Der fürchterliche Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day, die Tötung und Verletzung fröhlich feiernder Menschen und damit auch der Anschlag auf unsere freiheitliche Lebensweise müsste doch wohl bei allen Menschen zunächst nur Betroffenheit und Trauer, vielleicht auch Wut und Zorn auslösen. Allerdings werden die Vorgänge bereits wenige Stunden danach von Teilen der Politik und Medien politisch instrumentalisiert und ideologisch missbraucht. Bundesinnenminister Dobrindt fordert mehr Präventivhaft für Gefährder und will ausschließen, dass 18- bis 21-Jährige nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. CSU-Chef Söder verlangt den Entzug des deutschen Passes für Gefährder. Insbesondere die Vorschläge aus der CSU, vor allem des Innenministers, dessen Auftrag gerade der Schutz der Verfassung wäre, irritieren und lassen Fachleute den Kopf schütteln, offenbaren die Forderungen nach Entzug des Staatsbürgerrechts, Ausweitung der Präventivhaft oder nach Änderungen des Jugendstrafrechts den mangelnden rechtlichen Sachverstand des Minister. Was der Rechtsstaat darf und was er nicht darf trotz der (extremistischen/terroristischen) Bedrohungen und Gefährdungen, hat die Süddeutsche Zeitung sehr gut in dem Beitrag „Von Fußfessel bis Passentzug – was Gefährder künftig stoppen soll“ in der SZ vom 28.07.2026 zusammengefasst. Zudem hat heute Wolfgang Janisch in der SZ zurecht kommentiert, das Jugendstrafrecht steht zu Unrecht unter Verdacht (SZ v. 28.07.2026).
Da ich erst kürzlich auf das Grundwissen Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht hingewiesen habe, verzichte ich aufgrund des Sachzusammenhangs hier auf eine eigene Stellungnahme und gebe nachfolgend die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), des Fachverbands für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe wider.
Stellungnahme der DVJJ zum Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day
Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) nimmt den gewaltsamen Angriff im Umfeld des Berliner Christopher Street Day am 25. Juli 2026 mit großer Betroffenheit zur Kenntnis.
Unser Mitgefühl gilt der getöteten Frau und ihren Angehörigen, den Verletzten sowie allen Menschen, die den Angriff miterleben mussten. Wir stehen solidarisch an der Seite der LGBTQIA+ Community.
Der Christopher Street Day steht für das Recht, frei, sichtbar und ohne Angst zu leben. Ein Angriff auf Menschen im Umfeld dieses Umzugs betrifft daher nicht nur die unmittelbar Betroffenen. Er richtet sich zugleich gegen zentrale Werte einer offenen und demokratischen Gesellschaft wie Freiheit, Vielfalt und die Gleichwertigkeit aller Menschen.
Die Tat und ihre Hintergründe müssen umfassend aufgeklärt werden. Dabei gilt es, den laufenden Ermittlungen nicht vorzugreifen. Auch die öffentlich bekannt gewordenen früheren Kontakte des Tat- verdächtigen mit Polizei und Justiz werfen nachvollziehbare und ernst zu nehmende Fragen auf: Welche Erkenntnisse lagen den beteiligten Stellen vor? Wie wurden mögliche Risiken eingeschätzt? Welche Hilfs-, Kontroll- und Interventionsmaßnahmen wurden angeordnet und tatsächlich umgesetzt? Und wie funktionierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Bewährungshilfe, Jugendhilfe, Polizei und weiteren beteiligten Diensten?
Diese Fragen müssen sorgfältig, transparent und fachlich beantwortet werden. Eine rückblickende Bewertung auf Grundlage einzelner öffentlich bekannter Informationen kann eine solche Aufarbeitung jedoch nicht ersetzen. Weder konstruktiv noch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nach- vollziehbar sind dabei jüngste Äußerungen von Bundesminister*innen oder Amtsträger*innen der Landesebene, welche die vermeintliche Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den Tatverdächtigen im Mai dieses Jahres und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als „nicht nachvollzieh- bar“ kritisieren. Der Tatverdächtige wurde nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, sondern die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückgestellt (sog. Vorbewährung) – ein im Jugendstrafrecht bewährtes Sanktionsinstrument. Wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Haftgründe nicht gegeben waren, dann war folgerichtig, dass der Tatverdächtige zugleich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.
Ob gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ausreichend genutzt wurden, ist eine offene, im Detail ebenfalls noch zu klärende Frage. Da es sich um Maßnahmen des polizeilichen Staatsschutzes handelte, sollte dies nicht unmittelbar mit einer Verschärfung des Jugendstrafrechts in Verbindung gebracht werden. Strafverfahren und Gefahrenabwehr haben unterschiedliche Ziele und Voraussetzungen.
Fachverband für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe warnen wir davor, aus dieser erschütternden Einzeltat allgemeine Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts abzuleiten. Nichts relativiert die Verantwortung für eine solche Tat. Wo von einem jungen Menschen eine konkrete erhebliche Gefahr ausgeht, müssen die rechtlich vorgesehenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen konsequent genutzt werden.
Härtere oder längere Strafen allein sind jedoch kein tragfähiges Präventionskonzept. Strafrecht rea-giert in erster Linie auf bereits begangene Taten.
Das Jugendstrafrecht verfügt über ein breites Spektrum abgestufter Reaktionsmöglichkeiten – von ambulanten erzieherischen Maßnahmen und intensiver sozialpädagogischer Begleitung über den Täter- Opfer-Ausgleich und eine engmaschige Bewährungsbetreuung bis hin zur Jugendstrafe. Welche Reaktion angemessen ist, muss stets anhand des konkreten Einzelfalls und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse entschieden werden. Der entwicklungsorientierte Ansatz des Jugendstraf- rechts wird durch einen extremen Einzelfall nicht widerlegt.
Notwendig sind daher keine überzogenen Erwartungen an das Jugendstrafrecht, sondern verlässliche Strukturen. Bund, Länder und Kommunen müssen die beteiligten Institutionen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben vollständig wahrzunehmen. Dazu gehören eine dauerhaft finanzierte Jugendhilfe, aus- reichend ausgestattete Jugendhilfe im Strafverfahren und Bewährungshilfe, spezialisierte Angebote der Radikalisierungsprävention und Distanzierungsarbeit sowie qualifizierte Fachkräfte bei Polizei, Justiz, Jugendhilfe, Psychiatrie und im Jugendstrafvollzug. Die frühzeitige Erkennung problematischer Entwicklungen, eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung und wirksame Interventionen setzen personell und fachlich gut ausgestattete Institutionen voraus.
Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten, verbindliche Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit und ein fachlich fundierter Informationsaustausch innerhalb der rechtsstaatlichen und daten- schutzrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten. Hilfen dürfen nicht erst einsetzen, wenn eine Entwicklung bereits eskaliert ist, und sie dürfen nicht aufgrund befristeter Projektförderungen oder fehlenden Personals abbrechen.
Eine freie Gesellschaft muss sich und ihre Mitglieder wirksam schützen. Sie darf dabei aber nicht die Grundsätze aufgeben, die sie verteidigt. Besonnenheit bedeutet weder Verharmlosung noch Untätigkeit. Sie bedeutet, die Tat konsequent aufzuklären, mögliche strukturelle Versäumnisse zu untersuchen und auf dieser Grundlage die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Trauer und das Entsetzen über den Anschlag dürfen nicht für vereinfachende Debatten instrumentalisiert werden. Sie sollten vielmehr Anlass sein, den Schutz der Gesellschaft und die Unterstützung gefährdeter junger Menschen gleichermaßen ernst zu nehmen. _____________________
Über die DVJJ: Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) ist Deutschlands Fachverband für Jugendkriminalrecht. Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und fungiert als unabhängiges Beratungsorgan für kriminalpolitische und praxisrelevante Fragestellungen.
Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführerin der DVJJ, Simone Anna Blumenthal (0511 – 590 90 911, blumenthal@dvjj.de).