Kategorie: Öffentliches Recht

Recht und Soziale Arbeit – Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“?

Mit etwas Verspätung, fast genau ein Jahr nach meinem → Abschiedssymposium „Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre“ am 03.07.2025, sind nun endlich die schriftlichen Fassungen der drei wissenschaftlichen Vorträge von Heinz Cornel, Wolfgang Behlert und mir im Heft 1/2026 der Zeitschrift Recht der Jugend und des Bildungswesens erschienen (→ https://www.inlibra.com/de/journal/view/issn/0034-1312).

  • Cornel, H.: Strafbedürfnisse in der Sozialen Arbeit und die akademische Lehre – Ergebnisse einer Langzeitstudie an sieben Hochschulstandorten, RdJB 1/2026, S. 37 ff.
  • Behlert, W.: Das Recht im Studium der Sozialen Arbeit, RdJB 1/2026, S. 30 ff.
  • Trenczek, T.: Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre. Erfahrungen und Erkenntnisse eines äquibrilistischen Tänzers zwischen den Welten, RdJB 1/2026, S. 5 ff.

Ein zentraler Teil meiner Abschiedsvorlesung beschäftigte sich mit dem Verhältnis von Recht und Sozialer Arbeit und in diesem Zusammenhang mit der Charakterisierung des Sozialen Arbeit als sog. Menschenrechtsprofession (vgl. z.B. Staub-Bernasconi, S., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession; in Stimmer, F. (Hrsg.), Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, 4. Aufl. München und Wien 2000, 626–632; dies., Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“; in: Sorg, Richard (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft. Münster. 2003,  17–54). Leider habe ich in meiner beruflichen Tätigkeit wiederholt feststellen müssen, dass diese Zuschreibung zwar oft, geradezu als autoritätshaltige Sentenz formuliert, allerdings nicht selten missverstanden wird. Deshalb ist es mir ein Anliegen, die entsprechenden Passagen des Vortrags/Aufsatzes zumindest auszugsweise auch denjenigen zugänglich zu machen, die über den o.g. Inlibra-Link keinen Zugang zu dem Aufsatz haben.

 

Ist Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“ und was bedeutet dies?

Das Verhältnis von Sozialer Arbeit und Recht wird nicht selten als ein schwieriges beschrieben, der Versuch einer Verständigung zwischen ihnen, alle Versuche einer Einflussnahme auf die jeweils andere Denkungsart scheint eine „vergebliche Liebesmühe“ und „reinste Energieverschwendung“[1] zu sein und einer Sisyphusarbeit zu gleichen. In der Tat, auch ich beobachte diese Schwierigkeiten und Konflikte oft im Hinblick auf die beteiligten Professionen, nicht aber im Hinblick auf die beiden Disziplinen. … Es ist m.E. nicht falsch, sondern geradezu zwingend, die Menschenrechte und damit die Menschenwürde als einen zentralen Orientierungspunkt auch im Hinblick auf die Soziale Arbeit anzuerkennen. Allerdings wird die Sentenz von der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession[3]  nicht selten missverstanden. Die Bezugnahme auf Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde ist keine Frage des Beliebens. Soziale Arbeit muss stets menschenrechtskonform (z.B. diskriminierungsfrei) handeln und ihre Klient:inn.en dabei unterstützen, ein menschenwürdiges, selbstbestimmtes wie gemeinschaftsfähiges Leben zu leben. Allerdings sollte man wissen, dass die universellen Menschenrechte, wie sie z.B. in der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 formuliert wurden, zwar für alle Menschen unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand gelten, diese aber zum Teil geringere Standards oder Rechtsansprüche begründen als das, was in den Verfassungen und Gesetzen demokratisch verfasster Wohlfahrts- und Rechtsstaaten (wie insb. nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) garantiert wird[4] oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Deutschland als unmittelbar geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.[5] So geht z.B. das deutsche Sozialrecht in einigen Bereichen über die Menschenrechtskonventionen hinaus und auch im Hinblick auf die Funktion der Sozialen Arbeit finden sich weit konkretere Regelungen. So normiert z.B. § 2 Abs. 1 SGB VIII für die (öffentliche) Kinder- und Jugendhilfe die spezifische, über das allgemeine politischen Mandat für eine menschenrechtswürdige Praxis hinaus gehende Verpflichtung, (ausschließlich) als Sozialanwalt  „zugunsten jungen Menschen und ihrer Familien“ tätig zu werden.[6]

Ob die Soziale Arbeit allerdings den Anspruch, eine „Menschenrechtsprofession“ zu sein, erfüllen kann – wie das z.B. die Sozialarbeiterin und Sozialarbeitswissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi[7] erhofft, ist nicht nur fraglich, sondern aus meiner Sicht überhaupt nicht wünschenswert, insb. weil durch diese Bezeichnung nicht definiert ist, was in der Sozialen Arbeit getan und unterlassen werden bzw. wie sich Soziale Arbeit zu den Kontroversen verhalten sollte, was menschenrechtlich geboten, zulässig und unzulässig ist.[8] Soziale Arbeit ist sicher mehr als ein Beruf, der durch Kundenwünsche oder politische Vorgaben bestimmt ist.[9] Nach Staub-Bernasconi sei die Soziale Arbeit nicht nur ihren Adressat:inn.en auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite verpflichtet (sog. doppeltes Mandat zwischen Hilfe und Kontrolle), sondern verfüge als Profession auch über ein eigenes, sog. Tripple-Mandat zwischen Klient:in, Staat/Anstellungsträger und einer den Menschenrechten verpflichteten Fachlichkeit.[10] Dies erweitert zurecht Blick auf die Menschenrechte als einer wesentlichen, universellen Kategorie professionell-ethischen Handelns der Sozialen Arbeit und entfaltet offensichtlich eine große Faszination sowohl bei Studierenden wie auch bei Sozialarbeitenden, allerdings nicht selten verbunden mit der Selbsttäuschung, damit eine eindeutige (mitunter als überlegen angesehenen) moralische Position beziehen zu können.[11] Der Soziologe und Sozialarbeitswissenschaftler Albert Scherr kritisiert deshalb zurecht, dass die Annahme eines dreifachen Mandats auf unklaren und zum Teil irreführenden Vorstellungen über die gesellschaftliche Position der Sozialen Arbeit beruhe.[12] Die von Staub-Bernasconi vorgenommene „Auftragsklärung“ ist mithin nur dann korrekt und akzeptabel, wenn man anerkennt, dass ihre Fachlichkeit in demokratischen Rechtsstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland (insb. auch im Hinblick auf die asymmetrischen Hilfebeziehungen) der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtetet sein muss.

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„Kostenexplosion“ in der Kinder- und Jugendhilfe und die aktuelle Reformdebatte

Im Zentrum unseres heutigen Kinder- und Jugendhilferecht steht vor allem das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26.6.1990, welches durch das „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ – KJHG[1] eingeführt wurde und in den östlichen Bundesländern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts, im Übrigen im alten Bundesgebiet am 1.1.1991 in Kraft trat.[2] Die Integration des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozial(leistungs-)recht ist ein herausragende Errungenschaft im deutschen Rechtssystem. Bis dahin war es ein langer und sehr schwieriger Weg, weshalb es sich im Hinblick auf die Klagen über die „Kostenexplosion“ (→ 2.) in der Kinder- und Jugendhilfe und vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierungsvorschläge lohnt, die historische Entwicklung (→ 1.) zumindest kurz Revue passieren zu lassen, bevor (→ 3.) die aktuellen Reformpläne kommentiert werden.

1. Der lange Weg zum SGB VIII – ein Jahrhundertwerk

Wenn auch die Kinder- und Jugendhilfe mit dem SGB VIII 1991 eine neue gesetzliche Grundlage erhalten hat, so spiegelte sich in Teilen der Praxis noch lange manche Traditionen der Vorgängerregelungen wider. Historisch wurde das, was heute Kinder- und Jugendhilferecht ist, lange Zeit als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts behandelt.[3] Erste ‒ in abgewandelter Form auch heute noch im SGB VIII (vgl. Erlaubnis der Kindertages- bzw. Vollzeitpflege nach §§ 43, 44 SGB VIII) sichtbare ‒  Regelungen waren seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Bestimmungen über das sog. Pflege- und Haltekinderwesen. Die bedrückende materielle Lage der entstehenden Lohnarbeiterschaft, die beide Eltern zu exzessiver Arbeit zwang, ließ ihnen kaum Zeit, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb viele Kinder in Pflegestellen gegeben wurden. Seit der »Königlichen Zirkularverfügung zur Aufnahme von Haltekindern« (1840) in Preußen war die Aufnahme von Pflegekindern, sofern sie unter vier Jahre alt waren und die Aufnahme gegen Entgelt erfolgte, von einer (polizeilichen) Erlaubnis abhängig.

Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG[4]) vom 9.7.1922 war im Kern zunächst ein Organisationsgesetz, in dem Aufbau und Aufgaben der Jugendwohlfahrts­behörden, insb. dem Jugendamt (§§ 2 ff. RJWG), dessen Stellung im Vormundschaftswesen (§§ 32 – 48 RJWG), der Schutz der Pflegekinder (§§ 19 – 31 RJWG) sowie auch die staatlich Zwangserziehung mittels Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung (§§ 56 – 76 RJWG) geregelt wurden. Zwar fanden sich im RJWG der Weimarer Zeit bereits einige reformpädagogische Ansätze (zB „Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“, das Jugendamt als eigenständige sozialpädagogische Fachbehörde), schwerpunktmäßig aber ordnungspolitische und fürsorgerische Inhalte.

Die im RJWG angelegten positiven Möglichkeiten wurde in der Zeit der NS-Diktatur zunichte gemacht; durch die auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8.12.1923 beruhende „Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG“ vom 14.2.1924 wurden die Teile des RJWG, die neue oder wesentliche Erweiterungen bereits bestehender Aufgaben enthielten, außer Kraft gesetzt (Jugendämter brauchten nicht errichtet zu werden). Erst mit der Novelle von 1953 wurde diese Verordnung aufgehoben.[5] Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Wege des Jugendhilferechts in Deutschland bereits getrennt, denn nach 1945 wurde in der DDR ein anderer Weg der Jugendhilfe eingeschlagen.[6] Aber auch in der Bundesrepublik war das System der Kinder- und Jugendhilfe noch lange Zeit als eingreifendes und disziplinierendes (Fürsorge‑)System ausgestaltet und vielerorts (insb. in den sog. Heimeinrichtungen) massiv durch Kontrolle, Macht und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien gekennzeichnet.[7]

Erst relativ spät, nachdem die großen Sozialgesetzgebungen abgeschlossen waren, fiel der gesetzgeberische Fokus auf die Sozialhilfe und Jugendhilfe. Eine grundlegende Reform der Kinder- und Jugendhilfe blieb allerdings aus. Am 11.08.1961 wurde nur eine Novelle verabschiedet, die aus dem RJWG das „Gesetz zur Jugendwohlfahrt“ (JWG) in neuer Paragrafenfolge machte, inhaltlich aber kaum Änderungen brachte. Im Nachgang der gesellschaftlichen Protestbewegungen gegen Ende der 1960er Jahre stand dann auch die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend in der Kritik, die in den Folgejahren in eine fachlich-politische Diskussion zugunsten der Entwicklung einer zeitgemäßen und sozialpädagogisch ausgerichteten Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe mündete. Es kam zwar in den 70-er und 80-er Jahren in der Praxis zu erheblichen Weiterentwicklungen, gesetzgeberische Initiativen scheiterten aber wiederholt an den politischen Mehrheitsverhältnissen.

Mit Beginn der innenpolitischen Reformphase in der BRD ab 1969 wurde die Diskussion um eine grundlegende Reform der Jugendhilfe wieder intensiver aufgenommen. Ein 1980 im Bundestag von der damaligen SPD/FDP-Mehrheit verabschiedeter Gesetzentwurf fand nicht die Zustimmung des Bundesrates (mit einer CDU/CSU-beherrschten Mehrheit). Nach dem Regierungswechsel 1982 in Bonn unternahm die nun CDU/CSU-geführte Bundesregierung einen neuen Anlauf zur Reform des Jugendhilferechts und legte am 1.12.1989 den Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vor (BT-Drs.11/5948), welches der Bundestag in leicht veränderter Fassung am 28.03.1990 verabschiedete. KJHG und SGB VIII sind nicht dasselbe. Das sog. KJHG (BGBl. I 1990, 1163) war ein Artikelgesetz, dessen Art. l das Sozialgesetz­buch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe beinhaltete (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I). Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 11.05.1990 dem Gesetz zu, es wurde am 26.06.1990 ausgefertigt und am 28.06.1990 im Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nr. 30 S. 1163 veröffentlicht. Es trat auf dem Territorium der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990, auf dem Territorium der vormaligen BRD zum 1.1.1991 in Kraft.

Das SGB VIII dokumentierte die in der Praxis stattgefundene Ablösung der Ordnungs- und Fürsorgepolitik zu einem vorwiegend sozialleistungsrechtlich konzipierten Kinder- und Jugendhilferecht als Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I).[8] Deutlich wird dies nicht nur im umfangreichen Zweiten Kapitel (§§ 11–41a SGB VIII) und der Begründung der Rechtsansprüche (Jugendhilfe-)Leistungen. Der rechtebasierte wie leistungsrechtliche Charakter des Kinder- und Jugendhilferechts wird auch in den allgemeinen Vorschriften (§ 1 – 10b SGB VIII) hervorgehoben und setzt sich auch im Bereich der anderen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII fort.[9] Damit fand das Kinder- und Jugendhilferecht Anschluss an die Standards sozialstaatlicher Leistungen in einem modernen Sozialrecht, auch wenn in der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf Implementation, Leistungsgewährleistung, Rechtsverwirklichung und -durchsetzung zum Teil erhebliche Defizite zu verzeichnen sind.[10] Andererseits hat ein rechtebasiertes Leistungsrecht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen nicht unbedeutenden finanziellen Aufwand zur Folge. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Leistungsbereiche in den einzelnen Bundesländern und um ein Scheitern des SGB VIII im Bundesrat zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mehrere Landesrechtsvorbehalte (zB §§ 15, 26 SGB VIII) aufgenommen. Ungeachtet dessen ist die sozialrechtliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe eine der erheblichen Reformleistungen des SGB VIII gewesen, auch wenn damals das Leistungserbringungsrecht (nun im 5. Kapitel des SGB VIII) noch nicht in der gleichen Weise systematisch ausgestaltet wurde.

 

2. Die Kinder- und Jugendhilfe als finanzielle Last der Kommunen

Die Aufwendungen der öffentlichen Hand für Leistungen und andere Aufgaben der KJH sind seit 1993 deutlich und kontinuierlich, im Ergebnis über 300% gestiegen.[11] Allerdings ist im Hinblick auf die Schlagzeile „Kostenexplosion“ ein differenzierter Blick angebracht. 2024 betrugen die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe von Bund, Länder und Gemeinden insgesamt 78,8 Mrd. EUR (+ 9,5% zu 2023; gegenüber 58,7 Mrd. EUR in 2020, 29,9 Mrd. in 2010 und 19,2 Mrd. in 2001).[12] Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen durch die Inflation (inkl. der Tarifentwicklungen) betrug der Anstieg nur um 6,2%. Dieser gleichwohl enorm erscheinende Anstieg kann zu einem großen Teil mit dem Ausbau der Kindertagesbetreuung begründet werden, die mit insg. 52,4 Mrd. (gegenüber 2024 + 7,4%) ohnehin den Löwenanteil der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe ausmacht. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine funktionierende (Ganztages‑)Kinder­betreuung vor allem auch im Interesse der deutschen Wirtschaft dazu dient, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bedarfe in der (kostenintensiven) Kindertagesbetreuung aufgrund der sinkenden Geburtenzahl nicht weiter in dem gleichen Maße wie in den letzten Dekade steigern, sondern eher abnehmen und zu entsprechenden Kosteneinsparungen führen werden.

Von der Politik werden aktuell insbes. die Ausgabensteigerungen im Bereich der Individualhilfen kritisiert, hier vor allem bei den Hilfen für junge Volljährige (+25,9%) und den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII (+18,6%),[13] sowie im Bereich der Krisenintervention (Inobhutnahmen +18,8%). Gerade die Klagen über die steigenden Kosten des Kinderschutzes offenbaren, dass dieser nicht selten nur etwas für Schön-Wetter-Reden oder die Inszenierung von Betroffenheit ist, wenn ein Kind oder Mitarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe schwer geschädigt oder gar getötet werden. Die Individualhilfen erreichen vor allem Menschen in belastenden und benachteiligenden Lebenslagen. Die größte Empfängergruppe von individuellen Erziehungshilfen (ohne Erziehungsberatung) sind die Alleinerziehenden (48%), wobei die Quote der Alleinerziehenden, die neben den Hilfen zur Erziehung gleichzeitig auch Transferleistungen erhalten, bei 61% liegt und damit um 10% höher ist als bei den Hilfeempfänger:innen insgesamt.[14] Wenn es tatsächlich darum gehen sollte, allen Kindern in dieser Gesellschaft zumindest ansatzweise eine Chance für ein sozialintegriertes und selbstbestimmtes Lebens zu geben, dann ist das nicht nur aus Kindeswohlgründen (nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK bei allen Entscheidungen öffentlicher wie freier Träger vorrangig zu berücksichtigen!), sondern auch im Hinblock auf die Sozialleistungssysteme sehr gut angelegtes Geld. Insgesamt ist der Anteil der Kinder- und Jugendhilfe am Sozialbudget (von knapp 1.345,4 Mrd. EUR[15]) ist von 1970 bis 2024 von 1,1 % auf 5,1 % angestiegen und damit mittlerweile (auch der jährliche Anstieg) zwar höher als für die Sozial- und Eingliederungshilfe oder das Bürgergeld[16], er bleibt aber nach wie vor ein kleiner Bereich im Rahmen der Sozialausgaben.[17]

Andererseits werden gerade die Ausgabensteigerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beklagt, weil diese vor allem die Haushalte der kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beanspruchen, fallen doch bei ihnen rund 85 % der Ausgaben an, demgegenüber nur rund 12,5 % bei den Ländern und 2,5 % beim Bund.[18] Ausgabensteigerungen in diesen (insbes. Sozial-)Bereichen sind für die angespannten kommunalen Haushalte in der Tat eine große Herausforderung. Zwischen den einzelnen Kommunen und den verschiedenen Bundesländern gibt es erhebliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit, was sich auch in der Kinder- und Jugendhilfe abbildet.[19] Von der versprochenen Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG), insb. auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen und Chancen junger Menschen kann nicht die Rede sein. Mittlerweile hat es den Anschein, als müssten die Kommunen all das an öffentlichen Aufgaben finanzieren, was im Hinblick auf die Daseinsvorsorge der Menschen essenziell wichtig ist und die Politik von Bund und Ländern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt voraussetzt, ohne dass der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung immer die hinreichende Beachtung geschenkt wird.[20] Die kommunale Selbstverwaltung im Allgemeinen und die Finanzhoheit im Besonderen ist nicht nur in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen aufgrund neu zugewiesener Aufgaben ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr hinreichend wahrnehmen können, sondern auch wenn sie durch einen (durch Gesetzesnovellierungen bedingten kontinuierlichen) Aufgabenzuwachs mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können. Allerdings sieht das GG eine unmittelbare Erstattung bundesgesetzlich veranlasster Kosten durch den Bund an die Kommunen sieht das GG nicht vor.[21] Zwar haben sich Bund und Länder Ende Juni 2026 politisch auf eine Finanzreform zur Entlastung der Kommunen geeinigt, die aber weder die Unterfinanzierung der Kommunen noch die Ressourcenprobleme in der Kinder- und Jugendhilfe beseitigt, nicht zuletzt, weil die (ohnehin nur Teil-)Entlastung der Kommunen nur für künftige Vorhaben gelten soll.[22] Zudem will der Bund nur für den Fall, dass die finanziellen Mehrkosten durch ein neues Gesetz bei Ländern und Kommunen zusammen bei mehr als 200 Millionen Euro liegen, davon 80 Prozent übernehmen. Es ist und bleibt mithin vorrangig eine Verantwortung der Länder, die dem SGB VIII als Bundesgesetz zugestimmt haben, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen zu sorgen.

3. Die aktuellen Pläne für eine Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe

Aktuell diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mit Blick auf das politische Reformversprechen erhebliche Einschnitte bei sozialen Leistungen, ausgerechnet bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit Behinderungen und ihren Familien. Nach einem im April 2026 vom Paritätischen Gesamtverband veröffentlichten Arbeitspapier mit mehr als 70 Kürzungsvorschlägen[23] sollen individuelle Rechtsansprüche (zB auf Schulbegleitung) gestrichen bzw. das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen (mit Behinderungen) eingeschränkt sowie die Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe abgeschafft werden. Dass manche dieser Vorschläge der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. der UN-Kinderrechtskonvention (hier insbes. Art. 3 UN-KRK) widersprechen, scheint die Urheber der Streichliste nicht zu stören.

Zwar werden diese Vorschläge im aktuellen Referentenentwurf zur Novellierung des SGB VIII durch ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG noch nicht 1:1 umgesetzt und zudem neben der Verankerung zusätzlicher Beratungs‑ und Unterstützungs­angebote vor allem mit der angestrebten Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen  (Inklusion) zentrale Forderung der Fachpraxis normativ umgesetzt. Allerdings enthält der Gesetzesentwurf an anderen Stellen einige als „Strukturreform“ bezeichnete Regelungen, die das bisherige System der Kinder- und Jugendhilfe grundlegend verändern (würden). So soll nach dem Referentenwurf der Rechtsanspruch auf (individuelle) Hilfe zwar formal nicht abgeschafft werden, allerdings verändert er die Bedingungen seiner Einlösung und markiert damit einen grundlegenden Wandel der Systemlogik der Kinder- und Jugendhilfe.[24] So befürchten auch die Bundesfachverbände der Kinder- und Jugendhilfe, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Fortschritte in ein Steuerungsmodell eingebettet sind, welches stärker, mithin vorrangig von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrations‑ bzw. ordnungspolitischen Logiken geprägt ist und damit an zentralen Stellen mit einer rechtebasierten, am individuellen Bedarf orientierten Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kollidieren. Während bislang die individuelle Bedarfsermittlung Ausgangspunkt der öffentlich-rechtlichen Kinder- und Jugendhilfe war, wird diese Logik durch eine stärkere Orientierung an planerischen und infrastrukturellen Vorgaben überlagert (vgl. § 27a Abs. 4 und 5, § 35d Abs. 4, § 35f Abs. 4, § 80a SGB VIII-E). Zwar ist der Ausbau einer gut zugänglichen,  sozialraumnahen Infrastruktur im Bereich der Jugend-/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff. SGB VIII) sowie den allgemeinen Leistungen zur Förderung der Familien (§§ 16 ff. SGB VIII) zu begrüßen, allerdings werden hierdurch gerade hochbelastete Familien bzw. junge Menschen nicht immer erreicht, weshalb darüber hinausgehende, dem jeweiligen Bedarf angemessene Individualleistungen nach §§ 27 ff., 35a, 41 f. SGB VIII unverzichtbar sind. Künftig soll offenbar auch in diesem Leistungssegment die Angebotsplanung darüber entscheiden, welche Bedarfe gedeckt werden und welche nicht. Damit wird nicht nur gesteuert, was angeboten wird, sondern auch, was als Bedarf sichtbar und anerkannt wird. Werden die Bedingungen der Leistungsgewährung vom individuellen Bedarf hin zur vorhandenen Angebotsstruktur verschoben, wird der Rechtsanspruch zwar formal nicht aufgehoben, aber strukturell unterlaufen. Der Inhalt dieser Gesetzesnovelle deckt sich damit im Ziel mit dem o.g. Arbeitspapier von Bund, Länder und der kommunalen Spitzenverbände: Als zu teuer angesehene Individualhilfen sollen durch billigere kollektive, „am Sozialraum orientierte“, infrastrukturelle Angebote ersetzt werden, unabhängig davon, ob diese Angebote in differenzierter Art und Anzahl existieren und die individuellen Bedarfe (insb. der hoch belasteten und benachteiligten und marginalisierten jungen Menschen und ihrer Familien) hinreichend decken können. Der Wechsel weg von einem am individuellen Bedarf orientierten Hilfesystem hin zu einem vorrangig angebotsgesteuerten System würde die KJH in Deutschland strukturell grundlegend verändern. Zudem ist an eine Ausweitung der Länderöffnungsklauseln gedacht, womit das verfassungsrechtlich normierte Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse faktisch aufgegeben wird.

Mit der in der aktuellen, 21. Legislatur (ab 2025) unter dem Stichwort „Strukturreform“ beabsichtigten Veränderung des Leistungsspektrums in der Kinder- und Jugendhilfe wird die angestrebte Kosteneinsparung wohl nicht erreicht, vielmehr soziale Problemlagen verschärft werden. Es ist deshalb wichtig zu erkennen, dass die primär- und sekundärpräventive Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Investition in eine zukunftsfähige Gesellschaft anzuerkennen sind und nicht als konsumtive Ausgaben.[25] Sollte sich aber weiterhin nichts an den ungleichen Lebensverhältnissen und Armutsproblemen in Deutschland ändern, werden die Bedarfe im Bereich der Individualhilfen nicht abnehmen und entsprechende Kosten verursachen.

 

Anmerkungen und Quellennachweise:

[1] Der Beitrag ist im historischen Teil eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Kapitel aus dem von mir mit-verantworteten Lehrbüchern und Kommentaren, insb. Münder/Trenczek et al., Kinder- und Jugendhilferecht – Lehrbuch, 9. Aufl. 2020, Kap. 3.2.2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Baden-Baden, 10. Auf. 2026; Trenczek, Das Kinder- und Jugendhilferecht, in: Ruland/Becker/Axer (Hrsg.) Sozialrechtshandbuch (SRH), Baden-Baden 7. Aufl. 2023, § 25, S. 1458 ff.

[2]Das SGB VIII enthält mehr als 50 Landesrechtsvorbehalte; inzwischen gibt es in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze mit sehr unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. die Auflistung in Münder/Trenczek et al., 2020, S. 58 f.), zB „AGKJHG“, „Landesjugend­hilfegesetz“; insbes. gibt auf Landesebene häufig Gesetze zur Tagesbetreuung (KiTaG) oder Jugendarbeit.

[3] Zur Historie ausführlich Jordan/Münder, 65 Jahre (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz, Münster 1987. Hasenclever, Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978; Maykus/Müller/Stuckstätte Kinder- und Jugendhilfe: Einführung in Geschichte und Handlungsfelder, Organisationsformen und gesellschaftliche Problemlagen, Weinheim 2025; Münder/Trenczek et al. 2020 (Fn. 1) Kap. 3.2.1; Peukert, Grenzen der Sozialdisziplinierung, Köln 1986; Schneider, Die öffentliche Jugendhilfe zwischen Eingriff und Leistung 1964;

[4]Das Gesetz wird üblicherweise „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ genannt und mit RJWG abgekürzt.

[5]Münder, Das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 – „in Kraft getreten“ 1953, RdJB 1990, 43.

[6]Zur Jugendhilfe in der DDR ausführlich Seidenstücker/Münder, Jugendhilfe in der DDR, Perspektiven einer Jugendhilfe in Deutschland, 1990, S. 9 ff.

[7] AGJ/Runder Tisch Heimerziehung (Hrsg.), Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren, Berlin, 2010; Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (Hrsg.), Abschlussbericht, Band I und II, Berlin 2011.

[8]Zum Inhalt des SGB VIII, insb. zu dessen Zielen, Handlungsgrundsätzen sowie den Leistungs- und anderen Aufgabenbereichen, s. ausführlich Münder/Trenczek et al., (Fn. 1) 2020.

[9] Hierzu Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek  FK-SGB VIII § 2 Rn. 3 ff.

[10]Das betrifft zB die als unzureichend kritisierten Möglichkeiten der Fachaufsicht und Lücken in der gerichtlichen Kontrolle oder die mangelnde Leistungsgewährung an und mitunter Ausgrenzung jungen Volljährigen aus der Kinder- und Jugendhilfe, insb. wenn sie auch straffällig in Erscheinung getreten sind (Trenczek/Schmoll, 2024, Rn. 1062); vgl. auch Scheiwe/Schroer et al. (Hrsg.) Rechtsdurchsetzung, Implementationsdefizite und Rechtsverwirklichung in der Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden 2022.

[11]Schayani/Mühlmann/Rauschenbach et al., Die Kostenexpansion auf dem Prüfstand. Kinder- und Jugendhilfe zwischen Inflation, Leistungsausweitung und Qualitätsverbesserungen, KomDat 3/2025, 32 ff.; Schayani/ Afflerbach, Erneuter Anstieg der Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe KomDat 1/2026, 2 ff. Die höheren Prozentwerte bei den jährlichen Ausgabensteigerungen in anderen Arbeitsfeldern, z.B. bei der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. der Jugendsozialarbeit, erklären sich aus den sehr niedrigen Ausgangswerten.

[12]Alle statistischen Daten nach aktuell verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Destatis.de (Stand 25.02.2025) sowie vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024. Den Ausgaben standen im Jahr 2024 knapp 4,5 Mrd. EUR (+5,9%; 2020: 3,2 Mrd.) an Einnahmen unter anderem aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen gegenüber, sodass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich Kosten in Höhe von ca. 74,3 Mrd. (2020: 55,5 Mrd. EUR) zu stemmen hatten.

[13] Auffallend ist, dass bei den Aufwendungen für die Individualhilfen in den letzten Jahren die Zuwächse stärker bei den stationären Hilfeformen der Vollzeitpflege und Heimerziehung (+14,1%) als in den ambulanten Hilfen (+12,7%) und der Erziehungsberatung (+9,2%) zu verzeichnen sind (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2 ff.).

[14] Vgl. Tabel/Erdmann/Fendrich/Froncek, HzE Bericht 2025 – Entwicklungen bei der Inanspruchnahme und den Ausgaben erzieherischer Hilfen in Nordrhein-Westfalen (Datenbasis 2023), Münster/Köln/Dortmund August 2025, 9. Im Bereich der ambulanten Individualhilfen ist der Anteil der Alleinerziehenden, die Transferleistungen erhalten, mit 69% bei der Tagesgruppenerziehung am höchsten, gefolgt von der sozialpädagogische Familienhilfe mit 62%; im stationären Bereich weist die Vollzeitpflege mit 69% den höchsten Anteil aus. Kinder und Jugendliche, die mit Alleinerziehenden aufwachsen, sind überproportional häufig von finanziellen, sozialen und bildungsbezogenen Risikolagen betroffen, die nicht selten mit dem erzieherischen (Hilfe-)Bedarf und entsprechenden Individualhilfen einhergehen.

[15]Entgegen manchen reißerischen Meldungen bleibt die Sozialleistungsquote in Deutschland ungeachtet der nominalen Steigerung um 6,6% relativ konstant bei unter 1/3 des Bruttoinlandsprodukts und lag im Jahr 2024 bei 31,2%.

[16]Bis Ende 2022 „Hartz IV“, ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld; vgl. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze BGBl. 2026 Nr. 107.

[17]Unberücksichtigt bleiben hierbei die Mittel, die von den privaten/freien Trägern aufgebracht werden, da es insofern keine hinreichend verlässliche Schätzungen über den Umfang derartiger privater Mittel gibt.

[18]Münder/Meysen/Trenczek in: Münder ua, FK-SGB VIII Einleitung Rn. 2; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024; vgl. auch Freier/Geißler/Raffer/Scheller, Kommunaler Finanzreport 2025. Knappe Kassen, große Aufgaben. Gütersloh 2025.

[19]Münder/Trenczek et al., Kap. 9.5 (S. 206 f.) und Kap. 19.2 (S. 358 ff.).

[20]Hierzu vgl. BVerfG 07.07.2020 – 2 BvR 696/12; BVerfG 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BVerfG 20.12.2007 – 2 BvR 2433_04; s. auch Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht, 2. Aufl. Baden-Baden 2012; Schwarz, Kollabierende Kommunen. Strukturprobleme der finanziellen Absicherung der Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsblog vom 05.11.2025.

[21]BVerfG 7.7.2020 – 2 BVR 696/12 Rn 75.

[22] Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen-100.html)

[23] https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/enthuellung-kahlschlag/  [letzter Abruf 12.06.2026]; vgl. auch Wiesner ZJJ 2/2026, 88.

[24] Vgl. die kritischen Stellungnahmen der Fachverbände u.a. Positionspapier der Bundes­fach­ver­bände AFET, BVkE, EREV und IGfH für Erziehungshilfen. Zur Strukturreform des SGB VIII – Inklusion, Steuerung und Rechtsanspruch“ vom 15.04.2026; Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) zum Referentenentwurf vom 23.03.2026 eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG), ZJJ 2/2026, 135.

[25]Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe − eine öffentliche Aufgabe mit Einsparpotential?, ZJJ 2/2026, 88.
Zum Vergleich: das Kostenvolumen des im Ende Juni auslaufenden nur zweimonatigen Tankrabatts wird auf etwa 1,5 bis 2 Milliarden Euro geschätzt (basierend auf der Reduzierung der Energiesteuer um 14,04 Cent pro Liter), wobei nur etwa 70% bei den Bürger:innen ankamen. Die Kosten für die gesamte Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit (§§ 11-13a SGB VIII) betrugen im Jahr 2024 bundesweit 3,7 Mrd. Euro (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2).

Warum ich WhatsApp nicht verwende – Datenschutz und Menschenrechte (update)

Warum ich WhatsApp (Meta) nicht verwende – Kritik im Hinblick auf Datenschutz und Menschenrechte

Wiederholt werde ich gefragt, warum ich kein Whatsapp verwende. Das sei doch so bedienerfreundlich und werde „von allen“ genutzt. Man grenze doch sich selbst insb. auch aus Gruppenzusammenhängen aus, wenn man nicht bei Whatsapp mitmache. Selbst wenn dies so sein sollte (gute Freude scheinen auch ohne Whatsapp weiter Kontakt zu mir halten zu wollen), gibt es für die Meta-Abstinenz gute, ja wichtige Gründe. Neben dem Hinweis auf den notwendigen, kritisch-bewussten Umgang mit den digitalen Medien,[1] (d.h. also auch Verwendung von Ecosia und Startpage statt Google[2] bei der Internetsuche), lautet meine Kurzantwort, dass ich einige andere (nur vermeintlich „soziale“) digitale Medien (z.B. sog. X/früher Twitter, Instagram, TikTok, Facebook & Co) nicht nur wegen ihres schlichten „Inhalts“, sondern insbesondere Whatsapp und andere Produkte des Meta-Konzerns vor allem auch aus Datenschutz- und Menschenrechts-Gründen nicht verwende. Da offenbar nicht allen Nutzer:innen die Problematik bekannt oder verständlich ist, möchte ich an dieser Stelle einige wesentliche Argumente (bei weitem nicht alle Aspekte) zusammenfassen.

Insbesondere WhatsApp (und Meta, der Mutterkonzern) stehen seit Jahren wegen verschiedener Verstöße gegen Datenschutzrechte und Bedenken hinsichtlich der Menschenrechte unter massiver Kritik. Die Vorwürfe konzentrieren sich insb. auf Verstöße gegen die europäischen und nationalen Datenschutzregelungen, auf fehlenden Schutz für Minderjährige sowie auch wegen Verstöße gegen andere Grund- und Menschenrechte.

Die Verstöße gegen die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insb. die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:[3]

  • Rechtswidrige Datenweitergabe an andere Meta-Unternehmen (insb. Facebook): Weitergabe von Nutzerdaten (wie Telefonnummern, Transaktionsdaten, Standortdaten) an Meta-Unternehmen zu Werbe- und Profiling-Zwecken, ohne ausreichende Einwilligung oder Rechtsgrundlage. Besonders schwer wiegt die
  • Rechtswidrige Datensammlung von Nicht-Nutzern: Durch das Hochladen von Adressbüchern aus den Nutzer-Geräten werden auch Daten von Personen an WhatsApp/Meta übermittelt, die selbst keine Nutzer des Dienstes sind und nicht zugestimmt haben.
  • Mangelnde Einwilligung und mangelnde Transparenz: Aber auch im Hinblick auf Whatsapp-Nutzer verzichtet WhatsApp im Hinblick auf die Datenverarbeitung und ‑weitergabe offenbar weiterhin auf eine ausdrückliche, wirksame Einwilligung und scheint sich nur auf den Vertragsrahmen zu berufen. Dabei informiert WhatsApp seine Nutzer nicht hinreichend klar genug darüber, wie ihre Daten verarbeitet und zwischen WhatsApp und anderen Facebook/Meta-Unternehmen ausgetauscht werden (Art. 12-14 DSGVO).
  • Metadaten-Analyse: Zwar sind die Inhalte der Nachrichten Ende-zu-Ende verschlüsselt, allerdings sammelt WhatsApp umfangreiche Metadaten (wer, wann, wie oft mit wem kommuniziert), die die Erstellung detaillierter Persönlichkeits- und Bewegungsprofile.
  • Datenübermittlung in die USA: Meta übermittelt die erhobenen Daten (der Nutzer und Nicht-Nutzer) zur Datenverarbeitung in die USA. Es bestehen allerdings erhebliche Bedenken, ob die Datentransfers in die USA ein mit der DSGVO vergleichbares Datenschutzniveau gewährleisten.[4]
  • Unverschlüsselte Backups: Wenn Nutzer ihre Chat-Backups in der Cloud (Google Drive/iCloud) speichern, sind diese standardmäßig oft nicht Ende-zu-Ende verschlüsselt, wodurch Meta oder Behörden theoretisch Zugriff erhalten können.

Anlässlich der massiven Beschwerden gegen Whatsapp leitete die (wegen des europäischen Unternehmenssitzes zuständige) irische Datenschutzaufsichtsbehörde (DPC) ein Untersuchungsverfahren ein, aufgrund dessen WhatsApp zu einem Bußgeld in Höhe von 5,5 Mio. Euro verurteilt wurde.[5] Nach Intervention verschiedener nationalen Aufsichtsbehörden erließ der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) als übergeordnete Europäische Behörde einen für alle nationalen Behörden verbindlichen Beschluss, in dem die irische Behörde auffordert wurde, die Vorwürfe gegen Whatsapp zu erweitern und die geplanten Bußgelder erheblich zu erhöhen. Auf dieser Grundlage wurde gegen WhatsApp Irland letztlich eine Geldbuße in Höhe von insgesamt 225 Millionen Euro verhängt,[6] welche durch das Gerichts der Europäischen Union (EuG 07.12.2022 – T-709/21) bestätigt wurde, weil es die von Meta erhobene Nichtigkeitsklage gegen EDSA-Beschluss für formal unzulässig erklärte. Allerding kann diese Entscheidung nach dem Beschluss des Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH v 10.02.2026 – C-97/23 P) aus formalen Gründen (der Beschluss der EDSA stelle eine direkt vor den Unionsgerichten anfechtbare Handlung und keine bloße „Zwischenmaßnahme“ dar) noch angefochten werden. Das ändert freilich nichts an der massiven Kritik gegen Whatsapp/Meta wegen der Verstöße gegen den Datenschutz.

Aus den o.g. Gründen haben deutsche Datenschutzbehörden wiederholt darauf hingewiesen, dass die Nutzung von WhatsApp durch Behörden und Unternehmen zur Kommunikation mit Kunden oder Mitarbeitenden aus datenschutzrechtlicher Sicht in der Regel unzulässig ist.[7] Darüber hinaus hat z.B. das Landgericht Berlin II (02.12.2025,- 15 O 569/18 und LG Berlin II  24.02.2026 – 52 O 22/17) einige der o.g. Verstöße gegen den Datenschutz festgestellt und insb. die Datenweitergabe an Facebook in Deutschland untersagt.

Nicht nur datenschutzrechtlich, sondern im Hinblick auf andere Grund- und Menschenrechte ist die Nutzung von Whatsapp und andere Meta-Produkte problematisch. Meta sieht sich massiven Vorwürfen und rechtlichen Schritten im Zusammenhang mit Menschenhandel und sexueller Ausbeutung von Minderjährigen gegenüber.[8]

So verurteilte ein Geschworenengericht in New Mexico unlängst Meta  zur Zahlung von 375 Millionen US-Dollar, weil das Unternehmen Nutzer über die Sicherheit seiner Plattformen (Facebook, Instagram, WhatsApp) für Kinder getäuscht und Kinder wissentlich Gefahren wie sexuellem Missbrauch und Menschenhandel ausgesetzt hat.[9] Der Attorney General von New Mexico kritisierte, dass das Whatsapp die Nutzung von Plattformen zur Anbahnung von Menschenhandel und zur Verbreitung von Missbrauchsmaterial (CSAM) billigend in Kauf genommen habe. WhatsApp wird zudem vorgeworfen, dass geschlossene WhatsApp-Gruppen zur Rekrutierung von Opfern und zur Koordinierung von Menschenhandel genutzt werden.[10]  Mittlerweile, am 06.08.2026, wurde Meta in einer zweiten Entscheidung wegen Gefährdung der psychischen Gesundheit von Kindern zusätzlich zu einer Strafe von 567 Millionen Dollar verurteilt.[9 Ergänzung]  Kritisiert werden auch unzureichende Schutzmechanismen, die den Zugang für Kinder effektiv zu beschränken, insb. wird Meta vorgeworfen, keine wirksame Altersprüfung durchzuführen.[11] Minderjährige können WhatsApp-Kanäle oder Gruppen auch ohne das Wissen ihrer Eltern nutzen, was das Risiko für Cyber-Grooming und die Verbreitung persönlicher Informationen erhöht.

Schließlich gibt es zu Whatsapp z.B. mit Signal und Threema zumindest datenschutzkonforme Alternativen.[12] Es gibt also keinen vernünftigen Grund, Whatsapp (bzw. Facebook & Co) weiterhin zu benutzen, vielmehr wichtige Datenschutz- und Menschenrechtsgründe, die Meta-Produkte zu meiden. Zudem, wie gesagt, gute Freunde bleiben auch ohne Whatsapp in Verbindung.

Hinweise: Die ursprüngliche Fassung des Beitrag wurde wiederholt aktualisiert und ergänzt,
zunächst anlässlich der Gerichtsentscheidungen in New Mexico v. 24.03.2026 und 06.08.2026.
Ein weiteres Update (s.u. PS 2) erfolgte nach der Berichterstattung über den
angeblichen „Hacker-Angriff“ auf den Messengerdienst Signal im April 2026.
Weitere Aktualisierung im Anschluss an die Meldungen vom 12.-19.08.2026 u.a.
auf Tagesschau und in der SZ: Meta erneut verklagt (s. Fn. 9).

Ergänzt wurde auch der von vielen Internet- und App-Nutzer:inne.n nicht beachtete
Datenschutzhinweis in Fußnote 1 über die Weitergabe und Nutzung von privaten Informationen.

PS im Nachgang: Ein empfehlenswerter Beitrag zu diesem Thema ist auch der → Essay „Der Geruch verwesender Gehirne“ von Phillip Bovermann in der SZ v. 21.04.2026.

Update/PS 2: Entgegen einer wiederholt verbreiteten Falschnachricht wurde im April 2026 weder Signal als Messengerdienst noch der Signal-Chat von Bundestagspräsidentin Julia Klöckner (und weiterer Politiker:innen) gehackt, weil Signal unsicherer wäre als andere Messenger-Dienste, sondern weil sie auf einen Phishing-Scam hereingefallen ist und offenbar (aus mangelnder Vorsicht, Unerfahrenheit und/oder mangelnder IT-Handlungskompetenz) dem Bot ihre Signal-PIN mitgeteilt hat, womit die Angreifer ihre Nachrichten und verschickte Dateien lesen und auf ihre Kontakte zugreifen konnten (hierzu s. Signal-Gate in der Politik. Wer oder was wurde hier eigentlich gehackt? SZ v. 27.04.2026): Das Vorgehen nennt sich „Phishing und funktioniert genauso wie bei E-Mails, mit denen Opfer auf gefälschte Webseiten gelockt werden, auf denen sie sich in ihre E-Mailkonten einloggen sollen. Julia Klöckner wurde also genau genommen „gephisht“. In einem etwas weiter gefassten Sinn kann man auch „gehackt“ sagen, technische Sicherheitslücken wurden dabei aber keine ausgenutzt.“ Signal hat „dabei funktioniert, wie er sollte. Klöckner hat eine Nachricht bekommen und darauf (falsch) reagiert. Sie ist auf Betrüger hereingefallen.“ Das hätte mit jedem anderen Messengerdienst oder über Email ebenso passieren können. Deshalb: Geben Sie nie (wirklich NIE!) Ihre Passwörter oder den PIN-Code weiter!

 

Quellen:

[1] Zum Inhalt wie Sinn und Zweck des Datenschutzes siehe hierzu einführend u.a. Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Das Recht auf Datenschutz. Ein Schnelleinstieg in die DSGVO und das BDSG, Berlin 2024; Lanier, J.: Zehn Gründe, warum du deine Social Media Accounts sofort löschen musst; Hamburg 2019 sowie ders.:  Wem gehört die Zukunft?; Hamburg 2021; Solove, D. J.: Nothing to Hide: The False Tradeoff Between Privacy and Security; Yale 2011; Trenczek/Tammen/Behlert et al. Grundzüge des Rechts, 6. Aufl. 2024, Kap. I-2.2.5 und III.-1.2.3. Empfehlenswert ist auch Böhmermann: Wie Facebook (und andere Digitale Netzwerke) weltweit Demokratien zerstören (10.12.2021; https://www.youtube.com/watch?v=ALzSAC4Wl6c). Aktuell auch der nochmalige Hinweis: Wer am Smartphone die Standortfunktion für Apps aktiviert, sollte wissen, dass diese von den Plattformen (Tech-/Daten-/Digital-Konzernen, wie Alphabet/Googl, Meta (Facebook, Instagram, WhatsApp), Apple, Amazon oder Microsoft) gesammelt und an sog. Datenbroker (z. B. Unternehmen wie Acxiom oder Experian ebenso wie zwielichtigere Unternehmen) verkauft und persönliche Profile erstellt werden (NDR-Tagesschau: Datenhandel außer Kontrolle, Tagesschau v. 15.01.2025): Wie verbringt eine Person ihren Alltag? Welche Produkte, Medikamente etc. kauft sie? An welchen Krankheiten leidet sie, welche Interessen, Vorlieben etc. hat sie? War sie an einem bestimmten Ort? Bei jeder Nutzung des Internets und Smartphone-Apps werden sehr private Informationen preisgeben (vgl. Fn 2 sowie unter Pressebeiträge 2025Nichts bleibt privat. SZ v. 26.08.2025). Dass die Daten auch bei den Polizeibehörden landen und für Ermittlungen genutzt werden (vgl. Tagesschau v. 02.06.2026), ist zwar ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze (insb. das sog. Prinzip des Gesetzesvorbehalts für staatliche Interventionen; hierzu Trenczek et al. Grundzüge des Rechts, 2024, I-2.1.2, S. 109 ff.), es ist allerdings aufgrund der damit verbundenen Gefahren ein eher kleinerers Problem, solange die rechtsstatlichen Mechnismen im Übrigen greifen. Sorgen sollte man sich vor allem um den Umgang mit seinen/:ihren Daten und Profilen durch die entgrenzte Privatwirtschaft und „dunkle“ Unternehmungen machen.

[2] Kruse, B.: Was Google über uns weiß – Jeder und jede hat etwas zu verbergen“, Süddeutsche Zeitung v. 22.03.2022

[3] Quellen hierzu: Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit v.12. 01.2024; DPC (Irish Date Protection Commission: Inquiry into WhatsApp Ireland Ltd (12.01.2023); Deutsche Gesellschaft für Datenschutz: WhatsApp wurde im Rahmen der DSGVO zu einer Geldstrafe von 225 Millionen Euro verurteilt; Dr. DSGVO/Dr. Klaus Meffert: WhatsApp, Mega-Bußgeld, Datenlecks und Ignorierte Sicherheitslücken (08.09.2025); Landgericht Berlin II Urt. v. 02.12.2025- 15 O 5Kruse69/18  und LG Berlin II  24.02.2026 – 52 O 22/17; Verbraucher­zentrale NRW e.V.: Unzulässigkeit der Datenübertragung von WhatsApp an Facebook (13.03.2026); vgl. auch Aigner Business solutions: WhatsApp GDPR compliant? Why WhatsApp is problematic under data protection law v. 23. 11. 2020;

[4] Vgl. hierzu auch EuGH 16. Juli 2020 – C-311/18 (Urteil zum sog. „Privacy Shield“ – „Schrems II“) )

[5] DPC (Irish Date Protection Commission: Inquiry into WhatsApp Ireland Ltd (12.01.2023) and

Decision of the Data Protection Commission made pursuant to Section 113 of the Data Protection Act, 2018 and Articles 60 and 65 of the General Data Protection Regulation v. 12.02.2023

[6] LTO v. 03.09.2021 Whatsapp unter­schätzt Iri­sche Daten­schutz­kom­mis­sion; Deutsche Gesellschaft für Datenschutz (o.D.) WhatsApp wurde im Rahmen der Allgemeinen Datenschutzverordnung (DSGVO) zu einer Geldstrafe von 225 Millionen Euro verurteilt.

[7] Vgl.  Bundesdatenschutzbeauftrage: Rundschreiben des BfDI an alle Bundesministerien und obersten Bundesbehörden zur Nutzung des Messengers „WhatsApp“ zur dienstlichen Kommunikation während der Corona-Krise v. 14.04.2020; vgl. Staatsanzeiger Baden-Württemberg v. 11.03.2024: Dürfen Behörden WhatsApp benutzen?; vgl. auch Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen: Datenschutz bei Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen in Niedersachsen – Merkblatt für Verantwortliche zur Nutzung von „WhatsApp“ v. 15.11.2018; DSK (Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder): Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter von Telemedien (März 2019).

[8] UN-Hochkommissariat für Menschenrechte (OHCHR): Online Scam operations and trafficking into forced criminality in South Asia.  v. 29.08.2023; The Guadian v. 27.04.2023: How Facebook and Instagram became marketplaces for child sex trafficking; vgl. bereits The Conversation v. 8.9.2016 Women are being traded as slaves on WhatsApp – here’s how the UN can act.

[9] New Mexico Department of Justice v. 24.03.2026: New Mexico Department of Justice Wins Landmark Verdict Against Meta; vgl. Deutschlandfunk v. 25.03.2026; s.a. Süddeutsche Zeitung v. 07.08.2026: Meta zu Millionenstrafe verurteilt – Gericht sieht Kinder gefährdet. Zu weiteren Klagen gegen Meta vgl. die Meldungen u.a.  auf Tagesschau vom 12.08.2026 und in der Süddeutschen Zeitung vom 19.08.2026.

[10] (British) National Society for the Prevention of Cruelty to Children (NSPCC) v. 13.11.2025: Data shows how criminals are using private messaging platforms to manipulate and groom children.

[11] Vgl. auch Jugendschutz.net v. 19.01.2026 .

[12] Chip.de: Für mehr Datenschutz und Sicherheit: WhatsApp-Alternativen. Weg von der Meta-Chat-App (02.12.2025)

Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen Recht?

In der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Online-Zeitschrift – NJOZ 17/2026 ist gerade die (erweiterte) schriftliche Fassung meines Vortrags auf der vom 2.10.-4.10.2025 in Hannover durchgeführten Tagung „Eigene Rechte für die Natur – Vielfalt der Perspektiven“ erschienen:

Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?

Abstract: Seit einigen Jahren wird an vielen Orten der Welt diskutiert, ob und welche Rechte die Natur hat oder haben sollte. Hieran anschließend haben die Veranstalter der vom 2.10.-4.10.2025 in Hannover veranstalteten Tagung „Eigene Rechte für die Natur – Vielfalt der Perspektiven“ an unterschiedliche Disziplinen die Frage formuliert, wie die „wichtigste, die fundamentale Norm für die Beziehung zwischen Mensch und Natur lauten“ müsste.
Aus rechtlicher Sicht muss die Antwort auf diese Frage in der Bundesrepublik Deutschland mit den Grundprinzipien und Regelungen des Grundgesetzes (GG) sowie mit den völkerrechtlich verbindlichen Rechtsgrundsätzen im Einklang stehen und ggf. in den nationalen (u. a. im BGB kodifizierten zivilrechtlichen) Regelungen ausdifferenziert werden.
Im dem vorliegenden Beitrag wird zunächst (I.) auf einige Meilensteine in der internationalen Rechtsentwicklung hingewiesen bevor im Teil II. die rechtlichen Grundlagen und damit verbundenen rechtswissenschaftlichen Streitfragen dargestellt werden, wobei insbesondere auf drei Aspekte ausführlicher eingegangen wird: 1. Die Funktion des Rechts als normative Verhaltenserwartung; 2. Inhalt und Reichweite der (verfassungs-)rechtlichen Naturschutzbestimmungen sowie 3. Definition/Bestimmung und Grundrechtsschutz juristischer Personen.

Trenczek, T.: Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?; Neue Juristische Online-Zeitschrift – NJOZ 17/2026, 481 ff.  – Link →

 

 

 

 

 

 

(Prof. Trenczek ist Mitglied von SF4 Hannover)

 

Frankfurter Kommentar zum SGB VIII – NEU!

Das Warten hat ein Ende. Endlich ist die neue (10.) Auflage des von Johannes Münder, Thomas Meysen und mir herausgegebenen Frankfurter Kommentars erhältlich.

Frankfurter Kommentar SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar
Herausgegeben von Prof. em. Dr. Johannes Münder,
Dr. Thomas Meysen und Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A.
10. Auflage 2026, ca. 1.250 S., geb., ca. 89,– €
ISBN 978-3-7560-3025-5
als Print oder via Beck-online

Nomos-Verlag

Flyer 

Verlagstext:

Der „Frankfurter Kommentar“ ist meinungsprägend für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur in der Erläuterung der
Regelungen im SGB VIII, sondern insbesondere auch an den Schnittstellen zum jugend- und familiengerichtlichen Verfahren und zu
anderen Sozialleistungssystemen.
Die 10. Auflage berücksichtigt
■ die Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz), das die neuen Aufgaben der Aufarbeitung und Fallanalysen samt Finanzierungs- und Datenschutzgrundlagen eingeführt hat
■ die erste Rechtspraxis zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zur Vormundschaftsreform sowie
■ neueste Entwicklungen insbesondere zu den Themen junge Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Hilfeplanung, Sozialdatenschutz, Finanzierung sowie örtliche Zuständigkeit/Kostenerstattung.

Die Neuauflage kommentiert alle wichtigen neuen Gerichtsurteile, die aktuelle Behördenpraxis sowie sämtliche Änderungen der 20. Legislaturperiode.

———-Hinweis des Verfassers—————————–
Neben der Kommentierung einiger Grundlagen (Einleitung und § 2) liegt der Schwerpunkt meiner Kommentierungen in den Bereichen Individualleistungen/Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), die Krisenintervention durch Inobhutnahme (§§ 42 ff. SGB VIII), die Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII) sowie der Erläuterung des Sozialverwaltungsverfahrens im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Anh. II)

Im Hinblick auf die Mediation & Konfliktmanagement besonders interessant sind die Kommentierung der rechtlichen Regelungen im Arbeitsfeld

  • Familienmediation (§ 17 Rn. 40 ff., § 50 Rn. 38, § 50-Anhang/familiengerichtliches Verfahren Rn. 17 ff. ) sowie
  • Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten/Restorative Justice  (§ 52 Rn. 46 f.)

Rechte der Natur – Tagung in Hannover 2025

Rechte der Natur – Ein notwendiges Instrument zur Rettung unserer Lebensgrundlagen
Artensterben, Klimawandel und globale Vermüllung sind Folgen der Wachstums- und Gewinnlogik unserer Produktions- und Lebensweise. Sie zerstört die Grundlagen ihres eigenen Überlebens: Landschaft, Wildnis, Natur.
Weltweit gehen verschiedenste Akteur:innen gegen diese Bedrohung vor, indem sie der Natur eigene, einklagbare Rechte verleihen. Damit soll eine „juristische Waffengleichheit“ zwischen ökonomischen Interessen und dem Lebensinteresse der Natur (also auch der Menschen) hergestellt werden.  In über 40 Ländern finden sich bereits Beispiele dafür. In Ecuador haben die Rechte der Natur 2008 Verfassungsrang erlangt. In Europa ging Spanien voran und erklärte 2022 die schwer geschädigte Lagune Mar Menor zur Rechtsperson mit Klagerecht.
Die Tagung befördert den weltweit geführten juristischen und politisch-ökologischen Diskurs über die Rechte der Natur auch in Deutschland weiter, indem sie

  • wissenschaftliche und politische Perspektiven zur ökologischen Transformation des Verhältnisses Mensch – Natur und zur rechtlichen Ausgestaltung dieser Transformation zusammenführt,
  • internationale Erfahrungen unterschiedlicher Rechtsordnungen mit der Umsetzung von Rechten der Natur in die Praxis betrachtet und
  • verschiedene Perspektiven zum Aufbau von zivil-gesellschaftlicher Handlungsmacht diskutiert, die der Forderung nach Ausstattung der Natur mit eigenen Rechten auch in Deutschland mehr Resonanz in der Öffentlichkeit verleihen kann.

Flyer Tagung Eigene Rechte für die Natur

Tagung: Eigene Rechte für die Natur.
Donnerstag, 2. Oktober, 14 Uhr bis Samstag, 4. Oktober 2025, 12 Uhr
Zentrum für Erwachsenenbildung (ZEB)
Kirchröder Straße 44
30625 Hannover

Kosten:
259,- € für Teilnehmende von Donnerstag bis Samstag (Ü/EZ/V)
55,- € für alle Tagesgäste/pro Tag (V)
Ermäßigte Preise mit Ausweis auf Anfrage für Schüler:innen, Azubis, Freiwilligen-Dienst-Leistende, Studierende, Empfänger:innen von Bürgergeld/Sozialhilfe.

Anmeldung:
zeb-seminare@dachstiftung-diakonie.de
https://t1p.de/Rechte-der-Natur
Kontakt: Elke.Hartebrodt-Schwier@dachstiftung-diakonie.de
Tel.: 0511-5353-353

 

Nachtrag/Aktualisierung: Die (erweiterte) schriftliche Fassung des am 3.10.2025 auf der Tagung in Hannover gehaltenen Vortrags „Eigene Rechte für die Natur – Abstruse Idee oder rationale Option im deutschen (Verfassungs-)Recht?“ ist in der  Neuen Juristischen Online-Zeitschrift – NJOZ 17/2026, 481 ff. erschienen.

„Freiheit darf man nicht präventiv entziehen“ – Freiheitsentziehende Maßnahmen in der KJH

In der TAZ vom 1.4.2025 (kein Aprilscherz) wurde ein Interview mit Prof. Thomas Trenczek
zurfreiheitsentziehenden Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe
veröffentlicht mit der Schlagzeile „Freiheit darf man nicht präventiv entziehen
(PDF-Datei_Trenczek-Freiheitsentziehende Unterbringung in der KJH-Interview TAZ-1.4.2025)

Hintergrund sind u.a. die aktuellen Bestrebungen, neue, sog. „geschlossene“ Einrichtungen zur freiheitsentziehenden Unterbringung von Kinder- und Jugendlichen zu errichten. Hierzu ist unlängst ein umfangreicheres Gutachten von Thomas Trenczek & Annemarie Schmoll in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)Freiheitsentziehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe – Rechtliche Voraussetzungen und sozialpädagogische Grenzen“ (ZJJ 3/2024, 192-204) erschienen.
Der Beitrag wurde auch im Repositorium KrimPub der Kriminologische Zentralstelle – KRIMZ veröffentlicht.

Für Europa! Rechtsstaatlichkeit, Demokratie und Menschenrechte!

In einem Beitrag „Für Europa“ in der aktuellen WE-Ausgabe der SZ (22.03.2025) appelliert Jürgen Habermas eindrücklich für eine konsequente Neuausrichtung der europäischen (Sicherheits-)Politik. Aus meiner Sicht ist sein „Appell für Europa“ ein wenig „altklug“ (das darf er ja mit 95 Jahren auch durchaus sein) und besserwisserisch, zT irritierend (man hatte früher mit Putin über „ein für die Ukraine akzeptables, aber dieses Mal vom Westen gewährleistetes Arrangement“ verhandeln sollen; vgl. auch sein „Plädoyer  für Verhandlungen“ v. 14.2.2023), insgesamt aber überzeugend, eindringlich mahnend im Hinblick auf die Sicherheitsarithmetik und Notwendigkeit der Wehrhaftigkeit Europas sowie der dringend notwendigen EU-Integration der Verteidigungskräfte der Nationalstaaten, insbesondere des deutschen Militärs, im Rahmen einer Europäisierung (nicht nur) der europäische Verteidigung. Zu Recht formuliert Habermas einen Vorbehalt:

Die politischen Gründe, die ich für eine Rechtfertigung der Stärkung einer gemeinsamen militärischen Abschreckungsmacht der Europäischen Union genannt habe, kann ich nur unter dem Vorbehalt eines entsprechend weiteren Schrittes in der europäischen Integration vertreten. Zur Begründung dieses Vorbehalts sollte schon der eine Gedanke, mit dem die alte Bundesrepublik auf- und ausgebaut worden ist, genügen: Was würde aus einem Europa werden, in dessen Mitte sich der bevölkerungsstärkste und wirtschaftlich führende Staat auch noch zu einer alle Nachbarn weit überragenden Militärmacht mausern würde, ohne verfassungsrechtlich zwingend in eine gemeinsame, an Mehrheitsentscheidungen gebundene europäische Verteidigungs- und Außenpolitik eingebunden zu sein?

Das trifft auf meine Zustimmung, verweise ich doch in meiner Visitenkarte seit Jahren auf „For a Europe and World of the people and the human rightsFür ein Europa der Menschen und der Menschenrechte.“ Ohne Rechtsstaatlichkeit, Demokrtie und Menschenrechte kann es keinen (wahren) Frieden geben.

Derzeit erlebt die Europäische Union einen „epochalen Moment der Selbstfindung“, so Jan Diesteldorf in seinem lesenswerten Essay „Die Entdeckung Europas“ in der Süddeutschen Zeitung v. 17.04.2025. Putin, Trump und andere aztokratische/diktatorische Regime könnten genau dieser Anstoß sein, den Europa gebraucht hat, um zu neuer Größe zu wachsen. Er schließt mit der Erkenntnis:

Nein, die EU wird keine Großmacht werden, das kann sie auch nicht. Aber sie kann den Resten der regelbasierten Weltordnung eine Heimat bieten. Europa setzt auf Resilienz statt Dominanz, auf Gleichgewicht statt Konfrontation, auf Berechenbarkeit statt Opportunismus. Das ergibt die Botschaft, die nach außen wie innen eine ungeheure Kraft entfalten kann, eine neue europäische Erzählung: Wir sind die Letzten, auf die ihr euch verlassen könnt – ihr Bürger Europas, ihr anderen Länder. Wirtschaftliche Stärke kombiniert mit einem kooperativen, unideologischen Ansatz in der internationalen Politik, während man sich zu Hause einige der stärksten Armeen der Welt leistet: Schon sieht man die zwölf Sterne ein wenig heller leuchten. 2025 kann das Jahr der Neuentdeckung Europas werden.

Quelle: SZ v. 22.03.2025 und  SZ v. 17.04.2025