Im Zentrum unseres heutigen Kinder- und Jugendhilferecht steht vor allem das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26.6.1990, welches durch das „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ – KJHG[1] eingeführt wurde und in den östlichen Bundesländern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts, im Übrigen im alten Bundesgebiet am 1.1.1991 in Kraft trat.[2] Die Integration des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozial(leistungs-)recht ist eine herausragende Errungenschaft im deutschen Rechtssystem. Bis dahin war es ein langer und sehr schwieriger Weg, weshalb es sich im Hinblick auf die Klagen über die „Kostenexplosion“ in der Kinder- und Jugendhilfe und vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierungsvorschläge lohnt, die historische Entwicklung zumindest kurz Revue passieren zu lassen, bevor im Ausblick (3.) die aktuellen Reformpläne kommentiert werden.
1. Der lange Weg zum SGB VIII – ein „Jahrhundertwerk“
Wenn auch die Kinder- und Jugendhilfe mit dem SGB VIII 1991 eine neue gesetzliche Grundlage erhalten hat, so spiegelte sich in Teilen der Praxis noch lange manche Traditionen der Vorgängerregelungen wider. Historisch wurde das, was heute Kinder- und Jugendhilferecht ist, lange Zeit als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts behandelt.[3] Erste ‒ in abgewandelter Form auch heute noch im SGB VIII (vgl. Erlaubnis der Kindertages- bzw. Vollzeitpflege nach §§ 43, 44 SGB VIII) sichtbare ‒ Regelungen waren seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Bestimmungen über das sog. Pflege- und Haltekinderwesen. Seit der »Königlichen Zirkularverfügung zur Aufnahme von Haltekindern« (1840) in Preußen war die Aufnahme von Pflegekindern, sofern sie unter vier Jahre alt waren und die Aufnahme gegen Entgelt erfolgte, von einer (polizeilichen) Erlaubnis abhängig.
Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG[4]) vom 9.7.1922 war im Kern zunächst ein Organisationsgesetz, in dem Aufbau und Aufgaben der Jugendwohlfahrtsbehörden, insb. dem Jugendamt (§§ 2 ff. RJWG), dessen Stellung im Vormundschaftswesen (§§ 32 – 48 RJWG), der Schutz der Pflegekinder (§§ 19 – 31 RJWG) sowie auch die staatlich Zwangserziehung mittels Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung (§§ 56 – 76 RJWG) geregelt wurden. Zwar fanden sich im RJWG der Weimarer Zeit bereits einige reformpädagogische Ansätze (zB „Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“, das Jugendamt als eigenständige sozialpädagogische Fachbehörde), schwerpunktmäßig aber ordnungspolitische und fürsorgerische Inhalte.
Die im RJWG angelegten positiven Möglichkeiten wurde in der Zeit der NS-Diktatur zunichte gemacht; durch die auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8.12.1923 beruhende „Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG“ vom 14.2.1924 wurden die Teile des RJWG, die neue oder wesentliche Erweiterungen bereits bestehender Aufgaben enthielten, außer Kraft gesetzt (Jugendämter brauchten nicht errichtet zu werden). Erst mit der Novelle von 1953 wurde diese Verordnung aufgehoben.[5] Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Wege des Jugendhilferechts in Deutschland bereits getrennt, denn nach 1945 wurde in der DDR ein anderer Weg der Jugendhilfe eingeschlagen.[6] Aber auch in der Bundesrepublik war das System der Kinder- und Jugendhilfe noch lange Zeit als eingreifendes und disziplinierendes (Fürsorge‑)System ausgestaltet und vielerorts (insb. in den sog. Heimeinrichtungen) massiv durch Kontrolle, Macht und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien gekennzeichnet.[7]
Erst relativ spät, nachdem die großen Sozialgesetzgebungen abgeschlossen waren, fiel der gesetzgeberische Fokus auf die Sozialhilfe und Jugendhilfe. Eine grundlegende Reform der Kinder- und Jugendhilfe blieb allerdings aus. Am 11.08.1961 wurde nur eine Novelle verabschiedet, die aus dem RJWG das „Gesetz zur Jugendwohlfahrt“ (JWG) in neuer Paragrafenfolge machte, inhaltlich aber kaum Änderungen brachte. Im Nachgang der gesellschaftlichen Protestbewegungen gegen Ende der 1960er Jahre stand dann auch die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend in der Kritik, die in den Folgejahren in eine fachlich-politische Diskussion zugunsten der Entwicklung einer zeitgemäßen und sozialpädagogisch ausgerichteten Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe mündete. Es kam zwar in den 70-er und 80-er Jahren in der Praxis zu erheblichen Weiterentwicklungen, gesetzgeberische Initiativen scheiterten aber wiederholt an den politischen Mehrheitsverhältnissen.
Mit Beginn der innenpolitischen Reformphase in der BRD ab 1969 wurde die Diskussion um eine grundlegende Reform der Jugendhilfe wieder intensiver aufgenommen. Ein 1980 im Bundestag von der damaligen SPD/FDP-Mehrheit verabschiedeter Gesetzentwurf fand nicht die Zustimmung des Bundesrates (mit einer CDU/CSU-beherrschten Mehrheit). Nach dem Regierungswechsel 1982 in Bonn unternahm die nun CDU/CSU-geführte Bundesregierung einen neuen Anlauf zur Reform des Jugendhilferechts und legte am 1.12.1989 den Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vor (BT-Drs.11/5948), welches der Bundestag in leicht veränderter Fassung am 28.03.1990 verabschiedete. KJHG und SGB VIII sind nicht dasselbe. Das sog. KJHG (BGBl. I 1990, 1163) war ein Artikelgesetz, dessen Art. l das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe beinhaltete (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I). Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 11.05.1990 dem Gesetz zu, es wurde am 26.06.1990 ausgefertigt und am 28.06.1990 im Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nr. 30 S. 1163 veröffentlicht. Es trat auf dem Territorium der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990, auf dem Territorium der vormaligen BRD zum 1.1.1991 in Kraft.
Das SGB VIII dokumentierte die in der Praxis stattgefundene Ablösung der Ordnungs- und Fürsorgepolitik zu einem vorwiegend sozialleistungsrechtlich konzipierten Kinder- und Jugendhilferecht als Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I).[8] Deutlich wird dies nicht nur im umfangreichen Zweiten Kapitel (§§ 11–41a SGB VIII) und der Begründung der Rechtsansprüche (Jugendhilfe-)Leistungen. Der rechtebasierte wie leistungsrechtliche Charakter des Kinder- und Jugendhilferechts wird auch in den allgemeinen Vorschriften (§ 1 – 10b SGB VIII) hervorgehoben und setzt sich auch im Bereich der anderen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII fort.[9] Damit fand das Kinder- und Jugendhilferecht Anschluss an die Standards sozialstaatlicher Leistungen in einem modernen Sozialrecht, auch wenn in der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf Implementation, Leistungsgewährleistung, Rechtsverwirklichung und -durchsetzung zum Teil erhebliche Defizite zu verzeichnen sind.[10] Andererseits hat ein rechtebasiertes Leistungsrecht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen nicht unbedeutenden finanziellen Aufwand zur Folge. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Leistungsbereiche in den einzelnen Bundesländern und um ein Scheitern des SGB VIII im Bundesrat zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mehrere Landesrechtsvorbehalte (zB §§ 15, 26 SGB VIII) aufgenommen. Ungeachtet dessen ist die sozialrechtliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe eine der erheblichen Reformleistungen des SGB VIII gewesen, auch wenn damals das Leistungserbringungsrecht (nun im 5. Kapitel des SGB VIII) noch nicht in der gleichen Weise systematisch ausgestaltet wurde.
2. Die Kinder- und Jugendhilfe als Last der Kommunen
Die Aufwendungen der öffentlichen Hand für Leistungen und andere Aufgaben der KJH sind seit 1993 deutlich und kontinuierlich, im Ergebnis über 300% gestiegen.[11] Allerdings ist im Hinblick auf die Schlagzeile „Kostenexplosion“ ein differenzierter Blick angebracht. 2024 betrugen die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe von Bund, Länder und Gemeinden insgesamt 78,8 Mrd. EUR (+ 9,5% zu 2023; gegenüber 58,7 Mrd. EUR in 2020, 29,9 Mrd. in 2010 und 19,2 Mrd. in 2001).[12] Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen durch die Inflation (inkl. der Tarifentwicklungen) betrug der Anstieg nur um 6,2%. Dieser gleichwohl enorm erscheinende Anstieg kann zu einem großen Teil mit dem Ausbau der Kindertagesbetreuung begründet werden, die mit insg. 52,4 Mrd. (gegenüber 2024 + 7,4%) ohnehin den Löwenanteil der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe ausmacht. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine funktionierende (Ganztages‑)Kinderbetreuung vor allem auch im Interesse der deutschen Wirtschaft dazu dient, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bedarfe in der (kostenintensiven) Kindertagesbetreuung aufgrund der sinkenden Geburtenzahl nicht weiter in dem gleichen Maße wie in den letzten Dekade steigern, sondern eher abnehmen und zu entsprechenden Kosteneinsparungen führen werden.
Von der Politik werden aktuell insbes. die Ausgabensteigerungen im Bereich der Individualhilfen kritisiert, hier vor allem bei den Hilfen für junge Volljährige (+25,9%) und den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII (+18,6%),[13] sowie im Bereich der Krisenintervention (Inobhutnahmen +18,8%). Gerade die Klagen über die steigenden Kosten des Kinderschutzes offenbaren, dass dieser nur etwas für Schön-Wetter-Reden oder die Inszenierung von Betroffenheit ist, wenn ein Kind oder Mitarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe getötet werden oder sonst schwer geschädigt werden. Der Anteil der Kinder- und Jugendhilfe am Sozialbudget (von knapp 1.345,4 Mrd. EUR[14]) ist von 1970 bis 2024 von 1,1 % auf 5,1 % angestiegen und damit mittlerweile (auch der jährliche Anstieg) zwar höher als für die Sozial- und Eingliederungshilfe oder das Bürgergeld[15], er bleibt aber nach wie vor ein kleiner Bereich im Rahmen der Sozialausgaben.[16].
Andererseits werden gerade die Ausgabensteigerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beklagt, weil diese vor allem die Haushalte der kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beanspruchen, fallen doch bei ihnen rund 85 % der Ausgaben an, demgegenüber nur rund 12,5 % bei den Ländern und 2,5 % beim Bund.[17] Ausgabensteigerungen in diesen (insbes. Sozial-)Bereichen sind für die angespannten kommunalen Haushalte in der Tat eine große Herausforderung. Zwischen den einzelnen Kommunen und den verschiedenen Bundesländern gibt es erhebliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit, was sich auch in der Kinder- und Jugendhilfe abbildet.[18] Von der versprochenen Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG), insb. auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen und Chancen junger Menschen kann nicht die Rede sein. Mittlerweile hat es den Anschein, als müssten die Kommunen all das an öffentlichen Aufgaben finanzieren, was im Hinblick auf die Daseinsvorsorge der Menschen essenziell wichtig ist und die Politik von Bund und Ländern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt voraussetzt, ohne dass der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung immer die hinreichende Beachtung geschenkt wird.[19] Die kommunale Selbstverwaltung im Allgemeinen und die Finanzhoheit im Besonderen ist nicht nur in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen aufgrund neu zugewiesener Aufgaben ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr hinreichend wahrnehmen können, sondern auch wenn sie durch einen (durch Gesetzesnovellierungen bedingten kontinuierlichen) Aufgabenzuwachs mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können. Allerdings sieht das GG eine unmittelbare Erstattung bundesgesetzlich veranlasster Kosten durch den Bund an die Kommunen sieht das GG nicht vor .[20] Zwar haben sich Bund und Länder Ende Juni 2026 politisch auf eine Finanzreform zur Entlastung der Kommunen geeinigt, die aber weder die Unterfinanzierung der Kommunen noch die Ressourcenprobleme in der Kinder- und Jugendhilfe beseitigt, nicht zuletzt, weil die (ohnehin nur Teil-)Entlastung der Kommunen nur für künftige Vorhaben gelten soll.[21] Zudem will der Bund nur für den Fall, dass die finanziellen Mehrkosten durch ein neues Gesetz bei Ländern und Kommunen zusammen bei mehr als 200 Millionen Euro liegen, davon 80 Prozent übernehmen. Es ist und bleibt mithin vorrangig eine Verantwortung der Länder, die dem SGB VIII als Bundesgesetz zugestimmt haben, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen zu sorgen.
3. Die aktuellen Pläne für eine Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe
Aktuell diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mit Blick auf das politische Reformversprechen erhebliche Einschnitte bei sozialen Leistungen, ausgerechnet bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit Behinderungen und ihren Familien. Nach einem im April 2026 vom Paritätischen Gesamtverband veröffentlichten Arbeitspapier mit mehr als 70 Kürzungsvorschlägen[22] sollen individuelle Rechtsansprüche (zB auf Schulbegleitung) gestrichen bzw. das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen (mit Behinderungen) eingeschränkt sowie die Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe abgeschafft werden. Dass manche dieser Vorschläge der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. der UN-Kinderrechtskonvention (hier insbes. Art. 3 UN-KRK) widersprechen, scheint die Urheber der Streichliste nicht zu stören.
Zwar werden diese Vorschläge im aktuellen Referentenentwurf zur Novellierung des SGB VIII durch ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG noch nicht 1:1 umgesetzt und zudem neben der Verankerung zusätzlicher Beratungs‑ und Unterstützungsangebote vor allem mit der angestrebten Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen (Inklusion) zentrale Forderung der Fachpraxis normativ umgesetzt. Allerdings enthält der Gesetzesentwurf an anderen Stellen einige als „Strukturreform“ bezeichnete Regelungen, die das bisherige System der Kinder- und Jugendhilfe grundlegend verändern (würden). So soll nach dem Referentenwurf der Rechtsanspruch auf (individuelle) Hilfe zwar formal nicht abgeschafft werden, allerdings verändert er die Bedingungen seiner Einlösung und markiert damit einen grundlegenden Wandel der Systemlogik der Kinder- und Jugendhilfe.[23] So befürchten auch die Bundesfachverbände der Kinder- und Jugendhilfe, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Fortschritte in ein Steuerungsmodell eingebettet sind, welches stärker, mithin vorrangig von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrations‑ bzw. ordnungspolitischen Logiken geprägt ist und damit an zentralen Stellen mit einer rechtebasierten, am individuellen Bedarf orientierten Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kollidieren. Während bislang die individuelle Bedarfsermittlung Ausgangspunkt der öffentlich-rechtlichen Kinder- und Jugendhilfe war, wird diese Logik durch eine stärkere Orientierung an planerischen und infrastrukturellen Vorgaben überlagert (vgl. § 27a Abs. 4 und 5, § 35d Abs. 4, § 35f Abs. 4, § 80a SGB VIII-E). Zwar ist der Ausbau einer gut zugänglichen, sozialraumnahen Infrastruktur im Bereich der Jugend-/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff. SGB VIII) sowie den allgemeinen Leistungen zur Förderung der Familien (§§ 16 ff. SGB VIII) zu begrüßen, allerdings werden hierdurch gerade hochbelastete Familien bzw. junge Menschen nicht immer erreicht, weshalb darüber hinausgehende, dem jeweiligen Bedarf angemessene Individualleistungen nach §§ 27 ff., 35a, 41 f. SGB VIII unverzichtbar sind. Künftig soll offenbar auch in diesem Leistungssegment die Angebotsplanung darüber entscheiden, welche Bedarfe gedeckt werden und welche nicht. Damit wird nicht nur gesteuert, was angeboten wird, sondern auch, was als Bedarf sichtbar und anerkannt wird. Werden die Bedingungen der Leistungsgewährung vom individuellen Bedarf hin zur vorhandenen Angebotsstruktur verschoben, wird der Rechtsanspruch zwar formal nicht aufgehoben, aber strukturell unterlaufen. Der Inhalt dieser Gesetzesnovelle deckt sich damit im Ziel mit dem o.g. Arbeitspapier von Bund, Länder und der kommunalen Spitzenverbände: Als zu teuer angesehene Individualhilfen sollen durch billigere kollektive, „am Sozialraum orientierte“, infrastrukturelle Angebote ersetzt werden, unabhängig davon, ob diese Angebote in differenzierter Art und Anzahl existieren und die individuellen Bedarfe (insb. der hoch belasteten und benachteiligten und marginalisierten jungen Menschen und ihrer Familien) hinreichend decken können. Der Wechsel weg von einem am individuellen Bedarf orientierten Hilfesystem hin zu einem vorrangig angebotsgesteuerten System würde die KJH in Deutschland strukturell grundlegend verändern. Zudem ist an eine Ausweitung der Länderöffnungsklauseln gedacht, womit das verfassungsrechtlich normierte Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse faktisch aufgegeben wird.
Mit der in der aktuellen, 21. Legislatur (ab 2025) unter dem Stichwort „Strukturreform“ beabsichtigten Veränderung des Leistungsspektrums in der Kinder- und Jugendhilfe wird die angestrebte Kosteneinsparung wohl nicht erreicht, vielmehr soziale Problemlagen verschärft werden. Es ist deshalb wichtig zu erkennen, dass die primär- und sekundärpräventive Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Investition in eine zukunftsfähige Gesellschaft anzuerkennen sind und nicht als konsumtive Ausgaben.[24] Sollte sich aber weiterhin nichts an den ungleichen Lebensverhältnissen und Armutsproblemen in Deutschland ändern, werden die Bedarfe im Bereich der Individualhilfen nicht abnehmen und entsprechende Kosten verursachen.
Anmerkungen:
[1] Der Beitrag ist im historischen Teil eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Kapitel aus dem von mir mit-verantworteten Lehrbüchern und Kommentaren, insb. Münder/Trenczek et al., Kinder- und Jugendhilferecht – Lehrbuch, 9. Aufl. 2020, Kap. 3.2.2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Baden-Baden, 10. Auf. 2026; Trenczek, Das Kinder- und Jugendhilferecht, in: Ruland/Becker/Axer (Hrsg.) Sozialrechtshandbuch (SRH), Baden-Baden 7. Aufl. 2023, § 25, S. 1458 ff.).
[2]Das SGB VIII enthält mehr als 50 Landesrechtsvorbehalte; inzwischen gibt es in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze mit sehr unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. die Auflistung in Münder/Trenczek et al., 2020, S. 58 f.), zB „AGKJHG“, „Landesjugendhilfegesetz“; insbes. gibt auf Landesebene häufig Gesetze zur Tagesbetreuung (KiTaG) oder Jugendarbeit.
[3] Zur Historie ausführlich Jordan/Münder, 65 Jahre (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz, Münster 1987. Hasenclever, Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978; Maykus/Müller/Stuckstätte Kinder- und Jugendhilfe: Einführung in Geschichte und Handlungsfelder, Organisationsformen und gesellschaftliche Problemlagen, Weinheim 2025; Münder/Trenczek et al. 2020 (Fn. 1) Kap. 3.2.1; Peukert, Grenzen der Sozialdisziplinierung, Köln 1986; Schneider, Die öffentliche Jugendhilfe zwischen Eingriff und Leistung 1964;
[4]Das Gesetz wird üblicherweise „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ genannt und mit RJWG abgekürzt.
[5]Münder, Das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 – „in Kraft getreten“ 1953, RdJB 1990, 43.
[6]Zur Jugendhilfe in der DDR ausführlich Seidenstücker/Münder, Jugendhilfe in der DDR, Perspektiven einer Jugendhilfe in Deutschland, 1990, S. 9 ff.
[7] AGJ/Runder Tisch Heimerziehung (Hrsg.), Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren, Berlin, 2010; Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (Hrsg.), Abschlussbericht, Band I und II, Berlin 2011.
[8]Zum Inhalt des SGB VIII, insb. zu dessen Zielen, Handlungsgrundsätzen sowie den Leistungs- und anderen Aufgabenbereichen, s. ausführlich Münder/Trenczek et al., (Fn. 1) 2020.
[9] Hierzu Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek FK-SGB VIII § 2 Rn. 3 ff.
[10]Das betrifft zB die als unzureichend kritisierten Möglichkeiten der Fachaufsicht und Lücken in der gerichtlichen Kontrolle oder die mangelnde Leistungsgewährung an und mitunter Ausgrenzung jungen Volljährigen aus der Kinder- und Jugendhilfe, insb. wenn sie auch straffällig in Erscheinung getreten sind (Trenczek/Schmoll, 2024, Rn. 1062); vgl. auch Scheiwe/Schroer et al. (Hrsg.) Rechtsdurchsetzung, Implementationsdefizite und Rechtsverwirklichung in der Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden 2022.
[11]Schayani/Mühlmann/Rauschenbach et al., Die Kostenexpansion auf dem Prüfstand. Kinder- und Jugendhilfe zwischen Inflation, Leistungsausweitung und Qualitätsverbesserungen, KomDat 3/2025, 32 ff.; Schayani/ Afflerbach, Erneuter Anstieg der Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe KomDat 1/2026, 2 ff. Die höheren Prozentwerte bei den jährlichen Ausgabensteigerungen in anderen Arbeitsfeldern, z.B. bei der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. der Jugendsozialarbeit, erklären sich aus den sehr niedrigen Ausgangswerten.
[12]Alle statistischen Daten nach aktuell verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Destatis.de (Stand 25.02.2025) sowie vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024. Den Ausgaben standen im Jahr 2024 knapp 4,5 Mrd. EUR (+5,9%; 2020: 3,2 Mrd.) an Einnahmen unter anderem aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen gegenüber, sodass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich Kosten in Höhe von ca. 74,3 Mrd. (2020: 55,5 Mrd. EUR) zu stemmen hatten.
[13] Auffallend ist, dass bei den Aufwendungen für die Individualhilfen in den letzten Jahren die Zuwächse stärker bei den stationären Hilfeformen der Vollzeitpflege und Heimerziehung (+14,1%) als in den ambulanten Hilfen (+12,7%) und der Erziehungsberatung (+9,2%) zu verzeichnen sind (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2 ff.).
[14]Entgegen manchen reißerischen Meldungen bleibt die Sozialleistungsquote in Deutschland ungeachtet der nominalen Steigerung um 6,6% relativ konstant bei unter 1/3 des Bruttoinlandsprodukts und lag im Jahr 2024 bei 31,2%.
[15]Bis Ende 2022 „Hartz IV“, ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld; vgl. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze BGBl. 2026 Nr. 107.
[16]Unberücksichtigt bleiben hierbei die Mittel, die von den privaten/freien Trägern aufgebracht werden, da es insofern keine hinreichend verlässliche Schätzungen über den Umfang derartiger privater Mittel gibt.
[17]Münder/Meysen/Trenczek in: Münder ua, FK-SGB VIII Einleitung Rn. 2; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024; vgl. auch Freier/Geißler/Raffer/Scheller, Kommunaler Finanzreport 2025. Knappe Kassen, große Aufgaben. Gütersloh 2025.
[18]Münder/Trenczek et al., Kap. 9.5 (S. 206 f.) und Kap. 19.2 (S. 358 ff.).
[19]Hierzu vgl. BVerfG 07.07.2020 – 2 BvR 696/12; BVerfG 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BVerfG 20.12.2007 – 2 BvR 2433_04; s. auch Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht, 2. Aufl. Baden-Baden 2012; Schwarz, Kollabierende Kommunen. Strukturprobleme der finanziellen Absicherung der Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsblog vom 05.11.2025.
[20]BVerfG 7.7.2020 – 2 BVR 696/12 Rn 75.
[21] Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen-100.html)
[22] https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/enthuellung-kahlschlag/ [letzter Abruf 12.06.2026]; vgl. auch Wiesner ZJJ 2/2026, 88.
[23] Vgl. die kritischen Stellungnahmen der Fachverbände u.a. Positionspapier der Bundesfachverbände AFET, BVkE, EREV und IGfH für Erziehungshilfen. Zur Strukturreform des SGB VIII – Inklusion, Steuerung und Rechtsanspruch“ vom 15.04.2026; Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) zum Referentenentwurf vom 23.03.2026 eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG), ZJJ 2/2026, 135.
[24]Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe − eine öffentliche Aufgabe mit Einsparpotential?, ZJJ 2/2026, 88.
Zum Vergleich: das Kostenvolumen des im Ende Juni auslaufenden zweimonatigen Tankrabatts wird auf etwa 1,5 bis 2 Milliarden Euro geschätzt (basierend auf der Reduzierung der Energiesteuer um 14,04 Cent pro Liter ). Die Kosten für die gesamte Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit (§§ 11-13a SGB VIII)betrugen im Jahr 2024 bundesweit 3,7 Mrd. Euro (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2).