Kategorie: Jugendhilfe im Strafverfahren

Betroffenheit, Trauer und Stellungnahmen zum Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day

Der fürchterliche Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day, die Tötung und Verletzung fröhlich feiernder Menschen, der Anschlag nicht nur auf ihr Leben und die gesamte LGBT*Q-Community, sondern auch auf unsere offene und freiheitliche Lebensweise müsste doch wohl bei allen Menschen zunächst nur Betroffenheit und Trauer, vielleicht auch Wut und Zorn auslösen. Zu hören sind aus der Politik und manchen Medien zwar auch anteilnehmende, nicht selten aber verletzende und heuchelnde Worte. Politiker, die bislang von homosexuellen, lesbischen oder queeren Menschen abgestoßen waren und die Regenbogenflagge, ein Symbol für Vielfalt, Toleranz und Gleichberechtigung, bislang eher als Zirkussymbol und nicht als Ausdruck des Grundgesetzes ansahen, „überschütten die queere Community mit Blumen und warmen Worten. Gleichzeitig werden Gelder gestrichen“ (SZ 30.06.2026). So hat das Bundesfamilienministerium unlängst angekündigt, die Förderung des Programms „Demokratie leben!“ ab Ende 2026 zu kürzen, was rund 200 Projekte – darunter viele gegen Queer-Feindlichkeit – gefährdet oder sogar ersatzlos beendet und die zivilgesellschaftliche Präventionsarbeit gegen Diskriminierung gefährdet. Wenige Stunden nach dem Anschlag werden die Vorgänge nicht nur von der AFD und den rechtsextremen Medien politisch instrumentalisiert und ideologisch missbraucht. Teile der CSU rennen mit ihren Forderungen den Rechtsextremen hinterher. CSU-Chef Söder verlangt den Entzug des deutschen Passes für Gefährder. Bundesinnenminister Dobrindt fordert mehr Präventivhaft für Gefährder und will ausschließen, dass 18- bis 21-Jährige nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Insbesondere die Vorschläge des Innenministers, dessen Auftrag gerade der Schutz der Verfassung wäre, irritieren und lassen Fachleute den Kopf schütteln, offenbaren die Forderungen nach Entzug des Staatsbürgerrechts, Ausweitung der Präventivhaft oder nach Änderungen des Jugendstrafrechts den mangelnden rechtlichen Sachverstand des Minister. Was der Rechtsstaat darf und was er nicht darf trotz der (extremistischen/terroristischen) Bedrohungen und Gefährdungen, hat die Süddeutsche Zeitung sehr gut in dem Beitrag „Von Fußfessel bis Passentzug – was Gefährder künftig stoppen soll“ in der SZ vom 28.07.2026 zusammengefasst. Zudem hat der Jurist Wolfgang Janisch in der SZ zurecht kommentiert, das Jugendstrafrecht steht zu Unrecht unter Verdacht (SZ v. 28.07.2026).

Da ich erst kürzlich auf das Grundwissen Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht hingewiesen habe, verzichte ich aufgrund des Sachzusammenhangs hier auf eine eigene Stellungnahme und gebe nachfolgend die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), des Fachverbands für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe wider.

Stellungnahme der DVJJ zum Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day  

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) nimmt den gewaltsamen Angriff im Umfeld des Berliner Christopher Street Day am 25. Juli 2026 mit großer Betroffenheit zur Kenntnis.

Unser Mitgefühl gilt der getöteten Frau und ihren Angehörigen, den Verletzten sowie allen Menschen, die den Angriff miterleben mussten. Wir stehen solidarisch an der Seite der LGBTQIA+ Community.

Der Christopher Street Day steht für das Recht, frei, sichtbar und ohne Angst zu leben. Ein Angriff auf Menschen im Umfeld dieses Umzugs betrifft daher nicht nur die unmittelbar Betroffenen. Er richtet sich zugleich gegen zentrale Werte einer offenen und demokratischen Gesellschaft wie Freiheit, Vielfalt und die Gleichwertigkeit aller Menschen.

Die Tat und ihre Hintergründe müssen umfassend aufgeklärt werden. Dabei gilt es, den laufenden Ermittlungen nicht vorzugreifen. Auch die öffentlich bekannt gewordenen früheren Kontakte des Tat- verdächtigen mit Polizei und Justiz werfen nachvollziehbare und ernst zu nehmende Fragen auf: Welche Erkenntnisse lagen den beteiligten Stellen vor? Wie wurden mögliche Risiken eingeschätzt? Welche Hilfs-, Kontroll- und Interventionsmaßnahmen wurden angeordnet und tatsächlich umgesetzt? Und wie funktionierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Bewährungshilfe, Jugendhilfe, Polizei und weiteren beteiligten Diensten?

Diese Fragen müssen sorgfältig, transparent und fachlich beantwortet werden. Eine rückblickende Bewertung auf Grundlage einzelner öffentlich bekannter Informationen kann eine solche Aufarbeitung jedoch nicht ersetzen. Weder konstruktiv noch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nach- vollziehbar sind dabei jüngste Äußerungen von Bundesminister*innen oder Amtsträger*innen der Landesebene, welche die vermeintliche Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den Tatverdächtigen im Mai dieses Jahres und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als „nicht nachvollzieh- bar“ kritisieren. Der Tatverdächtige wurde nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, sondern die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückgestellt (sog. Vorbewährung) – ein im Jugendstrafrecht bewährtes Sanktionsinstrument. Wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Haftgründe nicht gegeben waren, dann war folgerichtig, dass der Tatverdächtige zugleich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Ob gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ausreichend genutzt wurden, ist eine offene, im Detail ebenfalls noch zu klärende Frage. Da es sich um Maßnahmen des polizeilichen Staatsschutzes handelte, sollte dies nicht unmittelbar mit einer Verschärfung des Jugendstrafrechts in Verbindung gebracht werden. Strafverfahren und Gefahrenabwehr haben unterschiedliche Ziele und Voraussetzungen.

Fachverband für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe warnen wir davor, aus dieser erschütternden Einzeltat allgemeine Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts abzuleiten. Nichts relativiert die Verantwortung für eine solche Tat. Wo von einem jungen Menschen eine konkrete erhebliche Gefahr ausgeht, müssen die rechtlich vorgesehenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen konsequent genutzt werden.

Härtere oder längere Strafen allein sind jedoch kein tragfähiges Präventionskonzept. Strafrecht rea-giert in erster Linie auf bereits begangene Taten.

Das Jugendstrafrecht verfügt über ein breites Spektrum abgestufter Reaktionsmöglichkeiten – von ambulanten erzieherischen Maßnahmen und intensiver sozialpädagogischer Begleitung über den Täter- Opfer-Ausgleich und eine engmaschige Bewährungsbetreuung bis hin zur Jugendstrafe. Welche Reaktion angemessen ist, muss stets anhand des konkreten Einzelfalls und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse entschieden werden. Der entwicklungsorientierte Ansatz des Jugendstraf- rechts wird durch einen extremen Einzelfall nicht widerlegt.

Notwendig sind daher keine überzogenen Erwartungen an das Jugendstrafrecht, sondern verlässliche Strukturen. Bund, Länder und Kommunen müssen die beteiligten Institutionen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben vollständig wahrzunehmen. Dazu gehören eine dauerhaft finanzierte Jugendhilfe, aus- reichend ausgestattete Jugendhilfe im Strafverfahren und Bewährungshilfe, spezialisierte Angebote der Radikalisierungsprävention und Distanzierungsarbeit sowie qualifizierte Fachkräfte bei Polizei, Justiz, Jugendhilfe, Psychiatrie und im Jugendstrafvollzug. Die frühzeitige Erkennung problematischer Entwicklungen, eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung und wirksame Interventionen setzen personell und fachlich gut ausgestattete Institutionen voraus.

Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten, verbindliche Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit und ein fachlich fundierter Informationsaustausch innerhalb der rechtsstaatlichen und daten- schutzrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten. Hilfen dürfen nicht erst einsetzen, wenn eine Entwicklung bereits eskaliert ist, und sie dürfen nicht aufgrund befristeter Projektförderungen oder fehlenden Personals abbrechen.

Eine freie Gesellschaft muss sich und ihre Mitglieder wirksam schützen. Sie darf dabei aber nicht die Grundsätze aufgeben, die sie verteidigt. Besonnenheit bedeutet weder Verharmlosung noch Untätigkeit. Sie bedeutet, die Tat konsequent aufzuklären, mögliche strukturelle Versäumnisse zu untersuchen und auf dieser Grundlage die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Trauer und das Entsetzen über den Anschlag dürfen nicht für vereinfachende Debatten instrumentalisiert werden. Sie sollten vielmehr Anlass sein, den Schutz der Gesellschaft und die Unterstützung gefährdeter junger Menschen gleichermaßen ernst zu nehmen. _____________________

Über die DVJJ: Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) ist Deutschlands Fachverband für Jugendkriminalrecht. Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und fungiert als unabhängiges Beratungsorgan für kriminalpolitische und praxisrelevante Fragestellungen.

Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführerin der DVJJ, Simone Anna Blumenthal (0511 – 590 90 911, blumenthal@dvjj.de).

Recht und Soziale Arbeit – Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“?

Mit etwas Verspätung, fast genau ein Jahr nach meinem → Abschiedssymposium „Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre“ am 03.07.2025, sind nun endlich die schriftlichen Fassungen der drei wissenschaftlichen Vorträge von Heinz Cornel, Wolfgang Behlert und mir im Heft 1/2026 der Zeitschrift Recht der Jugend und des Bildungswesens erschienen (→ https://www.inlibra.com/de/journal/view/issn/0034-1312).

  • Cornel, H.: Strafbedürfnisse in der Sozialen Arbeit und die akademische Lehre – Ergebnisse einer Langzeitstudie an sieben Hochschulstandorten, RdJB 1/2026, S. 37 ff.
  • Behlert, W.: Das Recht im Studium der Sozialen Arbeit, RdJB 1/2026, S. 30 ff.
  • Trenczek, T.: Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre. Erfahrungen und Erkenntnisse eines äquibrilistischen Tänzers zwischen den Welten, RdJB 1/2026, S. 5 ff.

Ein zentraler Teil meiner Abschiedsvorlesung beschäftigte sich mit dem Verhältnis von Recht und Sozialer Arbeit und in diesem Zusammenhang mit der Charakterisierung des Sozialen Arbeit als sog. Menschenrechtsprofession (vgl. z.B. Staub-Bernasconi, S., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession; in Stimmer, F. (Hrsg.), Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, 4. Aufl. München und Wien 2000, 626–632; dies., Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“; in: Sorg, Richard (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft. Münster. 2003,  17–54). Leider habe ich in meiner beruflichen Tätigkeit wiederholt feststellen müssen, dass diese Zuschreibung zwar oft, geradezu als autoritätshaltige Sentenz formuliert, allerdings nicht selten missverstanden wird. Deshalb ist es mir ein Anliegen, die entsprechenden Passagen des Vortrags/Aufsatzes zumindest auszugsweise auch denjenigen zugänglich zu machen, die über den o.g. Inlibra-Link keinen Zugang zu dem Aufsatz haben.

 

Ist Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“ und was bedeutet dies?

Das Verhältnis von Sozialer Arbeit und Recht wird nicht selten als ein schwieriges beschrieben, der Versuch einer Verständigung zwischen ihnen, alle Versuche einer Einflussnahme auf die jeweils andere Denkungsart scheint eine „vergebliche Liebesmühe“ und „reinste Energieverschwendung“[1] zu sein und einer Sisyphusarbeit zu gleichen. In der Tat, auch ich beobachte diese Schwierigkeiten und Konflikte oft im Hinblick auf die beteiligten Professionen, nicht aber im Hinblick auf die beiden Disziplinen. … Es ist m.E. nicht falsch, sondern geradezu zwingend, die Menschenrechte und damit die Menschenwürde als einen zentralen Orientierungspunkt auch im Hinblick auf die Soziale Arbeit anzuerkennen. Allerdings wird die Sentenz von der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession[3]  nicht selten missverstanden. Die Bezugnahme auf Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde ist keine Frage des Beliebens. Soziale Arbeit muss stets menschenrechtskonform (z.B. diskriminierungsfrei) handeln und ihre Klient:inn.en dabei unterstützen, ein menschenwürdiges, selbstbestimmtes wie gemeinschaftsfähiges Leben zu leben. Allerdings sollte man wissen, dass die universellen Menschenrechte, wie sie z.B. in der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 formuliert wurden, zwar für alle Menschen unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand gelten, diese aber zum Teil geringere Standards oder Rechtsansprüche begründen als das, was in den Verfassungen und Gesetzen demokratisch verfasster Wohlfahrts- und Rechtsstaaten (wie insb. nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) garantiert wird[4] oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Deutschland als unmittelbar geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.[5] So geht z.B. das deutsche Sozialrecht in einigen Bereichen über die Menschenrechtskonventionen hinaus und auch im Hinblick auf die Funktion der Sozialen Arbeit finden sich weit konkretere Regelungen. So normiert z.B. § 2 Abs. 1 SGB VIII für die (öffentliche) Kinder- und Jugendhilfe die spezifische, über das allgemeine politischen Mandat für eine menschenrechtswürdige Praxis hinaus gehende Verpflichtung, (ausschließlich) als Sozialanwalt  „zugunsten jungen Menschen und ihrer Familien“ tätig zu werden.[6]

Ob die Soziale Arbeit allerdings den Anspruch, eine „Menschenrechtsprofession“ zu sein, erfüllen kann – wie das z.B. die Sozialarbeiterin und Sozialarbeitswissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi[7] erhofft, ist nicht nur fraglich, sondern aus meiner Sicht überhaupt nicht wünschenswert, insb. weil durch diese Bezeichnung nicht definiert ist, was in der Sozialen Arbeit getan und unterlassen werden bzw. wie sich Soziale Arbeit zu den Kontroversen verhalten sollte, was menschenrechtlich geboten, zulässig und unzulässig ist.[8] Soziale Arbeit ist sicher mehr als ein Beruf, der durch Kundenwünsche oder politische Vorgaben bestimmt ist.[9] Nach Staub-Bernasconi sei die Soziale Arbeit nicht nur ihren Adressat:inn.en auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite verpflichtet (sog. doppeltes Mandat zwischen Hilfe und Kontrolle), sondern verfüge als Profession auch über ein eigenes, sog. Tripple-Mandat zwischen Klient:in, Staat/Anstellungsträger und einer den Menschenrechten verpflichteten Fachlichkeit.[10] Dies erweitert zurecht Blick auf die Menschenrechte als einer wesentlichen, universellen Kategorie professionell-ethischen Handelns der Sozialen Arbeit und entfaltet offensichtlich eine große Faszination sowohl bei Studierenden wie auch bei Sozialarbeitenden, allerdings nicht selten verbunden mit der Selbsttäuschung, damit eine eindeutige (mitunter als überlegen angesehenen) moralische Position beziehen zu können.[11] Der Soziologe und Sozialarbeitswissenschaftler Albert Scherr kritisiert deshalb zurecht, dass die Annahme eines dreifachen Mandats auf unklaren und zum Teil irreführenden Vorstellungen über die gesellschaftliche Position der Sozialen Arbeit beruhe.[12] Die von Staub-Bernasconi vorgenommene „Auftragsklärung“ ist mithin nur dann korrekt und akzeptabel, wenn man anerkennt, dass ihre Fachlichkeit in demokratischen Rechtsstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland (insb. auch im Hinblick auf die asymmetrischen Hilfebeziehungen) der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtetet sein muss.

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„Kostenexplosion“ in der Kinder- und Jugendhilfe und die aktuelle Reformdebatte

Im Zentrum unseres heutigen Kinder- und Jugendhilferecht steht vor allem das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26.6.1990, welches durch das „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ – KJHG[1] eingeführt wurde und in den östlichen Bundesländern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts, im Übrigen im alten Bundesgebiet am 1.1.1991 in Kraft trat.[2] Die Integration des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozial(leistungs-)recht ist ein herausragende Errungenschaft im deutschen Rechtssystem. Bis dahin war es ein langer und sehr schwieriger Weg, weshalb es sich im Hinblick auf die Klagen über die „Kostenexplosion“ (→ 2.) in der Kinder- und Jugendhilfe und vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierungsvorschläge lohnt, die historische Entwicklung (→ 1.) zumindest kurz Revue passieren zu lassen, bevor (→ 3.) die aktuellen Reformpläne kommentiert werden.

1. Der lange Weg zum SGB VIII – ein Jahrhundertwerk

Wenn auch die Kinder- und Jugendhilfe mit dem SGB VIII 1991 eine neue gesetzliche Grundlage erhalten hat, so spiegelte sich in Teilen der Praxis noch lange manche Traditionen der Vorgängerregelungen wider. Historisch wurde das, was heute Kinder- und Jugendhilferecht ist, lange Zeit als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts behandelt.[3] Erste ‒ in abgewandelter Form auch heute noch im SGB VIII (vgl. Erlaubnis der Kindertages- bzw. Vollzeitpflege nach §§ 43, 44 SGB VIII) sichtbare ‒  Regelungen waren seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Bestimmungen über das sog. Pflege- und Haltekinderwesen. Die bedrückende materielle Lage der entstehenden Lohnarbeiterschaft, die beide Eltern zu exzessiver Arbeit zwang, ließ ihnen kaum Zeit, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb viele Kinder in Pflegestellen gegeben wurden. Seit der »Königlichen Zirkularverfügung zur Aufnahme von Haltekindern« (1840) in Preußen war die Aufnahme von Pflegekindern, sofern sie unter vier Jahre alt waren und die Aufnahme gegen Entgelt erfolgte, von einer (polizeilichen) Erlaubnis abhängig.

Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG[4]) vom 9.7.1922 war im Kern zunächst ein Organisationsgesetz, in dem Aufbau und Aufgaben der Jugendwohlfahrts­behörden, insb. dem Jugendamt (§§ 2 ff. RJWG), dessen Stellung im Vormundschaftswesen (§§ 32 – 48 RJWG), der Schutz der Pflegekinder (§§ 19 – 31 RJWG) sowie auch die staatlich Zwangserziehung mittels Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung (§§ 56 – 76 RJWG) geregelt wurden. Zwar fanden sich im RJWG der Weimarer Zeit bereits einige reformpädagogische Ansätze (zB „Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“, das Jugendamt als eigenständige sozialpädagogische Fachbehörde), schwerpunktmäßig aber ordnungspolitische und fürsorgerische Inhalte.

Die im RJWG angelegten positiven Möglichkeiten wurde in der Zeit der NS-Diktatur zunichte gemacht; durch die auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8.12.1923 beruhende „Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG“ vom 14.2.1924 wurden die Teile des RJWG, die neue oder wesentliche Erweiterungen bereits bestehender Aufgaben enthielten, außer Kraft gesetzt (Jugendämter brauchten nicht errichtet zu werden). Erst mit der Novelle von 1953 wurde diese Verordnung aufgehoben.[5] Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Wege des Jugendhilferechts in Deutschland bereits getrennt, denn nach 1945 wurde in der DDR ein anderer Weg der Jugendhilfe eingeschlagen.[6] Aber auch in der Bundesrepublik war das System der Kinder- und Jugendhilfe noch lange Zeit als eingreifendes und disziplinierendes (Fürsorge‑)System ausgestaltet und vielerorts (insb. in den sog. Heimeinrichtungen) massiv durch Kontrolle, Macht und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien gekennzeichnet.[7]

Erst relativ spät, nachdem die großen Sozialgesetzgebungen abgeschlossen waren, fiel der gesetzgeberische Fokus auf die Sozialhilfe und Jugendhilfe. Eine grundlegende Reform der Kinder- und Jugendhilfe blieb allerdings aus. Am 11.08.1961 wurde nur eine Novelle verabschiedet, die aus dem RJWG das „Gesetz zur Jugendwohlfahrt“ (JWG) in neuer Paragrafenfolge machte, inhaltlich aber kaum Änderungen brachte. Im Nachgang der gesellschaftlichen Protestbewegungen gegen Ende der 1960er Jahre stand dann auch die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend in der Kritik, die in den Folgejahren in eine fachlich-politische Diskussion zugunsten der Entwicklung einer zeitgemäßen und sozialpädagogisch ausgerichteten Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe mündete. Es kam zwar in den 70-er und 80-er Jahren in der Praxis zu erheblichen Weiterentwicklungen, gesetzgeberische Initiativen scheiterten aber wiederholt an den politischen Mehrheitsverhältnissen.

Mit Beginn der innenpolitischen Reformphase in der BRD ab 1969 wurde die Diskussion um eine grundlegende Reform der Jugendhilfe wieder intensiver aufgenommen. Ein 1980 im Bundestag von der damaligen SPD/FDP-Mehrheit verabschiedeter Gesetzentwurf fand nicht die Zustimmung des Bundesrates (mit einer CDU/CSU-beherrschten Mehrheit). Nach dem Regierungswechsel 1982 in Bonn unternahm die nun CDU/CSU-geführte Bundesregierung einen neuen Anlauf zur Reform des Jugendhilferechts und legte am 1.12.1989 den Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vor (BT-Drs.11/5948), welches der Bundestag in leicht veränderter Fassung am 28.03.1990 verabschiedete. KJHG und SGB VIII sind nicht dasselbe. Das sog. KJHG (BGBl. I 1990, 1163) war ein Artikelgesetz, dessen Art. l das Sozialgesetz­buch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe beinhaltete (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I). Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 11.05.1990 dem Gesetz zu, es wurde am 26.06.1990 ausgefertigt und am 28.06.1990 im Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nr. 30 S. 1163 veröffentlicht. Es trat auf dem Territorium der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990, auf dem Territorium der vormaligen BRD zum 1.1.1991 in Kraft.

Das SGB VIII dokumentierte die in der Praxis stattgefundene Ablösung der Ordnungs- und Fürsorgepolitik zu einem vorwiegend sozialleistungsrechtlich konzipierten Kinder- und Jugendhilferecht als Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I).[8] Deutlich wird dies nicht nur im umfangreichen Zweiten Kapitel (§§ 11–41a SGB VIII) und der Begründung der Rechtsansprüche (Jugendhilfe-)Leistungen. Der rechtebasierte wie leistungsrechtliche Charakter des Kinder- und Jugendhilferechts wird auch in den allgemeinen Vorschriften (§ 1 – 10b SGB VIII) hervorgehoben und setzt sich auch im Bereich der anderen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII fort.[9] Damit fand das Kinder- und Jugendhilferecht Anschluss an die Standards sozialstaatlicher Leistungen in einem modernen Sozialrecht, auch wenn in der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf Implementation, Leistungsgewährleistung, Rechtsverwirklichung und -durchsetzung zum Teil erhebliche Defizite zu verzeichnen sind.[10] Andererseits hat ein rechtebasiertes Leistungsrecht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen nicht unbedeutenden finanziellen Aufwand zur Folge. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Leistungsbereiche in den einzelnen Bundesländern und um ein Scheitern des SGB VIII im Bundesrat zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mehrere Landesrechtsvorbehalte (zB §§ 15, 26 SGB VIII) aufgenommen. Ungeachtet dessen ist die sozialrechtliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe eine der erheblichen Reformleistungen des SGB VIII gewesen, auch wenn damals das Leistungserbringungsrecht (nun im 5. Kapitel des SGB VIII) noch nicht in der gleichen Weise systematisch ausgestaltet wurde.

 

2. Die Kinder- und Jugendhilfe als finanzielle Last der Kommunen

Die Aufwendungen der öffentlichen Hand für Leistungen und andere Aufgaben der KJH sind seit 1993 deutlich und kontinuierlich, im Ergebnis über 300% gestiegen.[11] Allerdings ist im Hinblick auf die Schlagzeile „Kostenexplosion“ ein differenzierter Blick angebracht. 2024 betrugen die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe von Bund, Länder und Gemeinden insgesamt 78,8 Mrd. EUR (+ 9,5% zu 2023; gegenüber 58,7 Mrd. EUR in 2020, 29,9 Mrd. in 2010 und 19,2 Mrd. in 2001).[12] Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen durch die Inflation (inkl. der Tarifentwicklungen) betrug der Anstieg nur um 6,2%. Dieser gleichwohl enorm erscheinende Anstieg kann zu einem großen Teil mit dem Ausbau der Kindertagesbetreuung begründet werden, die mit insg. 52,4 Mrd. (gegenüber 2024 + 7,4%) ohnehin den Löwenanteil der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe ausmacht. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine funktionierende (Ganztages‑)Kinder­betreuung vor allem auch im Interesse der deutschen Wirtschaft dazu dient, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bedarfe in der (kostenintensiven) Kindertagesbetreuung aufgrund der sinkenden Geburtenzahl nicht weiter in dem gleichen Maße wie in den letzten Dekade steigern, sondern eher abnehmen und zu entsprechenden Kosteneinsparungen führen werden.

Von der Politik werden aktuell insbes. die Ausgabensteigerungen im Bereich der Individualhilfen kritisiert, hier vor allem bei den Hilfen für junge Volljährige (+25,9%) und den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII (+18,6%),[13] sowie im Bereich der Krisenintervention (Inobhutnahmen +18,8%). Gerade die Klagen über die steigenden Kosten des Kinderschutzes offenbaren, dass dieser nicht selten nur etwas für Schön-Wetter-Reden oder die Inszenierung von Betroffenheit ist, wenn ein Kind oder Mitarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe schwer geschädigt oder gar getötet werden. Die Individualhilfen erreichen vor allem Menschen in belastenden und benachteiligenden Lebenslagen. Die größte Empfängergruppe von individuellen Erziehungshilfen (ohne Erziehungsberatung) sind die Alleinerziehenden (48%), wobei die Quote der Alleinerziehenden, die neben den Hilfen zur Erziehung gleichzeitig auch Transferleistungen erhalten, bei 61% liegt und damit um 10% höher ist als bei den Hilfeempfänger:innen insgesamt.[14] Wenn es tatsächlich darum gehen sollte, allen Kindern in dieser Gesellschaft zumindest ansatzweise eine Chance für ein sozialintegriertes und selbstbestimmtes Lebens zu geben, dann ist das nicht nur aus Kindeswohlgründen (nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK bei allen Entscheidungen öffentlicher wie freier Träger vorrangig zu berücksichtigen!), sondern auch im Hinblock auf die Sozialleistungssysteme sehr gut angelegtes Geld. Insgesamt ist der Anteil der Kinder- und Jugendhilfe am Sozialbudget (von knapp 1.345,4 Mrd. EUR[15]) ist von 1970 bis 2024 von 1,1 % auf 5,1 % angestiegen und damit mittlerweile (auch der jährliche Anstieg) zwar höher als für die Sozial- und Eingliederungshilfe oder das Bürgergeld[16], er bleibt aber nach wie vor ein kleiner Bereich im Rahmen der Sozialausgaben.[17]

Andererseits werden gerade die Ausgabensteigerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beklagt, weil diese vor allem die Haushalte der kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beanspruchen, fallen doch bei ihnen rund 85 % der Ausgaben an, demgegenüber nur rund 12,5 % bei den Ländern und 2,5 % beim Bund.[18] Ausgabensteigerungen in diesen (insbes. Sozial-)Bereichen sind für die angespannten kommunalen Haushalte in der Tat eine große Herausforderung. Zwischen den einzelnen Kommunen und den verschiedenen Bundesländern gibt es erhebliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit, was sich auch in der Kinder- und Jugendhilfe abbildet.[19] Von der versprochenen Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG), insb. auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen und Chancen junger Menschen kann nicht die Rede sein. Mittlerweile hat es den Anschein, als müssten die Kommunen all das an öffentlichen Aufgaben finanzieren, was im Hinblick auf die Daseinsvorsorge der Menschen essenziell wichtig ist und die Politik von Bund und Ländern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt voraussetzt, ohne dass der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung immer die hinreichende Beachtung geschenkt wird.[20] Die kommunale Selbstverwaltung im Allgemeinen und die Finanzhoheit im Besonderen ist nicht nur in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen aufgrund neu zugewiesener Aufgaben ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr hinreichend wahrnehmen können, sondern auch wenn sie durch einen (durch Gesetzesnovellierungen bedingten kontinuierlichen) Aufgabenzuwachs mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können. Allerdings sieht das GG eine unmittelbare Erstattung bundesgesetzlich veranlasster Kosten durch den Bund an die Kommunen sieht das GG nicht vor.[21] Zwar haben sich Bund und Länder Ende Juni 2026 politisch auf eine Finanzreform zur Entlastung der Kommunen geeinigt, die aber weder die Unterfinanzierung der Kommunen noch die Ressourcenprobleme in der Kinder- und Jugendhilfe beseitigt, nicht zuletzt, weil die (ohnehin nur Teil-)Entlastung der Kommunen nur für künftige Vorhaben gelten soll.[22] Zudem will der Bund nur für den Fall, dass die finanziellen Mehrkosten durch ein neues Gesetz bei Ländern und Kommunen zusammen bei mehr als 200 Millionen Euro liegen, davon 80 Prozent übernehmen. Es ist und bleibt mithin vorrangig eine Verantwortung der Länder, die dem SGB VIII als Bundesgesetz zugestimmt haben, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen zu sorgen.

3. Die aktuellen Pläne für eine Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe

Aktuell diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mit Blick auf das politische Reformversprechen erhebliche Einschnitte bei sozialen Leistungen, ausgerechnet bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit Behinderungen und ihren Familien. Nach einem im April 2026 vom Paritätischen Gesamtverband veröffentlichten Arbeitspapier mit mehr als 70 Kürzungsvorschlägen[23] sollen individuelle Rechtsansprüche (zB auf Schulbegleitung) gestrichen bzw. das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen (mit Behinderungen) eingeschränkt sowie die Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe abgeschafft werden. Dass manche dieser Vorschläge der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. der UN-Kinderrechtskonvention (hier insbes. Art. 3 UN-KRK) widersprechen, scheint die Urheber der Streichliste nicht zu stören.

Zwar werden diese Vorschläge im aktuellen Referentenentwurf zur Novellierung des SGB VIII durch ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG noch nicht 1:1 umgesetzt und zudem neben der Verankerung zusätzlicher Beratungs‑ und Unterstützungs­angebote vor allem mit der angestrebten Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen  (Inklusion) zentrale Forderung der Fachpraxis normativ umgesetzt. Allerdings enthält der Gesetzesentwurf an anderen Stellen einige als „Strukturreform“ bezeichnete Regelungen, die das bisherige System der Kinder- und Jugendhilfe grundlegend verändern (würden). So soll nach dem Referentenwurf der Rechtsanspruch auf (individuelle) Hilfe zwar formal nicht abgeschafft werden, allerdings verändert er die Bedingungen seiner Einlösung und markiert damit einen grundlegenden Wandel der Systemlogik der Kinder- und Jugendhilfe.[24] So befürchten auch die Bundesfachverbände der Kinder- und Jugendhilfe, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Fortschritte in ein Steuerungsmodell eingebettet sind, welches stärker, mithin vorrangig von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrations‑ bzw. ordnungspolitischen Logiken geprägt ist und damit an zentralen Stellen mit einer rechtebasierten, am individuellen Bedarf orientierten Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kollidieren. Während bislang die individuelle Bedarfsermittlung Ausgangspunkt der öffentlich-rechtlichen Kinder- und Jugendhilfe war, wird diese Logik durch eine stärkere Orientierung an planerischen und infrastrukturellen Vorgaben überlagert (vgl. § 27a Abs. 4 und 5, § 35d Abs. 4, § 35f Abs. 4, § 80a SGB VIII-E). Zwar ist der Ausbau einer gut zugänglichen,  sozialraumnahen Infrastruktur im Bereich der Jugend-/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff. SGB VIII) sowie den allgemeinen Leistungen zur Förderung der Familien (§§ 16 ff. SGB VIII) zu begrüßen, allerdings werden hierdurch gerade hochbelastete Familien bzw. junge Menschen nicht immer erreicht, weshalb darüber hinausgehende, dem jeweiligen Bedarf angemessene Individualleistungen nach §§ 27 ff., 35a, 41 f. SGB VIII unverzichtbar sind. Künftig soll offenbar auch in diesem Leistungssegment die Angebotsplanung darüber entscheiden, welche Bedarfe gedeckt werden und welche nicht. Damit wird nicht nur gesteuert, was angeboten wird, sondern auch, was als Bedarf sichtbar und anerkannt wird. Werden die Bedingungen der Leistungsgewährung vom individuellen Bedarf hin zur vorhandenen Angebotsstruktur verschoben, wird der Rechtsanspruch zwar formal nicht aufgehoben, aber strukturell unterlaufen. Der Inhalt dieser Gesetzesnovelle deckt sich damit im Ziel mit dem o.g. Arbeitspapier von Bund, Länder und der kommunalen Spitzenverbände: Als zu teuer angesehene Individualhilfen sollen durch billigere kollektive, „am Sozialraum orientierte“, infrastrukturelle Angebote ersetzt werden, unabhängig davon, ob diese Angebote in differenzierter Art und Anzahl existieren und die individuellen Bedarfe (insb. der hoch belasteten und benachteiligten und marginalisierten jungen Menschen und ihrer Familien) hinreichend decken können. Der Wechsel weg von einem am individuellen Bedarf orientierten Hilfesystem hin zu einem vorrangig angebotsgesteuerten System würde die KJH in Deutschland strukturell grundlegend verändern. Zudem ist an eine Ausweitung der Länderöffnungsklauseln gedacht, womit das verfassungsrechtlich normierte Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse faktisch aufgegeben wird.

Mit der in der aktuellen, 21. Legislatur (ab 2025) unter dem Stichwort „Strukturreform“ beabsichtigten Veränderung des Leistungsspektrums in der Kinder- und Jugendhilfe wird die angestrebte Kosteneinsparung wohl nicht erreicht, vielmehr soziale Problemlagen verschärft werden. Es ist deshalb wichtig zu erkennen, dass die primär- und sekundärpräventive Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Investition in eine zukunftsfähige Gesellschaft anzuerkennen sind und nicht als konsumtive Ausgaben.[25] Sollte sich aber weiterhin nichts an den ungleichen Lebensverhältnissen und Armutsproblemen in Deutschland ändern, werden die Bedarfe im Bereich der Individualhilfen nicht abnehmen und entsprechende Kosten verursachen.

 

Anmerkungen und Quellennachweise:

[1] Der Beitrag ist im historischen Teil eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Kapitel aus dem von mir mit-verantworteten Lehrbüchern und Kommentaren, insb. Münder/Trenczek et al., Kinder- und Jugendhilferecht – Lehrbuch, 9. Aufl. 2020, Kap. 3.2.2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Baden-Baden, 10. Auf. 2026; Trenczek, Das Kinder- und Jugendhilferecht, in: Ruland/Becker/Axer (Hrsg.) Sozialrechtshandbuch (SRH), Baden-Baden 7. Aufl. 2023, § 25, S. 1458 ff.

[2]Das SGB VIII enthält mehr als 50 Landesrechtsvorbehalte; inzwischen gibt es in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze mit sehr unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. die Auflistung in Münder/Trenczek et al., 2020, S. 58 f.), zB „AGKJHG“, „Landesjugend­hilfegesetz“; insbes. gibt auf Landesebene häufig Gesetze zur Tagesbetreuung (KiTaG) oder Jugendarbeit.

[3] Zur Historie ausführlich Jordan/Münder, 65 Jahre (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz, Münster 1987. Hasenclever, Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978; Maykus/Müller/Stuckstätte Kinder- und Jugendhilfe: Einführung in Geschichte und Handlungsfelder, Organisationsformen und gesellschaftliche Problemlagen, Weinheim 2025; Münder/Trenczek et al. 2020 (Fn. 1) Kap. 3.2.1; Peukert, Grenzen der Sozialdisziplinierung, Köln 1986; Schneider, Die öffentliche Jugendhilfe zwischen Eingriff und Leistung 1964;

[4]Das Gesetz wird üblicherweise „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ genannt und mit RJWG abgekürzt.

[5]Münder, Das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 – „in Kraft getreten“ 1953, RdJB 1990, 43.

[6]Zur Jugendhilfe in der DDR ausführlich Seidenstücker/Münder, Jugendhilfe in der DDR, Perspektiven einer Jugendhilfe in Deutschland, 1990, S. 9 ff.

[7] AGJ/Runder Tisch Heimerziehung (Hrsg.), Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren, Berlin, 2010; Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (Hrsg.), Abschlussbericht, Band I und II, Berlin 2011.

[8]Zum Inhalt des SGB VIII, insb. zu dessen Zielen, Handlungsgrundsätzen sowie den Leistungs- und anderen Aufgabenbereichen, s. ausführlich Münder/Trenczek et al., (Fn. 1) 2020.

[9] Hierzu Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek  FK-SGB VIII § 2 Rn. 3 ff.

[10]Das betrifft zB die als unzureichend kritisierten Möglichkeiten der Fachaufsicht und Lücken in der gerichtlichen Kontrolle oder die mangelnde Leistungsgewährung an und mitunter Ausgrenzung jungen Volljährigen aus der Kinder- und Jugendhilfe, insb. wenn sie auch straffällig in Erscheinung getreten sind (Trenczek/Schmoll, 2024, Rn. 1062); vgl. auch Scheiwe/Schroer et al. (Hrsg.) Rechtsdurchsetzung, Implementationsdefizite und Rechtsverwirklichung in der Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden 2022.

[11]Schayani/Mühlmann/Rauschenbach et al., Die Kostenexpansion auf dem Prüfstand. Kinder- und Jugendhilfe zwischen Inflation, Leistungsausweitung und Qualitätsverbesserungen, KomDat 3/2025, 32 ff.; Schayani/ Afflerbach, Erneuter Anstieg der Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe KomDat 1/2026, 2 ff. Die höheren Prozentwerte bei den jährlichen Ausgabensteigerungen in anderen Arbeitsfeldern, z.B. bei der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. der Jugendsozialarbeit, erklären sich aus den sehr niedrigen Ausgangswerten.

[12]Alle statistischen Daten nach aktuell verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Destatis.de (Stand 25.02.2025) sowie vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024. Den Ausgaben standen im Jahr 2024 knapp 4,5 Mrd. EUR (+5,9%; 2020: 3,2 Mrd.) an Einnahmen unter anderem aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen gegenüber, sodass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich Kosten in Höhe von ca. 74,3 Mrd. (2020: 55,5 Mrd. EUR) zu stemmen hatten.

[13] Auffallend ist, dass bei den Aufwendungen für die Individualhilfen in den letzten Jahren die Zuwächse stärker bei den stationären Hilfeformen der Vollzeitpflege und Heimerziehung (+14,1%) als in den ambulanten Hilfen (+12,7%) und der Erziehungsberatung (+9,2%) zu verzeichnen sind (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2 ff.).

[14] Vgl. Tabel/Erdmann/Fendrich/Froncek, HzE Bericht 2025 – Entwicklungen bei der Inanspruchnahme und den Ausgaben erzieherischer Hilfen in Nordrhein-Westfalen (Datenbasis 2023), Münster/Köln/Dortmund August 2025, 9. Im Bereich der ambulanten Individualhilfen ist der Anteil der Alleinerziehenden, die Transferleistungen erhalten, mit 69% bei der Tagesgruppenerziehung am höchsten, gefolgt von der sozialpädagogische Familienhilfe mit 62%; im stationären Bereich weist die Vollzeitpflege mit 69% den höchsten Anteil aus. Kinder und Jugendliche, die mit Alleinerziehenden aufwachsen, sind überproportional häufig von finanziellen, sozialen und bildungsbezogenen Risikolagen betroffen, die nicht selten mit dem erzieherischen (Hilfe-)Bedarf und entsprechenden Individualhilfen einhergehen.

[15]Entgegen manchen reißerischen Meldungen bleibt die Sozialleistungsquote in Deutschland ungeachtet der nominalen Steigerung um 6,6% relativ konstant bei unter 1/3 des Bruttoinlandsprodukts und lag im Jahr 2024 bei 31,2%.

[16]Bis Ende 2022 „Hartz IV“, ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld; vgl. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze BGBl. 2026 Nr. 107.

[17]Unberücksichtigt bleiben hierbei die Mittel, die von den privaten/freien Trägern aufgebracht werden, da es insofern keine hinreichend verlässliche Schätzungen über den Umfang derartiger privater Mittel gibt.

[18]Münder/Meysen/Trenczek in: Münder ua, FK-SGB VIII Einleitung Rn. 2; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024; vgl. auch Freier/Geißler/Raffer/Scheller, Kommunaler Finanzreport 2025. Knappe Kassen, große Aufgaben. Gütersloh 2025.

[19]Münder/Trenczek et al., Kap. 9.5 (S. 206 f.) und Kap. 19.2 (S. 358 ff.).

[20]Hierzu vgl. BVerfG 07.07.2020 – 2 BvR 696/12; BVerfG 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BVerfG 20.12.2007 – 2 BvR 2433_04; s. auch Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht, 2. Aufl. Baden-Baden 2012; Schwarz, Kollabierende Kommunen. Strukturprobleme der finanziellen Absicherung der Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsblog vom 05.11.2025.

[21]BVerfG 7.7.2020 – 2 BVR 696/12 Rn 75.

[22] Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen-100.html)

[23] https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/enthuellung-kahlschlag/  [letzter Abruf 12.06.2026]; vgl. auch Wiesner ZJJ 2/2026, 88.

[24] Vgl. die kritischen Stellungnahmen der Fachverbände u.a. Positionspapier der Bundes­fach­ver­bände AFET, BVkE, EREV und IGfH für Erziehungshilfen. Zur Strukturreform des SGB VIII – Inklusion, Steuerung und Rechtsanspruch“ vom 15.04.2026; Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) zum Referentenentwurf vom 23.03.2026 eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG), ZJJ 2/2026, 135.

[25]Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe − eine öffentliche Aufgabe mit Einsparpotential?, ZJJ 2/2026, 88.
Zum Vergleich: das Kostenvolumen des im Ende Juni auslaufenden nur zweimonatigen Tankrabatts wird auf etwa 1,5 bis 2 Milliarden Euro geschätzt (basierend auf der Reduzierung der Energiesteuer um 14,04 Cent pro Liter), wobei nur etwa 70% bei den Bürger:innen ankamen. Die Kosten für die gesamte Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit (§§ 11-13a SGB VIII) betrugen im Jahr 2024 bundesweit 3,7 Mrd. Euro (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2).

Frankfurter Kommentar zum SGB VIII – NEU!

Das Warten hat ein Ende. Endlich ist die neue (10.) Auflage des von Johannes Münder, Thomas Meysen und mir herausgegebenen Frankfurter Kommentars erhältlich.

Frankfurter Kommentar SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar
Herausgegeben von Prof. em. Dr. Johannes Münder,
Dr. Thomas Meysen und Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A.
10. Auflage 2026, ca. 1.250 S., geb., ca. 89,– €
ISBN 978-3-7560-3025-5
als Print oder via Beck-online

Nomos-Verlag

Flyer 

Verlagstext:

Der „Frankfurter Kommentar“ ist meinungsprägend für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur in der Erläuterung der
Regelungen im SGB VIII, sondern insbesondere auch an den Schnittstellen zum jugend- und familiengerichtlichen Verfahren und zu
anderen Sozialleistungssystemen.
Die 10. Auflage berücksichtigt
■ die Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz), das die neuen Aufgaben der Aufarbeitung und Fallanalysen samt Finanzierungs- und Datenschutzgrundlagen eingeführt hat
■ die erste Rechtspraxis zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zur Vormundschaftsreform sowie
■ neueste Entwicklungen insbesondere zu den Themen junge Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Hilfeplanung, Sozialdatenschutz, Finanzierung sowie örtliche Zuständigkeit/Kostenerstattung.

Die Neuauflage kommentiert alle wichtigen neuen Gerichtsurteile, die aktuelle Behördenpraxis sowie sämtliche Änderungen der 20. Legislaturperiode.

———-Hinweis des Verfassers—————————–
Neben der Kommentierung einiger Grundlagen (Einleitung und § 2) liegt der Schwerpunkt meiner Kommentierungen in den Bereichen Individualleistungen/Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), die Krisenintervention durch Inobhutnahme (§§ 42 ff. SGB VIII), die Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII) sowie der Erläuterung des Sozialverwaltungsverfahrens im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Anh. II)

Im Hinblick auf die Mediation & Konfliktmanagement besonders interessant sind die Kommentierung der rechtlichen Regelungen im Arbeitsfeld

  • Familienmediation (§ 17 Rn. 40 ff., § 50 Rn. 38, § 50-Anhang/familiengerichtliches Verfahren Rn. 17 ff. ) sowie
  • Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten/Restorative Justice  (§ 52 Rn. 46 f.)

Fachliche Standards der Beratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren

In der neuen Ausgabe der ZJJ 1/2026, 12 ff. ist gerade mein gemeinsam mit Annemarie Schmoll verfasster AufsatzBeratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren − Fachliche Standards und die Folgen für Sprachmittlung und Dolmetscherkosten“ erschienen.
Der Beitrag nimmt die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.2025, 1 WS 52/25 zur Frage der Erstattung von Dolmetscherkosten im jugendkriminalrechtlichen Arbeitsfeld zum Anlass, die Beratungsleistungen der Jugendhilfe im Strafverfahren und die sich hierfür aus dem Gesetz ergebenden fachlichen (Mindest-)Standards darzustellen. Dabei wird im Hinblick auf die Beratungsleistungen des Jugendamts und die Kostentragung für die Beauftragung von Sprachmittler*innen bzw. Dolmetschende sozialrechtlich zunächst (2.) zwischen dem allgemeinen Sozialverwaltungsverfahren und (3.) der Leistungserbringung unterschieden. Im 4. Abschnitt werden dann die rechtlichen Ausführungen für diese beiden Teilbereiche im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamts nach § 52 SGB VIII zusammengeführt. Zu Beginn wird im Problemaufriss (1.) auch eine ältere, im Hinblick auf die Dolmetscherkosten ähnlich lautende Entscheidung des LG Tübingen von 2018 zum Anlass genommen, das grundsätzliche Verhältnis von öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe und (Jugend-)Strafjustiz knapp zu beschreiben.

Der Aufsatz ist auch in einer online-Version abrufbar auf der Internetseite der DVJJ → https://www.dvjj.de/zjj-digital/