Kurze Begriffserläuterungen aus meinen Arbeits- und Publikationsgebieten Recht, Soziale Arbeit und Konfliktmanagement.
Weitere Erläuterungen der wichtigsten Rechtsbegriffe finden Sie in dem von mir hrsg. Lehrbuch „Grundzüge des Rechts“ (6. Auf. UTB, München 2024), in dem diese Begriffe auch in dem jeweiligen Rechtsgebiert und Sachzusammenhang erläutert werden (→ Bücher).
Spezifische ADR-Begriffe werden in meinem → SIMK-Glossar erläutert.
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ist die zwangsweise Durchsetzung (➔ Vollstreckung) der Ausreisepflicht von nicht in Deutschland aufenthaltsberechtigten oder ➔ geduldeten Personen (§§ 58 ff. AufenthG)
ADR - Alternative Dispute Resolution Nach oben
Unter ADR werden in Gegenüberstellung zur gerichtlichen Streiterledigung eine Reihe unterschiedlicher, allesamt als „informelle“ „Alternative“ bezeichnete Verfahren gerechnet, die im Wesentlichen in die drei Bereiche Verhandlung (negotiation) – Vermittlung (mediation) – Schiedsverfahren (arbitration) unterteilt werden. Daneben gibt es im common law Bereich (z.B. Australien, England, USA) noch weitere, gemischte („hybride“) Formen nicht-gerichtlicher Streiterledigung, die sich mehr oder weniger einer dieser drei Grundformen zuordnen lassen (z.B. „adjudication„, „mini trial„, case appraisal). Die Unterschiede der verschiedenen ADR-Verfahren liegen insbesondere im Grad der Einbeziehung, der ermittelnden Funktion und dem inhaltlichen Einfluss neutraler Dritter bei der Konfliktbearbeitung. Das → Schieds(gerichts)verfahren (arbitration) ist eine Form der Streitbeilegung, die eher den gerichtlichen Verfahren als den „alternativen“ Verfahren der Konfliktlösung ähnelt, sofern es mit einem Schiedsspruch abgeschlossen wird. Anders als im internationalen Bereich wird in Deutschland unter „alternativem“ Konfliktmanagement im wesentlichen → Mediation verstanden, was sich zu einem auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen andererseits auf die methodischen Stärken des Mediations verfahrens zurückführen lässt. Mittlerweile spricht man zwar immer noch von ADR, anders als in den in den Anfangsjahren wird heute das zur justiziellen Konfliktregelung andersartige Verfahren mit demselben Akronym als „Appropriate Dispute Resolution„, also als „passendes“, angemessenes Verfahren der Konfliktregelung bezeichnet. Der justizförmige Weg des Gerichtsverfahrens und die richterliche Determination des Konflikts soll auf einem Kontinuum unterschiedlicher Streiterledigungsverfahren tatsächlich als „ultima ratio“ am Ende der Liste stehen. → Konfliktmanagement
Die professionelle, spezifische Haltung von → Mediatoren wird zumeist mit Allparteilichkeit umschrieben; zumindest wird von ihnen gemeinhin Neutralität verlangt, wobei weder bei dem einen noch dem anderen Begriff hinreichend klar zu sein scheint, was damit gemeint ist. Im Wesentlichen geht es um die gleichzeitige Sicherstellung von:
- Offenheit und Vorurteilslosigkeit: keine Voreingenommenheit und keine Bewertungen im Hinblick auf die Sachfrage
- Äquidistanz („gleich großer Abstand“ zu beiden/allen Parteien) und
- Unparteilichkeit und Wertschätzung gegenüber den beteiligten Parteien,
was in Neusprache mit „Allparteilichkeit“ bezeichnet wird. Mediatoren dürfen zudem kein eigenes (persönliches wie institutionelles) Interesse an einem bestimmten Konfliktausgang haben (zB Quote der Einigungen). Es ist ihre Aufgabe, einen Konflikt ergebnisoffen zu mediieren. Mediatoren sind aber nicht neutral im Sinne von teilnahmslos, sondern ihre Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung der Parteien durch Stärkung ihrer persönlichen Ressourcen zu fördern (Empowerment). Sie arbeiten dabei als → Klärungshelfer für beide/alle Parteien („Allparteilichkeit“) mit einer mediativen Grundhaltung, wodurch die Balance und Symmetrie zwischen den Parteien (wieder) hergestellt werden soll bei gleichzeitiger inhaltlicher Enthaltung im Hinblick auf die Regelungsoptionen.
(Quelle und → weiter)
ist im Unterschied zur ➔ Behörde ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Hoheitsträgers, z.B. Jugend- und Sozialamt.
Amtsermittlungsgrundsatz Nach oben
Amtsermittlungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz bezeichnet die im öffentliche Interesse bestehende Verpflichtung der Behörden und Gerichte, von Amts wegen (ohne Bindung an Anträge oder das Vorbringen der Beteiligten) tätig zu werden und den Sachverhalt zu untersuchen. Er gilt insb. in Verwaltungsverfahren (§ 20 SGB X, § 24 VwVfG) und nach den Prozessordnungen der Sozial- und Veraltungsgerichte (§ 103 SGG, § 86 VwO) sowie im Strafrecht (§§ 152 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO)
Der Begriff wird im Recht in vielfältiger Weise gebraucht. So bezeichnet er z.B. die Möglichkeit, eine fehlerhafte, z.B. irrtümliche, aber gleichwohl wirksame ➔ Willenserklärung wieder aus der Welt zu schaffen (§§ 142, 119 ff. BGB). Im Gesellschaftsrecht geht es z.B. um die Ablehnung von Gesellschaftsbeschlüssen. Im öffentlichen Recht geht es vor allem um den „Protest“ gegen einen VA (Anfechtung durch Widerspruch und Anfechtungsklage) oder gerichtliche Entscheidung.
ist das „subjektive“ Recht, das jemand aus dem für alle geltenden „objektiven Recht“, der Rechtsordnung, für sich herleiten kann – sei es aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung. Aufgrund eines Anspruches kann diese Person von einer anderen Person etwas (insb. ein Tun oder Unterlassen) verlangen (§ 194 BGB). Man unterscheidet obligatorische, auf einem Schuldverhältnis beruhende Ansprüche (➔ Forderungen) sowie ➔ dingliche Rechte aufgrund einer sachenrechtlichen Zuordnung.
Anspruchsgrundlage Nach oben
ist ein Rechtssatz, der als Rechtsfolge einen ➔ Anspruch direkt formuliert („hat Anspruch auf“, „kann verlangen“ o. ä.) oder indirekt, indem er einer anderen Partei eine Verpflichtung auferlegt („ist verpflichtet zu“ o. ä.), sowie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch entsteht.
Anstalt des öffentlichen Rechts Nach oben
Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine rechsfähige ➔ juristische Person des öffentlichen Rechts, die zur Erledigung ihrer Aufgaben mit personellen und sächlichen Ressourcen ausgestattet und auf Benutzer ausgerichtet ist.
bezeichnet die fachlich-verstehende Deutung des relevanten Inhalts eines Rechtsbegriffs (im Hinblick auf Rechtsnormen) bzw. einer Willensäußerung (im Hinblick auf den Rechtsverkehr). Es handelt sich mithin um eine hermeneutische Methode, um eine normativ-bezogene Definition von Begriffsinhalten. Dabei übersehen Nicht-Jurist:innen zumeist (aber mitunter auch manche „Rechts-Gelehrte), dass in vielen Rechtsgebieten eine fachgerechte Auslegung ohne einen Zugang zu den außerrechtlichen Aspekten, insb. den sozial- und humanwissenschaftlichen Bezügen nicht möglich ist. Ausführlich hierzu Trenczek/Tammen/Behlert et al. „Grundzüge des Rechts“, 6. Aufl. 2024, KAp. I-3.3.2).
bedeutet Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit i.S.d. (Art. 2 Abs. 1 GG); im Privatrecht vor allem als Privatautonomie und Vertragsfreiheit bezeichnet.
ist nach § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. § 1 Abs. 4 VwVfG) jede Stelle, die Aufgaben der Verwaltung nach dem SGB wahrnimmt. Genauer definiert ist es das nach außen handelnde Organ eines Hoheitsträgers, also die organisatorische Einheit, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung selbstständig und gegenüber dem Bürger in eigenem Namen wahrnimmt. Behörde der Kommunalverwaltung ist der (Ober-)Bürgermeister bzw. der Landrat
bezeichnet zum einen die Aufgabe des JA, insb. die Vaterschaft feststellen zu lassen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen (§ 1712 BGB, § 55 SGB VIII). Im Strafrecht bezeichnet man mitunter Anwälte und Anwältinnen oder auch nicht anwaltliche Unterstützerpersonen als Beistand. Im Verwaltungs- und auch z. T. gerichtlichen Verfahren kann jede:r Beteiligte zu Verhandlungen oder Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Im familienrechtlichen Verfahren kann dem Kind ein ➔ Verfahrensbeistand beigeordnet werden (§§ 158 ff. FamFG)
Übertragung von öffentlich-rechtlichen („Hoheits-„)Befugnissen auf ➔ freie Träger
ist die vollständige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher (ggf. inkl. Beweisaufnahme) und rechtlicher Hinsicht; i. d. R. sog. zweite Instanz (vgl. §§ 143 ff. SGG; §§ 312 ff. StPO; §§ 124 ff. VwGO; §§ 511 ff. ZPO).
Bezeichnung sowohl für informelle ➔ Rechtsbehelfe (z. B. Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde) als auch für das förmliche ➔ Rechtsmittel (Beschwerde und ➔ Rechtsbeschwerde), insb. im Bereich der sog. ➔ Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. bei familien- und betreuungsgerichtliche Verfahren) und im einstweiligen Rechtsschutz (eilige Verfahren).
ist eine gesetzlich geregelte, Entscheidung eines Gerichts, die – im Unterschied zu einem ➔ Urteil – nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern aufgrund der Aktenlage und/oder Anhörung ergeht und mit der ➔Beschwerde und ggf. ➔ Rechtsbeschwerde angegriffen werden können.
ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).
ist die rechtliche Vertretung von Volljährigen (früher Vormundschaft und Pflegschaft) aufgrund richterlicher Bestellung, im Wesentlichen in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.
Betreuungsverfügung Nach oben
ist die schriftliche Erklärung darüber, wer bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer:in bestellt werden soll (§ 1816 Abs. 2 BGB; s.a. § 1821 Abs. 2 BGB).
oder Bürgerforum ist ein nicht selten auch von Regierungen und Parlamenten einberufenen Gremien, in denen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürger:innen über ihnen gestellte Fragen nachdenken. Ihre Beschlüsse haben zwar keine Bindungswirkung, deuten aber auf einen erhebliche und in der Bevölkerung voraussichtlich breit getragenen Konsens hin.
ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB). Diese ist zu unterscheiden vom → Eigentum.
Coaching und → Klärungshilfe sind professionelle Formen individueller (person-, prozess- und organisationsbezogener) Beratung und konstruktiver Konfliktbegleitung im beruflichen bzw. privaten Kontext. Das Ziel der Beratung/ Selbstklärung bestimmen die Mandanten (der/die Coachee), wobei ein eher systemisch-strategischer sowie ein eher persönlichkeitorientierter Ansatz unterschieden wird (SIMK Coaching & Klärungshilfe). Der Coach begleitet auf dem Weg als offen-kritischer, „neutraler“ Gefährte in einem strukturierten Verfahren und durch Anwendung spezifischer Methoden. Der Coach ist dem Mandanten gegenüber zur Offenheit verpflichtet, im Übrigen absolut verschwiegen. Er gibt dem/der Coachee ein ungeschminktes Feed-back (Rückmeldung) ohne zu verurteilen. Er weist insbesondere auf Aspekte der (eingeschränkten) Wahr- nehmung und Kommunikation hin. Der Coach hilft Ihnen, die offenen Fragen und Konflikte zu identifizieren und Lösungsoptionen zu erarbeiten. Der Coach gibt aber keine Lösungen bzw. einen Lösungsweg vor, vielmehr werden im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ Sichtweisen geklärt, Konflikte offen gelegt, verdeckte Ressourcen und Blockaden erkannt, um versteckte Potentiale freizulegen und nutzbar zu machen. Ein Erfolg ist auszumachen, wenn alles Wichtige klar gesehen wird und die daraus notwendigen Schlüsse gezogen werden. Coaching ist weder eine psychologische, noch eine therapeutische Beratung, der Coach wird Sie aber dabei unterstützen, Klärungen zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen dienen. In einem Coaching findet keine Rechtsberatung statt. Im Unterschied zur Mediation findet das Coaching/die Selbstklärung mit nur einer Partei statt, die auch aus mehreren Personen bestehen kann. Die in der Selbstklärung gewonnenen Einsichten können dann ggf. auch im Dialog mit anderen Konfliktparteien selbstbewußt thematisiert werden.
→ Hierzu siehe auch das SIMK-Leistungsangebot Coaching
ist die Voraussetzung der Haftung für einen angerichteten Schaden (§ 827 BGB). Personen, die einen Schaden im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit verursachen, sind dafür nicht verantwortlich (aber ggf. deren Aufsichtspersonen). Im Hinblick auf das Alter hat der Gesetzgeber in § 828 BGB in drei Phasen gestaffelt: unter 7 (Abs. 1: nicht verantwortlich), zwischen 7 und unter 10 (Abs. 2: nur bei vorsätzlicher Schadesverursachung verantwortlich). Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern nicht ohnehin Absatz 1 oder 2 gilt, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Die Deliktsfähigkeit von Minderjährigen ist in §§ 828 f. BGB geregelt. Davon zu unterscheiden ist die → strafrechtliche Verantwortlichkeit, die sich bei Jugendlichen nach § 3 JGG richtet (sie sind nicht – wie oft behauptet wird – mit 14 Jahren „automatisch“ strafrechtlich verantwortlich!). Kinder, d.h. Personen unter 14 Jahren, sind nach § 19 StGB schuldunfähig, also strafrechtlich nicht verantwortlich.
Dingliche Rechte sind Herrschaftsrechte an Sachen, die den Rechtsinhaber berechtigen, über diese mit Wirkung gegenüber jedermann zu verfügen (sog. Absolutes Recht).
Dispositives Recht Nach oben
Dispositives Recht (= abdingbares Recht) sind Rechtsnormen im ➔ Privatrecht, von dem Bürger durch Vereinbarung abweichen können. Die Vorschriften des BGB sind grundsätzlich dispositiv, sofern die zwingende Einhaltung nicht ausdrücklich vorgegeben ist (z. B. § 312m BGB) oder sich durch ➔ Auslegung ergibt (z. B. kein Abweichen von § 138 BGB zulässig).
Bei einem Dissens besteht aufrund der mangelnden Einigung kein Einvernehmen; im Unterschied zum ➔ Konsens
Duldung ist im Migrationsrecht die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung von ausreisepflichtigen Personen (§ 60a AufenthG), deren ➔ Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich ist.
ist die umfassende, rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 S. 1 BGB), grds. unbeschränktes ➔ dingliches Recht.
sind Einnahmen/Einkünfte einer Person in Geld oder Geldeswert, die im Sozialleistungsrecht wie das ➔ Vermögen bei der Leistungsgewährung berücksichtigt werden können (§ 11 SGB II, § 93 SGB VIII, § 135 SGB IX, § 85 SGB XII).
bezeichnet im Zivilrecht den Rechtsbehelf gegen Versäumnisurteile (§ 338 ZPO) und Vollstreckungsbescheide (§ 700 ZPO). Im Owi-Recht bzw. Strafrecht bezeichnet er den Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid (§ 67 OwiG) bzw. Strafbefehl (§ 410 StPO). I.d.R. beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen (§ 339 ZPO); anders ist dies im Steuerrecht. Dort wird der Rechtsbehelf gegen Steuerbescheide zwar auch als Einspruch bezeichnet (§§ 347 f. AO), die Frist beträge aber einen Monat (§ 355 AO); vgl. ➔ Widerspruch.
bezeichnet den Entscheidungsträgern gesetzlich eingeräumten Handlungsspielraum, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen die – im Hinblick auf das Ziel des Gesetzes – zweckmäßigste Regelung zu treffen (vgl. § 39 SGB I). Ermessen ist nicht Beliebigkeit oder Willkür, es ist nicht „frei“, sondern stets pflichtgemäß, d. h. nach festgelegten Regeln wahrzunehmen. Davon zu unterscheiden (aber häufig verwechselt wird der Begriff mit) von der ➔ Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Abwägung unterschiedlicher Interessen bzw. Rechtspositionen
Erziehungsbeauftragte Person Nach oben
Erziehungsbeauftragt ist eine Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG).
Erziehungsberechtigte Nach oben
Erziehungsberechtigt ist die:der ➔ Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahre, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit dem PSB nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII).
bezeichnet im System der Gewaltenteilung im Wesentlichen die Regierung und Verwaltung, die die von der ➔ Legislative aufgestellten Rechtsnormen auszuführen hat. Die Regierung als Teil der Exekutive ist aber i. d. R. nicht nur ausführendes Organ, sondern verfügt über ein Initiativrecht sowie ggf. auch über (beschränkte) von der Legislative „abgeleitete“ Rechtsetzungsbefugnisse (vgl. Art 80 GG).
ist ein informelles, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Regelung von offenen Fragen bzw. Konflikten, bei dem die Parteien eines (Rechts-)Streits mit Unterstützung eines unparteiischen Dritten, des Mediators, einvernehmliche Regelungen suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG). Ziel und Wesensmerkmal der Mediation ist die autonome, konsensuale Regelung der Streitfragen, ggf. sogar Konfliktlösung durch die beteiligten Parteien selbst. Mediatoren entscheiden nicht in der Sache, nicht „für“ oder „über“ die Parteien, sie schlagen weder einen Kompromiss vor noch drängen sie die Parteien in den Vergleich. Die Parteien können ihre Lösung oder Regelung selbst finden, damit ihnen nicht eine „Lösung“ durch einen Dritten auferlegt wird. Dabei stellt sich meistens heraus, dass man das „entweder – oder“ überwinden kann und die Parteien – oft sogar über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus – „gewinnen“, d.h. mit Blick in die Zukunft eine Lösung oder Regelung finden können, die ihren Interessen gleichermaßen und nachhaltig dient (sog. win-win; → Nullsummenspiel) .
→ Was ist Mediation? (zu den Wesensmerkmalen der Mediation siehe auch Veröffentlichungen).
Die Vorschriften des deutschen Mediationsgesetzes knüpfen funktional an die Tätigkeit der/des Dritten an. Nach § 1 Abs. 1 MediationsG ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Wurde vereinbart, dass die Parteien in der (Streit-)Sache selbst (eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung erarbeiten und die Dritten in der Streitsache ohne Entscheidungsbefugnis in der Streitsache vermittelt, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs. 1 MediationsG. Mithin ist jede Person, die eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG in der Streitsache durchführt, Mediator:in im Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG (funktionaler Mediatorenbegriff) und unterliegt damit den normativ-fachlichen Standards des Mediationsgesetzes, unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das Vorgehen der Dritten als „Mediation“, „(Konflikt-)Moderation“, „Klärungshilfe“, „Schlichtung“, „Workshop“ oder was auch immer bezeichnet wird (ausführlich –> hier).
ist ein fachlich nicht korrekter Ausdrck für → „strafrechtliche Verantwortlichkeit“ von jungen Menschen
strafrechtliche Verantwortlichkeit Nach oben
richtet sich bei Jugendlichen nach § 3 JGG. Diese sind nicht – wie oft behauptet wird – mit 14 Jahren „automatisch“ strafrechtlich verantwortlich! Kinder, d.h. Personen unter 14 Jahren, sind nach § 19 StGB schuldunfähig, also strafrechtlich nicht verantwortlich.
Davon zu unterscheiden ist die → Deliktsfähigkeit von Minderjährigen gem. §§ 828 f. BGB .
Hinweis zum Copyright Nach oben
Das Glossar sowie die Erläuterungen aller einzelnen Begriffe unterliegen dem Urheberrecht/Copyright ( → Impressum). Wir weisen die Betreiber anderer Internetseiten ausdrücklich darauf hin, dass die Verwendung (copy & paste) der von uns hier zur Verfügung gestellten Texte grundsätzlich unzulässig ist. Jede Verwertung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verfassers Prof. Dr. Thomas Trenczek. Dies gilt insb. für die Vervielfältigung, Einspeicherung bzw. Wiedergabe von Inhalten des Glossars auf Internetseiten, in Datenbanken oder anderen elektronischen Medien und Systemen. Die unerlaubte Vervielfältigung oder Weitergabe einzelner Inhalte oder kompletter Seiten ist ein Plagiat, eine unkollegiale Anmaßung fremder geistiger Leistungen. Die nicht als Zitat gekennzeichnete und mit einem Link auf unsere Seiten als Quelle/Fundstelle dokumentierte Übernahme fremder Texte ist eine Verletzung unseres Urheberrechts. Dies ist nicht gestattet und strafbar. © Prof. Dr. Thomas Trenczek; eingetragener Mediator (BMJ, Wien), Hannover 2001-2026 – Alle Rechte vorbehalten.