unmittelbaren Zugang von Asylsuchenden zu rechtsstaatlichen Verfahren durch Auslagerung in außereuropäische Zentren auszuschließen. Schlimmer noch: Die entsprechenden Regelungen wurden „hinter den Kulissen“ mit den Rechtsextremen abgestimmt und damit die vielfach postulierte Brandmauer gegen rechts klammheimlich durchbrochen. Rechtlich problematisch ist auch, dass die deutsche Innenpolitik gegen den Protest der Nachbarstaaten die Regeln von Schengen seit langer Zeit außer Kraft setzt und Asylsuchende an der Grenze zurückweist. Ebenso fragwürdig ist es, trotz fehlenden Rückführungsabkommens Menschen nach Afghanistan abzuschieben, in ein Land, dessen Regierung Deutschland wegen der Missachtung von Menschenrechten diplomatisch nicht anerkennt.

Die seit Jahrzehnten eingeübte und erfolgreiche Konsenssuche unter den demokratischen Parteien für die Wahl von Verfassungsrichter*innen wird plötzlich aus ideologischen Gründen und unter billigender Inkaufnahme der Demontage der betroffenen Kandidatin konterkariert. Ebenso wie die inhaltliche Delegitimierung richterlicher Entscheidungen spielt auch dies der extremen Rechten in die Hände. Ihr geht es allein um die Schwächung der Justiz, ihres Ansehens und des Respekts vor ihr. So ist es für sie eine Steilvorlage, wenn ein Mitglied der Bundesregierung offen ausspricht, eine rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichts zur Rechtswidrigkeit der Zurückweisung an der Grenze nicht beachten zu wollen.

Bei all diesen besorgniserregenden Fehlentwicklungen stellen wir gleichzeitig fest, dass der Rechtsstaat vielen Menschen in ihrer konkreten Lebenssituation oftmals nicht mehr gerecht wird. Es ist nicht nur die inakzeptable Länge der Verfahrensdauer. Es ist auch das Gefühl, dass im politischen Diskurs der Rechtsstaat entfremdet wird weg von seiner Wächterfunktion hin zu einem Instrument der staatlichen Sicherheitsarchitektur. So wird in der Politik immer häufiger „der starke Rechtsstaat gefordert“, wenn tatsächlich die Behörden der inneren Sicherheit, insbesondere die Polizei und der Verfassungsschutz, gemeint sind.

Der Neuen Rechten geht es bei ihren Angriffen gegen die Justiz im Endeffekt um die Macht. Niemand soll sagen, dass der demokratische Rechtsstaat in Deutschland dagegen gefestigt ist. Dabei muss allen, insbesondere aber den Verantwortlichen der demokratischen Mitte, klar sein, dass autoritäre Sprache ebenso wie die Ignoranz gegenüber geltendem Recht den Rechtsextremismus befördert:

  • Es wird dem Amt eines Bundesinnenministers, der auch Verfassungsminister ist, nicht gerecht, wenn er mit dem Ziel der Aufrechterhaltung seiner rechtlich fragwürdigen Zurückweisungspraxis an den Grenzen grundsätzliche Ausführungen eines Gerichtes mit dem Hinweis abqualifiziert, es handele sich um eine Einzelfallentscheidung.
  • Man kann es für falsch halten, wenn der Internationale Strafgerichtshof einen Haftbefehl gegen einen Regierungschef erlässt, aber diesen zu beachten und zu vollstrecken, ist Pflicht, weil Deutschland Vertragsstaat ist.
  • Es ist ein Alarmzeichen, wenn Gerichtspräsident*innen rechtlich problematische Kritik aus der Politik an den Gerichten durch Erläuterung der Rechtslage korrigieren müssen.
  • Ebenso besorgniserregend ist es, wenn sich Regierungsvertreter beharrlich darum herumdrücken, offensichtlich völkerrechtswidrige Geschehnisse in der Welt, wie z.B. Überfälle auf souveräne Staaten, Entführung eines Staatsoberhaupts und Versenkung von Schiffen in internationalen Gewässern, klar als Rechtsverletzung zu benennen. Selbst wenn man akzeptiert, dass diplomatische Rücksichtnahme nicht immer erlaubt, Klartext zu sprechen, sollte es zumindest selbstverständlich sein, offensichtliche Rechtsverstöße nicht abzustreiten. Wenn der Bundespräsident in gebotener Klarheit einen Völkerrechtsbruch als solchen benennt und kritisiert, ist es nicht akzeptabel, wenn ihm von einem Fraktionsvorsitzenden aus der Mitte des Bundestages die verfassungsrechtliche Legitimität für diese Aussage abgesprochen wird.
  • Es ist ein Schlag gegen die internationale Rechtsordnung, wenn die USA Richter*innen und Ankläger*innen des Internationalen Strafgerichtshofs mit Sanktionen belegen und auf entsprechende Listen setzen. Nicht hinzunehmen ist, dass diese illegitimen Sanktionen der USA durch Übernahme der Sanktionslisten durch deutsche Institutionen auf Deutschland ausgedehnt So hat das ZDF Mitwirkende an Sendungen verpflichtet, nicht mit von den USA sanktionierten Personen zusammenzuarbeiten. Deutschland als Vertragsstaat steht hier in der besonderen Verantwortung derartigen Bestrebungen energisch entgegenzuwirken.
  • Statt dem Kampf der Neuen Rechten gegen zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für Menschenrechte und Demokratie einsetzen, entschieden entgegenzutreten, leitet die Bundesbildungsministerin Wasser auf deren Mühlen, indem sie das Bundesprogramm „Demokratie leben!“ umstrukturieren und dafür die bis 2032 laufenden rund 200 Projekte vorzeitig beenden will. Vom Auslaufen der derzeitigen Förderung sind unter anderen auch „Aktion Sühnezeichen Friedensdienste“ mit Projekten der historischen Bildungsarbeit in der Migrationsgesellschaft sowie der kirchlichen Arbeit gegen Rechtsextremismus betroffen.

Die genannten Beispiele verdeutlichen, dass wir es mit einer schleichenden Erosion des Rechtsstaats zu tun haben. Wir alle sind darum aufgerufen, für den Erhalt von Demokratie und Rechtsstaat einzutreten. Wir sollten uns zum Beispiel an der Haltung der italienischen Bürger*innen orientieren: Sie haben den Plänen der Ministerpräsidentin, ihren Einfluss auf die Justiz auszuweiten, eine klare Absage erteilt. Und auch die jüngste Entwicklung in Ungarn ist ein positives Signal. Dort ist ein autoritäres System mit einer überwältigenden Mehrheit abgewählt worden. Nun bleibt zu hoffen, dass es einer neuen Regierung tatsächlich gelingt, die auf Korruption und Vetternwirtschaft basierenden Verfilzungen zu beseitigen und Rechtsstaat und Demokratie wieder herzustellen.

Die Menschenrechte, die Demokratie und der Rechtsstaat sind die Grundlage unseres Zusammenlebens. Es ist dem Bundesverfassungsgericht zu verdanken, dass wir in Deutschland einen hohen rechtsstaatlichen Standard erreicht haben. Keinesfalls darf es zum Rückschritt und zur Wiederbelebung autoritärer Strukturen kommen. Es ist nicht hinzunehmen, wenn diese unverrückbaren Grundlagen unseres Zusammenlebens in Frage gestellt werden und wenn der Einsatz für die Menschenwürde zurückgedrängt und als bloße Meinung diskreditiert wird. Wir können und müssen handeln. Wir müssen konsequent und vernehmlich darüber sprechen, welche zivilisatorischen Errungenschaften und welche Sicherheit uns eine freie, unabhängige Justiz garantiert. Menschen- und Bürgerrechte sind ohne sie in höchster Gefahr. Autoritäre Tendenzen müssen wir ernst nehmen und dürfen nicht abwarten, bis es zu spät ist. Bundes- und Landesregierungen, Gerichte und Behörden sind aufgefordert, spezifische Notfallpläne für den Erhalt des demokratischen Rechtsstaats zu entwickeln.

Der demokratische Rechtsstaat in Deutschland ist seit 1949 der unerlässliche Garant für eine freiheitliche und soziale Gesellschaft. Er ist es wert, dass sich alle Demokratinnen und Demokraten für seinen Fortbestand aktiv einsetzen und sich der Bedeutung dieser einzigartigen Institution auf allen Ebenen immer wieder bewusst sind.

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Dieser Sorge und dem Aufruf zu dem notwendigen gesellschaftlichen Engagement für Rechtsstaatlichkeit und Demokratie schließe ich mich ausdrücklich an.                                                                                                                                                                          Thomas Trenczek

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[1] Der Ziethener Kreis besteht aus Wissenschaftler*innen, Praktiker*innen sowie Kriminalpolitiker*innen, die seit einem Vierteljahrhundert unabhängig und überparteilich rationale und humane rechtspolitische Reformen erörtern, über sie publizieren und für sie eintreten. Zum Ziethener Kreis gehören: Prof.’in Dr. Nadine Bals, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen, Dortmund; Prof. Dr. Heinz Cornel, Alice Salomon Hochschule, Berlin; Prof. Dr. Frieder Dünkel, Universität Greifswald; Staatssekretär a.D. Christoph Flügge, Berlin; Staatssekretär a.D. Ulrich Freise, Berlin; Staatssekretärin a.D. Saraya Gomis, Berlin; Manfred Lösch, Berlin; Dr. Gero Meinen, Berlin; Ri’inLG Dr. Lena Mertins, Köln; Prof.’in Dr. Ineke Pruin, Bern; Prof. Dr. Bernd-Rüdeger Sonnen, Universität Hamburg; Anke Stein, Berlin.

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Frankfurter Kommentar zum SGB VIII – NEU!

Das Warten hat ein Ende. Endlich ist die neue (10.) Auflage des von Johannes Münder, Thomas Meysen und mir herausgegebenen Frankfurter Kommentars erhältlich.

Frankfurter Kommentar SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar
Herausgegeben von Prof. em. Dr. Johannes Münder,
Dr. Thomas Meysen und Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A.
10. Auflage 2026, ca. 1.250 S., geb., ca. 89,– €
ISBN 978-3-7560-3025-5
als Print oder via Beck-online

Nomos-Verlag

Flyer 

Verlagstext:

Der „Frankfurter Kommentar“ ist meinungsprägend für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur in der Erläuterung der
Regelungen im SGB VIII, sondern insbesondere auch an den Schnittstellen zum jugend- und familiengerichtlichen Verfahren und zu
anderen Sozialleistungssystemen.
Die 10. Auflage berücksichtigt
■ die Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz), das die neuen Aufgaben der Aufarbeitung und Fallanalysen samt Finanzierungs- und Datenschutzgrundlagen eingeführt hat
■ die erste Rechtspraxis zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zur Vormundschaftsreform sowie
■ neueste Entwicklungen insbesondere zu den Themen junge Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Hilfeplanung, Sozialdatenschutz, Finanzierung sowie örtliche Zuständigkeit/Kostenerstattung.

Die Neuauflage kommentiert alle wichtigen neuen Gerichtsurteile, die aktuelle Behördenpraxis sowie sämtliche Änderungen der 20. Legislaturperiode.

———-Hinweis des Verfassers—————————–
Neben der Kommentierung einiger Grundlagen (Einleitung und § 2) liegt der Schwerpunkt meiner Kommentierungen in den Bereichen Individualleistungen/Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), die Krisenintervention durch Inobhutnahme (§§ 42 ff. SGB VIII), die Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII) sowie der Erläuterung des Sozialverwaltungsverfahrens im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Anh. II)

Im Hinblick auf die Mediation & Konfliktmanagement besonders interessant sind die Kommentierung der rechtlichen Regelungen im Arbeitsfeld

  • Familienmediation (§ 17 Rn. 40 ff., § 50 Rn. 38, § 50-Anhang/familiengerichtliches Verfahren Rn. 17 ff. ) sowie
  • Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten/Restorative Justice  (§ 52 Rn. 46 f.)

Restorative Justice aus viktimologischer Perspektive

Demnächst erscheint im von Gina Rosa Wollinger und Ulrike Zähringer herausgegebenen Handbuch Viktimologie– Theoretische Grundlagen, empirische Befunde und rechtliche Praxis (Wiesbaden 2026; ISBN 78-3-658-48466-8) mein Beitrag Restorative Justice aus viktimologischer Perspektive (S. 1177 – 1196). (doi.org/10.1007/978-3-658-48467-5), in dem die RJ-Praxis insbesondere aus der Perspektiven der Opfer untersucht werden.

In diesem Beitrag werden (1.) die (begrifflichen, historischen, konzeptionellen) Wurzeln sowie (2.) die Wesenselemente der mittlerweile in der westlichen Hemisphäre praktizierten Restorative Justice-Ansatzes (RJ) beschrieben. Im Hinblick auf die Opferbedürfnisse und Resultate der RJ-Projekte werden die empirischen Erkenntnisse im 3. Abschnitt kurz zusammengefasst, bevor unter 4. der Blick auf einige wichtige rechtliche Regelungen geworfen wird. Letztlich (5.) geht es um die Frage, ob Restorative Justice tatsächlich ein neues, Opferinteressen hinreichend berücksichtigendes Konfliktregelungsparadigma darstellt.

Kritisch betrachtet wird in diesem Beitrag die mitunter „falsch verstandene“ Gemeinwesenorientierung bzw. die Instrumentalisierung der Opfer in sog. RJ-Projekten, in denen entgegen der auf Balance zwischen Opfern und Beschuldigten ausgelegten RJ-Grundkonzeption, die Interessen der Opfer gegenüber denen des Gemeinwesens hintangestellt werden. Opfer kommen in diesen Konzeptionen eher funktional oder gar nicht vor; manche Verfahren, Instrumente oder gar Sanktionen (community service, compensation orders, paying money to a charity organization) werden als „restorative“ apostrophiert, unabhängig davon, ob die Einbeziehung der Deliktsopfer konzeptionell vorgesehen ist. Dabei werden „restorative justice“- und „community justice“-Ansätze vermischt und die begrifflichen und konzeptionellen Unterschiede zwischen Restorative Justice und Community Justice  nicht immer hinreichend beachtet

Fachliche Standards der Beratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren

In der neuen Ausgabe der ZJJ 1/2026, 12 ff. ist gerade mein gemeinsam mit Annemarie Schmoll verfasster AufsatzBeratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren − Fachliche Standards und die Folgen für Sprachmittlung und Dolmetscherkosten“ erschienen.
Der Beitrag nimmt die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.2025, 1 WS 52/25 zur Frage der Erstattung von Dolmetscherkosten im jugendkriminalrechtlichen Arbeitsfeld zum Anlass, die Beratungsleistungen der Jugendhilfe im Strafverfahren und die sich hierfür aus dem Gesetz ergebenden fachlichen (Mindest-)Standards darzustellen. Dabei wird im Hinblick auf die Beratungsleistungen des Jugendamts und die Kostentragung für die Beauftragung von Sprachmittler*innen bzw. Dolmetschende sozialrechtlich zunächst (2.) zwischen dem allgemeinen Sozialverwaltungsverfahren und (3.) der Leistungserbringung unterschieden. Im 4. Abschnitt werden dann die rechtlichen Ausführungen für diese beiden Teilbereiche im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamts nach § 52 SGB VIII zusammengeführt. Zu Beginn wird im Problemaufriss (1.) auch eine ältere, im Hinblick auf die Dolmetscherkosten ähnlich lautende Entscheidung des LG Tübingen von 2018 zum Anlass genommen, das grundsätzliche Verhältnis von öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe und (Jugend-)Strafjustiz knapp zu beschreiben.

Der Aufsatz ist auch in einer online-Version abrufbar auf der Internetseite der DVJJ → https://www.dvjj.de/zjj-digital/

 

Sog. „Häuser des Jugendrechts“ – Konzepte, Grenzen und Perspektiven

Vor Kurzem ist der von Konstanze Fritsch & Rüdiger Schilling herausgegebene Sammelband „Häuser des JugendrechtsHandbuch für die Praxis“ in der DVJJ-Schriftenreihe (Bd. 49) erschienen (Forum Verlag Godesberg 2025), zu dem Annemarie Schmoll und ich den Beitrag „Die Mitwirkung der Jugendhilfe im Strafverfahren und in sog. „Häusern des Jugendrechts“ – Konzepte, Grenzen und Perspektiven“ beigesteuert haben.

„Häuser des Jugendrechts“ sind Gegenstand vielfältiger zugeschriebener oder intendierter Ziele, aber auch von Kritik unterschiedlicher Provenienz und verschiedene Ebenen betreffend. Diese Aspekte werden im Beitrag skizziert und die Grundzüge der Mitwirkung des Jugendamts im jugendstrafrechtlichen Verfahren unter besonderer Berücksichtigung von Einbindungen der Aufgabe der Jugendhilfe im Strafverfahren in „Häuser des Jugendrechts“ beschrieben.DVJJ

Aufsatz und das gesamte Handbuch sind über den Materialversand der DVJJ erhältlich → https://www.dvjj.de/11431-2/