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Betroffenheit, Trauer und Stellungnahmen zum Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day

Der fürchterliche Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day, die Tötung und Verletzung fröhlich feiernder Menschen, der Anschlag nicht nur auf ihr Leben und die gesamte LGBT*Q-Community, sondern auch auf unsere offene und freiheitliche Lebensweise müsste doch wohl bei allen Menschen zunächst nur Betroffenheit und Trauer, vielleicht auch Wut und Zorn auslösen. Zu hören sind aus der Politik und manchen Medien zwar auch anteilnehmende, nicht selten aber verletzende und heuchelnde Worte. Politiker, die bislang von homosexuellen, lesbischen oder queeren Menschen abgestoßen waren und die Regenbogenflagge, ein Symbol für Vielfalt, Toleranz und Gleichberechtigung, bislang eher als Zirkussymbol und nicht als Ausdruck des Grundgesetzes ansahen, „überschütten die queere Community mit Blumen und warmen Worten. Gleichzeitig werden Gelder gestrichen“ (SZ 30.06.2026). So hat das Bundesfamilienministerium unlängst angekündigt, die Förderung des Programms „Demokratie leben!“ ab Ende 2026 zu kürzen, was rund 200 Projekte – darunter viele gegen Queer-Feindlichkeit – gefährdet oder sogar ersatzlos beendet und die zivilgesellschaftliche Präventionsarbeit gegen Diskriminierung gefährdet. Wenige Stunden nach dem Anschlag werden die Vorgänge nicht nur von der AFD und den rechtsextremen Medien politisch instrumentalisiert und ideologisch missbraucht. Teile der CSU rennen mit ihren Forderungen den Rechtsextremen hinterher. CSU-Chef Söder verlangt den Entzug des deutschen Passes für Gefährder. Bundesinnenminister Dobrindt fordert mehr Präventivhaft für Gefährder und will ausschließen, dass 18- bis 21-Jährige nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Insbesondere die Vorschläge des Innenministers, dessen Auftrag gerade der Schutz der Verfassung wäre, irritieren und lassen Fachleute den Kopf schütteln, offenbaren die Forderungen nach Entzug des Staatsbürgerrechts, Ausweitung der Präventivhaft oder nach Änderungen des Jugendstrafrechts den mangelnden rechtlichen Sachverstand des Minister. Was der Rechtsstaat darf und was er nicht darf trotz der (extremistischen/terroristischen) Bedrohungen und Gefährdungen, hat die Süddeutsche Zeitung sehr gut in dem Beitrag „Von Fußfessel bis Passentzug – was Gefährder künftig stoppen soll“ in der SZ vom 28.07.2026 zusammengefasst. Zudem hat der Jurist Wolfgang Janisch in der SZ zurecht kommentiert, das Jugendstrafrecht steht zu Unrecht unter Verdacht (SZ v. 28.07.2026).

Da ich erst kürzlich auf das Grundwissen Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht hingewiesen habe, verzichte ich aufgrund des Sachzusammenhangs hier auf eine eigene Stellungnahme und gebe nachfolgend die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), des Fachverbands für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe wider.

Stellungnahme der DVJJ zum Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day  

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) nimmt den gewaltsamen Angriff im Umfeld des Berliner Christopher Street Day am 25. Juli 2026 mit großer Betroffenheit zur Kenntnis.

Unser Mitgefühl gilt der getöteten Frau und ihren Angehörigen, den Verletzten sowie allen Menschen, die den Angriff miterleben mussten. Wir stehen solidarisch an der Seite der LGBTQIA+ Community.

Der Christopher Street Day steht für das Recht, frei, sichtbar und ohne Angst zu leben. Ein Angriff auf Menschen im Umfeld dieses Umzugs betrifft daher nicht nur die unmittelbar Betroffenen. Er richtet sich zugleich gegen zentrale Werte einer offenen und demokratischen Gesellschaft wie Freiheit, Vielfalt und die Gleichwertigkeit aller Menschen.

Die Tat und ihre Hintergründe müssen umfassend aufgeklärt werden. Dabei gilt es, den laufenden Ermittlungen nicht vorzugreifen. Auch die öffentlich bekannt gewordenen früheren Kontakte des Tat- verdächtigen mit Polizei und Justiz werfen nachvollziehbare und ernst zu nehmende Fragen auf: Welche Erkenntnisse lagen den beteiligten Stellen vor? Wie wurden mögliche Risiken eingeschätzt? Welche Hilfs-, Kontroll- und Interventionsmaßnahmen wurden angeordnet und tatsächlich umgesetzt? Und wie funktionierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Bewährungshilfe, Jugendhilfe, Polizei und weiteren beteiligten Diensten?

Diese Fragen müssen sorgfältig, transparent und fachlich beantwortet werden. Eine rückblickende Bewertung auf Grundlage einzelner öffentlich bekannter Informationen kann eine solche Aufarbeitung jedoch nicht ersetzen. Weder konstruktiv noch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nach- vollziehbar sind dabei jüngste Äußerungen von Bundesminister*innen oder Amtsträger*innen der Landesebene, welche die vermeintliche Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den Tatverdächtigen im Mai dieses Jahres und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als „nicht nachvollzieh- bar“ kritisieren. Der Tatverdächtige wurde nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, sondern die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückgestellt (sog. Vorbewährung) – ein im Jugendstrafrecht bewährtes Sanktionsinstrument. Wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Haftgründe nicht gegeben waren, dann war folgerichtig, dass der Tatverdächtige zugleich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Ob gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ausreichend genutzt wurden, ist eine offene, im Detail ebenfalls noch zu klärende Frage. Da es sich um Maßnahmen des polizeilichen Staatsschutzes handelte, sollte dies nicht unmittelbar mit einer Verschärfung des Jugendstrafrechts in Verbindung gebracht werden. Strafverfahren und Gefahrenabwehr haben unterschiedliche Ziele und Voraussetzungen.

Fachverband für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe warnen wir davor, aus dieser erschütternden Einzeltat allgemeine Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts abzuleiten. Nichts relativiert die Verantwortung für eine solche Tat. Wo von einem jungen Menschen eine konkrete erhebliche Gefahr ausgeht, müssen die rechtlich vorgesehenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen konsequent genutzt werden.

Härtere oder längere Strafen allein sind jedoch kein tragfähiges Präventionskonzept. Strafrecht rea-giert in erster Linie auf bereits begangene Taten.

Das Jugendstrafrecht verfügt über ein breites Spektrum abgestufter Reaktionsmöglichkeiten – von ambulanten erzieherischen Maßnahmen und intensiver sozialpädagogischer Begleitung über den Täter- Opfer-Ausgleich und eine engmaschige Bewährungsbetreuung bis hin zur Jugendstrafe. Welche Reaktion angemessen ist, muss stets anhand des konkreten Einzelfalls und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse entschieden werden. Der entwicklungsorientierte Ansatz des Jugendstraf- rechts wird durch einen extremen Einzelfall nicht widerlegt.

Notwendig sind daher keine überzogenen Erwartungen an das Jugendstrafrecht, sondern verlässliche Strukturen. Bund, Länder und Kommunen müssen die beteiligten Institutionen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben vollständig wahrzunehmen. Dazu gehören eine dauerhaft finanzierte Jugendhilfe, aus- reichend ausgestattete Jugendhilfe im Strafverfahren und Bewährungshilfe, spezialisierte Angebote der Radikalisierungsprävention und Distanzierungsarbeit sowie qualifizierte Fachkräfte bei Polizei, Justiz, Jugendhilfe, Psychiatrie und im Jugendstrafvollzug. Die frühzeitige Erkennung problematischer Entwicklungen, eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung und wirksame Interventionen setzen personell und fachlich gut ausgestattete Institutionen voraus.

Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten, verbindliche Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit und ein fachlich fundierter Informationsaustausch innerhalb der rechtsstaatlichen und daten- schutzrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten. Hilfen dürfen nicht erst einsetzen, wenn eine Entwicklung bereits eskaliert ist, und sie dürfen nicht aufgrund befristeter Projektförderungen oder fehlenden Personals abbrechen.

Eine freie Gesellschaft muss sich und ihre Mitglieder wirksam schützen. Sie darf dabei aber nicht die Grundsätze aufgeben, die sie verteidigt. Besonnenheit bedeutet weder Verharmlosung noch Untätigkeit. Sie bedeutet, die Tat konsequent aufzuklären, mögliche strukturelle Versäumnisse zu untersuchen und auf dieser Grundlage die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Trauer und das Entsetzen über den Anschlag dürfen nicht für vereinfachende Debatten instrumentalisiert werden. Sie sollten vielmehr Anlass sein, den Schutz der Gesellschaft und die Unterstützung gefährdeter junger Menschen gleichermaßen ernst zu nehmen. _____________________

Über die DVJJ: Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) ist Deutschlands Fachverband für Jugendkriminalrecht. Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und fungiert als unabhängiges Beratungsorgan für kriminalpolitische und praxisrelevante Fragestellungen.

Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführerin der DVJJ, Simone Anna Blumenthal (0511 – 590 90 911, blumenthal@dvjj.de).

Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – Grundwissen Jugendkriminalität

Der Newsletter KrimInfo vom 8. Juni 2026 enthielt einen bemerkenswerten Zwischenruf von Prof. Dr. Frank Neubacher M.A., dem Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln (s. https://kriminologie.uni-koeln.de/personen/prof-dr-neubacher-direktor) vom 28.04.2026: „Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – „Tatverdächtige“ Kinder in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025″, den ich nachfolgend auszugsweise wiedergebe und im Anschluss in kürzestmöglicher Weise das empirisch gesicherte Wissen über „die“ Jugendkriminalität zusammenfasse.[1]

Die alljährliche Präsentation der Polizeilichen Kriminalstatistik sorgt zuverlässig für Schlagzeilen – und Missverständnisse. Eine nüchterne Einordnung ist unverzichtbar. Wie in jedem Jahr trat auch 2026 der Bundesinnenminister vor die versammelten Medien und präsentierte die jüngsten Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Er konnte die Öffentlichkeit beruhigen. Die registrierte Kriminalität ist 2025 nicht mehr, wie noch in den Nachcoronajahren 2022 (5,6 Mio.), 2023 (5,9 Mio.) und 2024 (5,8 Mio.), angestiegen, sondern leicht zurückgegangen – auf nunmehr 5,5 Millionen Straftaten. Das ist mehr als während der Pandemie (Tiefststand 2021: 5,0 Mio.), aber deutlich weniger als 1993 (6,7 Mio.) oder 2016 (6,4 Mio.). Der guten Nachricht folgte sogleich die Warnung vor einem „Anstieg bei tatverdächtigen Kindern“. Man kann mit Fug und Recht bezweifeln, ob strafunmündige Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB) in der PKS erfasst und als „Tatverdächtige“ geführt werden sollten. Und wer zeigt eigentlich aus welchen Gründen Kinder bei der Polizei an?

Aber zu den Zahlen: 2025 wurden 95.410 Kinder in der PKS registriert. Zwischen 1994 und 2008 waren es jeweils über 100.000 (Höchststand 1998: 152.774), ebenso 2023 (104.233) und 2024 (101.886). Was steckt hinter diesen Zahlen? – Die Antwort: überwiegend bagatellhafte und leichte Delikte, nämlich fast 30.000 Körperverletzungen (davon 130 durch Kinder unter 6 Jahren und weitere 1.184 durch Kinder im Alter von 6 bis unter 8 Jahren), gut 25.000 Diebstähle (ohne erschwerende Umstände) und ca. 11.000 Sachbeschädigungen. Zusätzlich wurden fast 9.000 Kinder  der Verbreitung pornografischer Inhalte (überwiegend: Kinderpornografie) verdächtigt; von ihnen – wohlgemerkt: den registrierten „Tatverdächtigen“ – waren 310 unter 6 Jahren alt, also im Kindergartenalter! Hier spielen das sog. Sexting und § 184b StGB eine große Rolle. Weitere 7.000 Registrierungen entfallen auf ausländerspezifische Delikte, wobei es vor allem um unerlaubte Einreisen geht, welche die Kinder kaum aus eigenem Antrieb unternommen haben.

14.235 Kinder wurden wegen „Gewaltkriminalität“ erfasst. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil (12.930) auf Registrierungen wegen – versuchter oder vollendeter – gefährlicher oder schwerer Körperverletzung. 25 Kinder wurden wegen des Verdachts einer Straftat gegen das Leben (Mord: 5, Totschlag: 20), 143 wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) und 1.593 wegen Raubdelikten geführt. Von den 25 „Taten gegen das Leben“ wurde eine einzige vollendet; dieser „Totschlag“ wurde einem unter 6-jährigen männlichen Kind zugeordnet. Mehr ist nicht bekannt und wird mangels Strafverfolgung auch nicht bekannt werden. Ebenso verhält es sich mit den 13 Jungen im Alter von unter 10 Jahren, die im Zusammenhang mit einer vollendeten Vergewaltigung verbucht sind. ….

Alles spricht dafür, dass die Corona-Jahre bei den jungen Menschen Spuren hinterlassen haben. Ihre Interessen wurden nicht hinreichend berücksichtigt, ihre Lebensräume nicht genug geschützt. 2024 nahmen Jugendämter rund 69.500 Kinder und Jugendliche in Obhut. Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern, Vernachlässigungen sowie körperliche und psychische Misshandlungen (Statist. Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 273 vom 28.7.2025). In der PKS machen Kinder 4,6 % aller „Tatverdächtigen“, aber 8,2 % aller Tatopfer aus. Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken. …

Grundwissen Jugendkriminalität[1]

Für den Bereich der Jugendkriminalität zeigen die Ergebnisse der internationalen kriminologischen Forschung, dass (nahezu) jeder männliche Jugendliche und Heranwachsende schon einmal eine Straftat begangen hat.[2] Das Austesten von Grenzen, Grenzerfahrungen und Grenzüberschreitungen – und damit auch das Übertreten strafrechtlicher Normen – gehören regelmäßig zur Reife- und Persönlichkeitsentwicklung und dem Erwachsenwerden dazu, hört aber mit der Zeit bei den allermeisten Menschen aber wieder auf. Es ist zwar überall verbreitet und damit „normal“ während der Jugendphase gegen Rechtsnormen zu verstoßen, nicht aber, dafür staatlich sanktioniert zu werden. Damit können drei Aussagen über „die“ (jugendtypische) Jugenddelinquenz als empirisch gesichert herausgestellt werden:

  • Sie ist (statistisch wie entwicklungspsychologisch) normal , d.h. sie ist eine allgemein verbreitete Erscheinung, und zwar unabhängig von sozialer Herkunft und Bildungsniveau. Dieser Sachverhalt wird in der Kriminologie als Ubiquität (Allgegenwärtigkeit) der Jugendkriminalität bezeichnet.
  • Der Großteil der jugendtypischen Delinquenz bleibt den formellen Instanzen der Sozialkontrolle unbekannt (sog. Nichtregistrierung) und verbleibt im Dunkelfeld.[3]
  • Es handelt sich in aller Regel um ein passageres Phänomen, eine vorübergehende Auffälligkeit, sie erscheint und verschwindet wieder, wenn nicht ein gesellschaftlicher Prozess der Kriminalisierung stattfindet (Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität). Im Regelfall erfolgt eine Spontanremission (Spontanbewährung), wonach das deliktische Verhalten von selbst wieder aufhört, auch (oder gerade) ohne formelle Sanktion.

Das im medialen Diskurs konstruierte Bild „der“ Jugendkriminalität ist völlig verzeichnet. Die Kriminalität junger Menschen wird hier nicht selten als äußerst besorgniserregend dargestellt (z. B. „immer brutalere“ und „immer jüngere“ Menschen) und scheint die Öffentlichkeit, Medien und Politik weit stärker zu beschäftigen als die von erwachsenen Täter:innen verübten Straftaten, auch wenn erstere im Vergleich mit diesen im Hinblick auf die Opferverletzungen und Schadenshöhen (vgl. Steuer, Finanz, Wirtschafts- und Umweltkriminalität in keinem Verhältnis stehen. Die von jungen Menschen begangenen Straftaten setzen sich vor allem aus besonders leicht sichtbaren, selten überlegt, mitunter dilettantisch begangenen und vielen geringfügigen Delikten zusammen (s.o. Neubacher). Gerade deshalb fallen diese Taten auch leichter auf. Junge Menschen werden eher überführt, bei ihnen besteht auch eine weitaus größere Geständnisbereitschaft als bei erwachsenen Tätern. Die Ursachen und Bedingungen des abweichenden Verhaltens junger Menschen werden nicht hinreichend zur Kenntnis genommen ebenso wenig  wie die Ergebnisse der empirischen Sanktionsforschung oder die hinreichend erforschten Wirkfaktoren der Kinder- und Jugendhilfe (ausführlich hierzu  Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.). Deshalb ist dem Kollegen Neubacher uneingeschränkt zuzustimmen: „Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken.“

Quellen: [Kriminologie-infodienst] KrimInfo 8. Juni 2026

Trenczek/Schmoll: Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren, Nomos Baden-Baden 2024, Kap. 2.2

Anmerkungen:

[1] Zum Grundwissen Jugendkriminalität, deren Ursachen und Bedingungen, den speziellen Zielgruppen der Devinzpädagogik bzw. des Jugendrechts sowie der strafrechtlichen Sanktionspraxis und den Ergebnissen der empirischen Sanktionsforschung s. ausführlich Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.

[2] Zur Delinquenzbelastung von Mädchen und  junger Frauen, s. Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2.3.2 (S. 110 ff.)

[3] Für eine differenzierende Analyse der (Jugend-)Kriminalität dürfen sich nicht nur auf die sog.  Hellfeld-Daten beschränken, die die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Taten enthalten (z. B. PKS). Vielmehr müssen auch Dunkelfeld-Daten berücksichtigt werden, die aus den  wissenschaftlichen Gütekriterien entsprechenden empirischen Studien (insb. anonyme Täter-, Opfer-, Zeugenbefragungen) gewonnene Erkenntnisse zu den der Polizei nicht bekannt gewordenen Taten (Dunkelfeld der Kriminalität)liefern.

 

 

 

Fachliche Standards der Beratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren

In der neuen Ausgabe der ZJJ 1/2026, 12 ff. ist gerade mein gemeinsam mit Annemarie Schmoll verfasster AufsatzBeratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren − Fachliche Standards und die Folgen für Sprachmittlung und Dolmetscherkosten“ erschienen.
Der Beitrag nimmt die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.2025, 1 WS 52/25 zur Frage der Erstattung von Dolmetscherkosten im jugendkriminalrechtlichen Arbeitsfeld zum Anlass, die Beratungsleistungen der Jugendhilfe im Strafverfahren und die sich hierfür aus dem Gesetz ergebenden fachlichen (Mindest-)Standards darzustellen. Dabei wird im Hinblick auf die Beratungsleistungen des Jugendamts und die Kostentragung für die Beauftragung von Sprachmittler*innen bzw. Dolmetschende sozialrechtlich zunächst (2.) zwischen dem allgemeinen Sozialverwaltungsverfahren und (3.) der Leistungserbringung unterschieden. Im 4. Abschnitt werden dann die rechtlichen Ausführungen für diese beiden Teilbereiche im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamts nach § 52 SGB VIII zusammengeführt. Zu Beginn wird im Problemaufriss (1.) auch eine ältere, im Hinblick auf die Dolmetscherkosten ähnlich lautende Entscheidung des LG Tübingen von 2018 zum Anlass genommen, das grundsätzliche Verhältnis von öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe und (Jugend-)Strafjustiz knapp zu beschreiben.

Der Aufsatz ist auch in einer online-Version abrufbar auf der Internetseite der DVJJ → https://www.dvjj.de/zjj-digital/

 

Vernunft in der Kriminalpolitik – Keine Änderung der Altersgrenzen im Strafrecht!

Aus Anlass verschiedener Forderungen nach Ausweitung der Strafmündigkeit auf Kinder unter 14 Jahren und der vollständigen Herausnahme der 18 bis 20-Jährigen aus dem Jugendstrafrecht bekräftigt die DVJJ Ihre Positionen:

1. Deutschland braucht kein Kinderstrafrecht!
2. Deutschland braucht das flexible Jugendstrafrecht für Heranwachsende!

Weder die Senkung der Strafmündigkeitsgrenze noch die Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Jugendstrafrecht würden zur Reduzierung von Straftaten beitragen. Das Jugendstrafrechtssystem ist für Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet, Verhaltensauffälligkeiten kann mit anderen Mitteln sehr viel besser begegnet werden. Die flexiblen Mittel des Jugendstrafrechts sind aber für effektive Verhinderung von Straftaten Heranwachsender sehr viel besser geeignet als das Erwachsenenstrafrecht.
(Wer hierüber mehr und interdisziplinär-kriminologisches, empirisch gesichertes/faktenbasiertes Wissen nachlesen will, den verweisen wir gern auf die 2. Auflage des Handbuchs Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren (Stuttgart 2024).

DVJJ, DBH und Neue Richtervereinigung appellieren an die Koalitionsparteien, Überlegungen, Heranwachsende künftig nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen, nicht umzusetzen. Dieser Vorschlag aus dem Wahlprogramm der CDU/CSU wird von den Verbänden als „Erfindung der Politik“ bezeichnet, für die es weder eine Grundlage noch einen Beleg in der Praxis gebe.

In dem Papier heißt es: „Es stellt sich deshalb die ernsthafte Frage, wem konkret damit gedient wäre, das Jugendstrafrecht auf Minderjährige zu beschränken. Im Erwachsenenstrafrecht reduziert sich die Auswahl der Sanktion auf die Frage „Geld oder Knast“. Das Jugendstrafrecht gibt diese Möglichkeiten auch, eröffnet daneben jedoch mit zahlreichen differenzierten und passgenauen Sanktionsmöglichkeiten einen besseren Zugang zu dem kriminell gewordenen jungen Menschen und damit auch zu seiner positiven Entwicklung. Wer hier Zeit und Geld investiert, um altersangemessen zu reagieren, verhindert tatsächlich künftige Kriminalität.“

Den gesamten Text finden Sie hier: →  Appell-koalitionspartner-heranwachsende-im-jugendstrafrecht-DVJJ-DBH ua 2024_02_19:

Quellen: DVJJ v. 13.02.2025;
DBH v. 26.02.2025