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Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – Grundwissen Jugendkriminalität

Der Newsletter KrimInfo vom 8. Juni 2026 enthielt einen bemerkenswerten Zwischenruf von Prof. Dr. Frank Neubacher M.A., dem Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln (s. https://kriminologie.uni-koeln.de/personen/prof-dr-neubacher-direktor) vom 28.04.2026: „Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – „Tatverdächtige“ Kinder in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025″, den ich nachfolgend auszugsweise wiedergebe und im Anschluss in kürzestmöglicher Weise das empirisch gesicherte Wissen über „die“ Jugendkriminalität zusammenfasse.[1]

Die alljährliche Präsentation der Polizeilichen Kriminalstatistik sorgt zuverlässig für Schlagzeilen – und Missverständnisse. Eine nüchterne Einordnung ist unverzichtbar. Wie in jedem Jahr trat auch 2026 der Bundesinnenminister vor die versammelten Medien und präsentierte die jüngsten Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Er konnte die Öffentlichkeit beruhigen. Die registrierte Kriminalität ist 2025 nicht mehr, wie noch in den Nachcoronajahren 2022 (5,6 Mio.), 2023 (5,9 Mio.) und 2024 (5,8 Mio.), angestiegen, sondern leicht zurückgegangen – auf nunmehr 5,5 Millionen Straftaten. Das ist mehr als während der Pandemie (Tiefststand 2021: 5,0 Mio.), aber deutlich weniger als 1993 (6,7 Mio.) oder 2016 (6,4 Mio.). Der guten Nachricht folgte sogleich die Warnung vor einem „Anstieg bei tatverdächtigen Kindern“. Man kann mit Fug und Recht bezweifeln, ob strafunmündige Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB) in der PKS erfasst und als „Tatverdächtige“ geführt werden sollten. Und wer zeigt eigentlich aus welchen Gründen Kinder bei der Polizei an?

Aber zu den Zahlen: 2025 wurden 95.410 Kinder in der PKS registriert. Zwischen 1994 und 2008 waren es jeweils über 100.000 (Höchststand 1998: 152.774), ebenso 2023 (104.233) und 2024 (101.886). Was steckt hinter diesen Zahlen? – Die Antwort: überwiegend bagatellhafte und leichte Delikte, nämlich fast 30.000 Körperverletzungen (davon 130 durch Kinder unter 6 Jahren und weitere 1.184 durch Kinder im Alter von 6 bis unter 8 Jahren), gut 25.000 Diebstähle (ohne erschwerende Umstände) und ca. 11.000 Sachbeschädigungen. Zusätzlich wurden fast 9.000 Kinder  der Verbreitung pornografischer Inhalte (überwiegend: Kinderpornografie) verdächtigt; von ihnen – wohlgemerkt: den registrierten „Tatverdächtigen“ – waren 310 unter 6 Jahren alt, also im Kindergartenalter! Hier spielen das sog. Sexting und § 184b StGB eine große Rolle. Weitere 7.000 Registrierungen entfallen auf ausländerspezifische Delikte, wobei es vor allem um unerlaubte Einreisen geht, welche die Kinder kaum aus eigenem Antrieb unternommen haben.

14.235 Kinder wurden wegen „Gewaltkriminalität“ erfasst. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil (12.930) auf Registrierungen wegen – versuchter oder vollendeter – gefährlicher oder schwerer Körperverletzung. 25 Kinder wurden wegen des Verdachts einer Straftat gegen das Leben (Mord: 5, Totschlag: 20), 143 wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) und 1.593 wegen Raubdelikten geführt. Von den 25 „Taten gegen das Leben“ wurde eine einzige vollendet; dieser „Totschlag“ wurde einem unter 6-jährigen männlichen Kind zugeordnet. Mehr ist nicht bekannt und wird mangels Strafverfolgung auch nicht bekannt werden. Ebenso verhält es sich mit den 13 Jungen im Alter von unter 10 Jahren, die im Zusammenhang mit einer vollendeten Vergewaltigung verbucht sind. ….

Alles spricht dafür, dass die Corona-Jahre bei den jungen Menschen Spuren hinterlassen haben. Ihre Interessen wurden nicht hinreichend berücksichtigt, ihre Lebensräume nicht genug geschützt. 2024 nahmen Jugendämter rund 69.500 Kinder und Jugendliche in Obhut. Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern, Vernachlässigungen sowie körperliche und psychische Misshandlungen (Statist. Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 273 vom 28.7.2025). In der PKS machen Kinder 4,6 % aller „Tatverdächtigen“, aber 8,2 % aller Tatopfer aus. Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken. …

Grundwissen Jugendkriminalität[1]

Für den Bereich der Jugendkriminalität zeigen die Ergebnisse der internationalen kriminologischen Forschung, dass (nahezu) jeder männliche Jugendliche und Heranwachsende schon einmal eine Straftat begangen hat.[2] Das Austesten von Grenzen, Grenzerfahrungen und Grenzüberschreitungen – und damit auch das Übertreten strafrechtlicher Normen – gehören regelmäßig zur Reife- und Persönlichkeitsentwicklung und dem Erwachsenwerden dazu, hört aber mit der Zeit bei den allermeisten Menschen aber wieder auf. Es ist zwar überall verbreitet und damit „normal“ während der Jugendphase gegen Rechtsnormen zu verstoßen, nicht aber, dafür staatlich sanktioniert zu werden. Damit können drei Aussagen über „die“ (jugendtypische) Jugenddelinquenz als empirisch gesichert herausgestellt werden:

  • Sie ist (statistisch wie entwicklungspsychologisch) normal , d.h. sie ist eine allgemein verbreitete Erscheinung, und zwar unabhängig von sozialer Herkunft und Bildungsniveau. Dieser Sachverhalt wird in der Kriminologie als Ubiquität (Allgegenwärtigkeit) der Jugendkriminalität bezeichnet.
  • Der Großteil der jugendtypischen Delinquenz bleibt den formellen Instanzen der Sozialkontrolle unbekannt (sog. Nichtregistrierung) und verbleibt im Dunkelfeld.[3]
  • Es handelt sich in aller Regel um ein passageres Phänomen, eine vorübergehende Auffälligkeit, sie erscheint und verschwindet wieder, wenn nicht ein gesellschaftlicher Prozess der Kriminalisierung stattfindet (Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität). Im Regelfall erfolgt eine Spontanremission (Spontanbewährung), wonach das deliktische Verhalten von selbst wieder aufhört, auch (oder gerade) ohne formelle Sanktion.

Das im medialen Diskurs konstruierte Bild „der“ Jugendkriminalität ist völlig verzeichnet. Die Kriminalität junger Menschen wird hier nicht selten als äußerst besorgniserregend dargestellt (z. B. „immer brutalere“ und „immer jüngere“ Menschen) und scheint die Öffentlichkeit, Medien und Politik weit stärker zu beschäftigen als die von erwachsenen Täter:innen verübten Straftaten, auch wenn erstere im Vergleich mit diesen im Hinblick auf die Opferverletzungen und Schadenshöhen (vgl. Steuer, Finanz, Wirtschafts- und Umweltkriminalität in keinem Verhältnis stehen. Die von jungen Menschen begangenen Straftaten setzen sich vor allem aus besonders leicht sichtbaren, selten überlegt, mitunter dilettantisch begangenen und vielen geringfügigen Delikten zusammen (s.o. Neubacher). Gerade deshalb fallen diese Taten auch leichter auf. Junge Menschen werden eher überführt, bei ihnen besteht auch eine weitaus größere Geständnisbereitschaft als bei erwachsenen Tätern. Die Ursachen und Bedingungen des abweichenden Verhaltens junger Menschen werden nicht hinreichend zur Kenntnis genommen ebenso wenig  wie die Ergebnisse der empirischen Sanktionsforschung oder die hinreichend erforschten Wirkfaktoren der Kinder- und Jugendhilfe (ausführlich hierzu  Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.). Deshalb ist dem Kollegen Neubacher uneingeschränkt zuzustimmen: „Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken.“

Quellen: [Kriminologie-infodienst] KrimInfo 8. Juni 2026

Trenczek/Schmoll: Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren, Nomos Baden-Baden 2024, Kap. 2.2

Anmerkungen:

[1] Zum Grundwissen Jugendkriminalität, deren Ursachen und Bedingungen, den speziellen Zielgruppen der Devinzpädagogik bzw. des Jugendrechts sowie der strafrechtlichen Sanktionspraxis und den Ergebnissen der empirischen Sanktionsforschung s. ausführlich Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.

[2] Zur Delinquenzbelastung von Mädchen und  junger Frauen, s. Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2.3.2 (S. 110 ff.)

[3] Für eine differenzierende Analyse der (Jugend-)Kriminalität dürfen sich nicht nur auf die sog.  Hellfeld-Daten beschränken, die die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Taten enthalten (z. B. PKS). Vielmehr müssen auch Dunkelfeld-Daten berücksichtigt werden, die aus den  wissenschaftlichen Gütekriterien entsprechenden empirischen Studien (insb. anonyme Täter-, Opfer-, Zeugenbefragungen) gewonnene Erkenntnisse zu den der Polizei nicht bekannt gewordenen Taten (Dunkelfeld der Kriminalität)liefern.

 

 

 

Fachliche Standards der Beratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren

In der neuen Ausgabe der ZJJ 1/2026, 12 ff. ist gerade mein gemeinsam mit Annemarie Schmoll verfasster AufsatzBeratung in der Jugendhilfe im Strafverfahren − Fachliche Standards und die Folgen für Sprachmittlung und Dolmetscherkosten“ erschienen.
Der Beitrag nimmt die aktuelle Entscheidung des OLG Hamm vom 10.09.2025, 1 WS 52/25 zur Frage der Erstattung von Dolmetscherkosten im jugendkriminalrechtlichen Arbeitsfeld zum Anlass, die Beratungsleistungen der Jugendhilfe im Strafverfahren und die sich hierfür aus dem Gesetz ergebenden fachlichen (Mindest-)Standards darzustellen. Dabei wird im Hinblick auf die Beratungsleistungen des Jugendamts und die Kostentragung für die Beauftragung von Sprachmittler*innen bzw. Dolmetschende sozialrechtlich zunächst (2.) zwischen dem allgemeinen Sozialverwaltungsverfahren und (3.) der Leistungserbringung unterschieden. Im 4. Abschnitt werden dann die rechtlichen Ausführungen für diese beiden Teilbereiche im Hinblick auf die Aufgaben des Jugendamts nach § 52 SGB VIII zusammengeführt. Zu Beginn wird im Problemaufriss (1.) auch eine ältere, im Hinblick auf die Dolmetscherkosten ähnlich lautende Entscheidung des LG Tübingen von 2018 zum Anlass genommen, das grundsätzliche Verhältnis von öffentlicher Kinder- und Jugendhilfe und (Jugend-)Strafjustiz knapp zu beschreiben.

Der Aufsatz ist auch in einer online-Version abrufbar auf der Internetseite der DVJJ → https://www.dvjj.de/zjj-digital/

 

Vernunft in der Kriminalpolitik – Keine Änderung der Altersgrenzen im Strafrecht!

Aus Anlass verschiedener Forderungen nach Ausweitung der Strafmündigkeit auf Kinder unter 14 Jahren und der vollständigen Herausnahme der 18 bis 20-Jährigen aus dem Jugendstrafrecht bekräftigt die DVJJ Ihre Positionen:

1. Deutschland braucht kein Kinderstrafrecht!
2. Deutschland braucht das flexible Jugendstrafrecht für Heranwachsende!

Weder die Senkung der Strafmündigkeitsgrenze noch die Herausnahme der Heranwachsenden aus dem Jugendstrafrecht würden zur Reduzierung von Straftaten beitragen. Das Jugendstrafrechtssystem ist für Kinder unter 14 Jahren nicht geeignet, Verhaltensauffälligkeiten kann mit anderen Mitteln sehr viel besser begegnet werden. Die flexiblen Mittel des Jugendstrafrechts sind aber für effektive Verhinderung von Straftaten Heranwachsender sehr viel besser geeignet als das Erwachsenenstrafrecht.
(Wer hierüber mehr und interdisziplinär-kriminologisches, empirisch gesichertes/faktenbasiertes Wissen nachlesen will, den verweisen wir gern auf die 2. Auflage des Handbuchs Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren (Stuttgart 2024).

DVJJ, DBH und Neue Richtervereinigung appellieren an die Koalitionsparteien, Überlegungen, Heranwachsende künftig nach Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen, nicht umzusetzen. Dieser Vorschlag aus dem Wahlprogramm der CDU/CSU wird von den Verbänden als „Erfindung der Politik“ bezeichnet, für die es weder eine Grundlage noch einen Beleg in der Praxis gebe.

In dem Papier heißt es: „Es stellt sich deshalb die ernsthafte Frage, wem konkret damit gedient wäre, das Jugendstrafrecht auf Minderjährige zu beschränken. Im Erwachsenenstrafrecht reduziert sich die Auswahl der Sanktion auf die Frage „Geld oder Knast“. Das Jugendstrafrecht gibt diese Möglichkeiten auch, eröffnet daneben jedoch mit zahlreichen differenzierten und passgenauen Sanktionsmöglichkeiten einen besseren Zugang zu dem kriminell gewordenen jungen Menschen und damit auch zu seiner positiven Entwicklung. Wer hier Zeit und Geld investiert, um altersangemessen zu reagieren, verhindert tatsächlich künftige Kriminalität.“

Den gesamten Text finden Sie hier: →  Appell-koalitionspartner-heranwachsende-im-jugendstrafrecht-DVJJ-DBH ua 2024_02_19:

Quellen: DVJJ v. 13.02.2025;
DBH v. 26.02.2025