Mit etwas Verspätung, fast genau ein Jahr nach meinem → Abschiedssymposium „Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre“ am 03.07.2025, sind nun endlich die schriftlichen Fassungen der drei wissenschaftlichen Vorträge von Heinz Cornel, Wolfgang Behlert und mir im Heft 1/2026 der Zeitschrift Recht der Jugend und des Bildungswesens erschienen (→ https://www.inlibra.com/de/journal/view/issn/0034-1312).
- Cornel, H.: Strafbedürfnisse in der Sozialen Arbeit und die akademische Lehre – Ergebnisse einer Langzeitstudie an sieben Hochschulstandorten, RdJB 1/2026, S. 37 ff.
- Behlert, W.: Das Recht im Studium der Sozialen Arbeit, RdJB 1/2026, S. 30 ff.
- Trenczek, T.: Recht und Soziale Arbeit – Wissenschaft und akademische Lehre. Erfahrungen und Erkenntnisse eines äquibrilistischen Tänzers zwischen den Welten, RdJB 1/2026, S. 5 ff.
Ein zentraler Teil meiner Abschiedsvorlesung beschäftigte sich mit dem Verhältnis von Recht und Sozialer Arbeit und in diesem Zusammenhang mit der Charakterisierung des Sozialen Arbeit als sog. Menschenrechtsprofession (vgl. z.B. Staub-Bernasconi, S., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession; in Stimmer, F. (Hrsg.), Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, 4. Aufl. München und Wien 2000, 626–632; dies., Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“; in: Sorg, Richard (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft. Münster. 2003, 17–54). Leider habe ich in meiner beruflichen Tätigkeit wiederholt feststellen müssen, dass diese Zuschreibung zwar oft, geradezu als autoritätshaltige Sentenz formuliert, allerdings nicht selten missverstanden wird. Deshalb ist es mir ein Anliegen, die entsprechenden Passagen des Vortrags/Aufsatzes zumindest auszugsweise auch denjenigen zugänglich zu machen, die über den o.g. Inlibra-Link keinen Zugang zu dem Aufsatz haben.
Ist Soziale Arbeit eine „Menschenrechtsprofession“ und was bedeutet dies?
Das Verhältnis von Sozialer Arbeit und Recht wird nicht selten als ein schwieriges beschrieben, der Versuch einer Verständigung zwischen ihnen, alle Versuche einer Einflussnahme auf die jeweils andere Denkungsart scheint eine „vergebliche Liebesmühe“ und „reinste Energieverschwendung“[1] zu sein und einer Sisyphusarbeit zu gleichen. In der Tat, auch ich beobachte diese Schwierigkeiten und Konflikte oft im Hinblick auf die beteiligten Professionen, nicht aber im Hinblick auf die beiden Disziplinen. … Es ist m.E. nicht falsch, sondern geradezu zwingend, die Menschenrechte und damit die Menschenwürde als einen zentralen Orientierungspunkt auch im Hinblick auf die Soziale Arbeit anzuerkennen. Allerdings wird die Sentenz von der Sozialen Arbeit als Menschenrechtsprofession[3] nicht selten missverstanden. Die Bezugnahme auf Menschenrechte und die Achtung der Menschenwürde ist keine Frage des Beliebens. Soziale Arbeit muss stets menschenrechtskonform (z.B. diskriminierungsfrei) handeln und ihre Klient:inn.en dabei unterstützen, ein menschenwürdiges, selbstbestimmtes wie gemeinschaftsfähiges Leben zu leben. Allerdings sollte man wissen, dass die universellen Menschenrechte, wie sie z.B. in der Allgemeinen Erklärung der Vereinten Nationen vom 10.12.1948 formuliert wurden, zwar für alle Menschen unabhängig von Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand gelten, diese aber zum Teil geringere Standards oder Rechtsansprüche begründen als das, was in den Verfassungen und Gesetzen demokratisch verfasster Wohlfahrts- und Rechtsstaaten (wie insb. nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland) garantiert wird[4] oder der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), die in Deutschland als unmittelbar geltendes Bundesrecht anzuwenden ist.[5] So geht z.B. das deutsche Sozialrecht in einigen Bereichen über die Menschenrechtskonventionen hinaus und auch im Hinblick auf die Funktion der Sozialen Arbeit finden sich weit konkretere Regelungen. So normiert z.B. § 2 Abs. 1 SGB VIII für die (öffentliche) Kinder- und Jugendhilfe die spezifische, über das allgemeine politischen Mandat für eine menschenrechtswürdige Praxis hinaus gehende Verpflichtung, (ausschließlich) als Sozialanwalt „zugunsten jungen Menschen und ihrer Familien“ tätig zu werden.[6]
Ob die Soziale Arbeit allerdings den Anspruch, eine „Menschenrechtsprofession“ zu sein, erfüllen kann – wie das z.B. die Sozialarbeiterin und Sozialarbeitswissenschaftlerin Silvia Staub-Bernasconi[7] erhofft, ist nicht nur fraglich, sondern aus meiner Sicht überhaupt nicht wünschenswert, insb. weil durch diese Bezeichnung nicht definiert ist, was in der Sozialen Arbeit getan und unterlassen werden bzw. wie sich Soziale Arbeit zu den Kontroversen verhalten sollte, was menschenrechtlich geboten, zulässig und unzulässig ist.[8] Soziale Arbeit ist sicher mehr als ein Beruf, der durch Kundenwünsche oder politische Vorgaben bestimmt ist.[9] Nach Staub-Bernasconi sei die Soziale Arbeit nicht nur ihren Adressat:inn.en auf der einen und dem Staat auf der anderen Seite verpflichtet (sog. doppeltes Mandat zwischen Hilfe und Kontrolle), sondern verfüge als Profession auch über ein eigenes, sog. Tripple-Mandat zwischen Klient:in, Staat/Anstellungsträger und einer den Menschenrechten verpflichteten Fachlichkeit.[10] Dies erweitert zurecht Blick auf die Menschenrechte als einer wesentlichen, universellen Kategorie professionell-ethischen Handelns der Sozialen Arbeit und entfaltet offensichtlich eine große Faszination sowohl bei Studierenden wie auch bei Sozialarbeitenden, allerdings nicht selten verbunden mit der Selbsttäuschung, damit eine eindeutige (mitunter als überlegen angesehenen) moralische Position beziehen zu können.[11] Der Soziologe und Sozialarbeitswissenschaftler Albert Scherr kritisiert deshalb zurecht, dass die Annahme eines dreifachen Mandats auf unklaren und zum Teil irreführenden Vorstellungen über die gesellschaftliche Position der Sozialen Arbeit beruhe.[12] Die von Staub-Bernasconi vorgenommene „Auftragsklärung“ ist mithin nur dann korrekt und akzeptabel, wenn man anerkennt, dass ihre Fachlichkeit in demokratischen Rechtsstaaten wie der Bundesrepublik Deutschland (insb. auch im Hinblick auf die asymmetrischen Hilfebeziehungen) der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit verpflichtetet sein muss.
Die Soziale Arbeit verfügt zwar mitunter über das allgemeine Mandat für eine menschenrechtswürdige Praxis hinaus, ein (rechtlich geregeltes) politisches Mandat, insb. auch zugunsten der vulnerablen Gruppen und Minderheiten (s.o. z.B. § 2 SGB VIII). Aus dem allgemeinen wie konkreten politischen Mandat mag sich mitunter (insb. aus Sicht der handelnden Akteure) eine Notwendigkeit zum „zivilen Ungehorsam“ ergeben, hieraus folgt aber weder eine vom Recht unabhängige „professionelle Autonomie“[13] und schon gar kein Recht auf Widerstand.[14] Im Zusammenhang mit heutigen Protesten gegen tatsächliche oder vermeintliche politische Fehlentscheidungen ein derart eklatantes Auseinanderfallen von Gerechtigkeit und Recht wie z.B. für die Zeit des DDR-Regimes oder der NS-Diktatur ‒ die nach dem Verständnis von Radbruch[15] zugleich zu einer Zerstörung des Rechts selbst führen musste ‒ meinen feststellen zu können, ist nicht nur historisch unangemessen, sondern auch im theoretischen Ansatz falsch, weil die Grundbedingungen für wirksamen Protest, auch in den Formen des zivilen Ungehorsams, gerade erst durch den demokratischen Rechtsstaat gesetzt werden.[16] Zwar ist nicht zu bestreiten, das staatlich gesetztes Recht und die (soziale) Gerechtigkeit in ein Spannungsverhältnis geraten (können); umso bedeutsamer ist aber (gerade auch im Hinblick auf zivilen Ungehorsam) die Orientierung an grundlegenden Wert- und Verfassungsentscheidungen des deutschen Grundgesetzes und der Europäischen Charta sowie die daran anknüpfende rechtsstaatliche Kontrolle durch die Gerichte.
Es gibt gute Gründe für die Fachkräfte der Sozialen Arbeit sowie ihrer Berufsverbände und Organisationen, sich auf die Menschenrechte zu beziehen, wenn sie fachliche Kritik und fachpolitische Forderung an die Politik adressieren. Dass die Soziale Arbeit eine Menschenrechtsprofession sei, ist sicher auch gut gemeint, wird allerdings über alle Maßen selbstreferentiell und teilweise naiv interpretiert und mitunter mit einem problematischen Inhalt versehen. Die Versuche einiger Professionsvertreter:innen, eine eigene Interpretation der Menschenrechte und eine vom Recht unabhängige „relative professionelle Autonomie“[17] etablieren zu wollen, ist undemokratisch. Im demokratischen Rechtsstaat steht der Sozialarbeit kein menschenrechtliches Sondermandat zu bzw. – um es mit den Worten von Albert Scherr zu formulieren – Soziale Arbeit kann sich selbst kein Mandat erteilen und dabei die Position einer moralisch überlegenen Autorität bei der Interpretation von Menschenrechten beanspruchen.[18] Ihre professionelle Expertise besteht „allein darin, Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte zu unterstützen sowie ihr Fachwissen dazu zur Verfügung zu stellen, wie die Lebensbedingungen ihrer Adressatinnen und die Praktiken der Sozialen Arbeit selbst im Hinblick auf menschenrechtliche Erfordernisse einzuschätzen sind.“[19] In der Sozialen Arbeit ist deshalb mehr als eine „gewisse Rechtskundigkeit“[20] erforderlich und deshalb an den Hochschulen vielerorts – auch in Jena – eine Ausweitung (jedenfalls nicht der ganz ungeniert aus Teilen der Sozialen Arbeit geforderte Rückbau) der rechtsstaatlichen und Menschenrechtsbildung in der Sozialen Arbeit notwendig. Nicht wenigen Sozialarbeitenden und Soziale Arbeit Lehrenden fehlt es nicht nur an elementaren Rechtskenntnissen, was sich z.B. an der bewussten Ausblendung rechtlicher Vorgaben oder – das ist nun keine Überraschung – mangelnden juristischem Können zeigt, sondern es mangelt mitunter auch an einer hinreichend rechtsstaatlichen Haltung. Besonders ärgerlich ist es, wenn sich das mangelnde Rechtsverständnis im Gewand einer sich besonders progressiv gebenden, professionsideologischen, berufsständischen Perspektive zeigt. Gesetze nur dann einzuhalten, wenn es der eigenen Auffassung entspricht, ist weder rechtsstaatlich noch demokratisch, sondern eine (ggf. sozialpädagogische) Anmaßung. Darauf hinzuweisen, stellt außer Frage, dass für mich die Ignoranz vor rechtsstaatlichen Errungenschaften in beiden bzw. allen Disziplinen unerträglich ist. Auch (sog. Real-)Politik darf im demokratischen Rechtsstaat nicht contra legem agieren (Art. 20 Abs. 3 GG) oder jedes Minimum ethisch-moralischer Grundsätze vermissen lassen. Was neben der rechtsstaatlichen Haltung nicht fehlen darf, ist Anstand.[21]
In der Sozialen Arbeit geht es vielfach um persönliche Dienstleistungen (vgl. § 11 SGB I), insbes. um sozialpädagogische Interventionen (Hilfeleistungen aber auch ggf. mit Zwang verbundene Maßnahmen). Die Besonderheiten des sozialpädagogischen Handelns dürfen jedoch nicht dazu führen, dass die gesetzlich-normierte Verfahrensvorschriften und Handlungsgrundsätze außer Acht gelassen werden. Das Recht hat für die Soziale Arbeit mithin eine enorme Bedeutung, ja es ist für die professionelle Soziale Arbeit geradezu unverzichtbar. Im Rechtsstaat ist (öffentlich-rechtliche) soziale Arbeit und Hilfe keine Wohl- oder Liebestätigkeit oder gar christliche Nächstenliebe („Caritas“), sondern eine von Fachkräften professionell und im staatlichen Auftrag ausgeübte Tätigkeit und deshalb stets rechtsgebunden (Art. 20 Abs. 3 GG, Gebot der Gesetzmäßigkeit). Dies ist nicht nur im Hinblick auf bestehende Zwangskontexte der Sozialen Arbeit wie z.B. im Rahmen der strafrechtlichen Sozialkontrolle relevant, sondern bzgl. jeder Hilfeform und Interventionen, weil diese funktional und faktisch tief in die Privatsphäre und Lebenswelt der Klient:inn.en eingreifen. Über den Vorrang des Gesetzes hinaus formuliert das Sozialrecht den Vorbehalt des Gesetzes (§ 31 SGB I) für jede Form von öffentlicher Hilfe nicht zuletzt aufgrund der Asymmetrie der Hilfebeziehungen und zur Vermeidung von paternalistischer Fürsorge und Willkür.
Im Rechtsstaat wird Legitimation v.a. durch das gewählte Verfahren, also durch Regeln, wie man zu einem Ergebnis kommt, hergestellt.[22]. … Hilfe als Rechtsverhältnis führt allerdings nicht zu einer Verdrängung der außerrechtlichen, insbes. der sozialpädagogischen Aspekte. Die besondere Fachlichkeit der Sozialen Arbeit zeigt sich in der transdisziplinären Verschränkung ursprünglich unterschiedlicher Disziplinen, mithin insb. auch beider Ebenen Recht und Sozialpädagogik. Aufgrund der Besonderheiten der Interaktion mit den Klienten als Co-Produzenten sozialpädagogischer Interventionen, lässt sich gute, „erfolgreiche“ Soziale Arbeit zwar nicht strikt an den – mitunter ausbleibenden – Erfolgen messen. Wir bezeichnen es als sog. Technologiedefizit, dass sich diese nicht in kausal-linearer Umsetzung wissenschaftlich-empirischen Regelwissens bewirken lassen.[24] Dies (statt defizit-orientiert besser positiv ausgedrückt: der konstruktivistisch-partizipatorische Hilfedialog) muss und darf aber nicht bedeuten, dass sich keine Arbeitsziele, hierauf bezogene Planungen und Schritte, transparente Verfahren und nachvollziehbare „Spielregeln“ und damit „Gütekriterien“ bzw. fachliche Standards formulieren lassen.[25] In der Sozialen Arbeit verschiebt sich der Fokus weg von den Ergebnissen hin zu den Verfahrensabläufen. Gemessen werden kann die Güte sozialer Arbeit an der Einhaltung von Verfahrensstandards (Prozessqualität). Auch wenn nicht immer klar ist, ob das, was die Soziale Arbeit macht bzw. veranlasst, richtig ist, muss sie das, was sie tut, richtig tun.[26]
Im Gegensatz zu den Inhalten, die stets Aushandlungsprozessen und Interpretationen unter Beteiligung der Hilfeadressaten unterliegen, sind die Verfahrensabläufe im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben der Sozialarbeitenden normativ festgelegt – im Wesentlichen in den SGB I und X sowie im Hinblick auf die Kinder- Jugend- und Familienhilfe in den besonderen Regelungen des SGB VIII. Die m.E. wichtigste Funktion demokratisch legitimierter Gesetze, seien es materiell-rechtliche oder formell-verfahrensrechtliche Regelungen, ist ihre Orientierungsfunktion, nicht die Sanktionierung des Rechtsbruchs.[27] In der Sozialen Arbeit sind die gesetzlichen (Verfahrens-)Regelungen der fachlicher Mindeststandard, der ohne Wenn und Aber einzuhalten ist.[28] Recht, das nicht eingehalten wird, ist keines. Das Recht ist von Funktion und Wesen nicht „bloß“ Theorie, wie manche Studierende, Lehrende und Praktiker:innen mitunter meinen. Recht ist als solches per se verbindlich, wenn es nicht selbst als dispositives Recht durch Konsens verdrängt werden kann. Nur wenn und soweit das Gesetz selbst Spielräume lässt – und das tut es außerhalb des zwingenden Rechts sehr umfassend, z.B. durch Einräumung von Ermessensspielräumen (nicht aber im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe[29]) – darf die Soziale Arbeit wie jede andere an fachliche Standards gebundene Profession für sich weitergehende Qualitätsstandards formulieren.
Je mehr ich vom Recht und der Sozialen Arbeit meine verstanden zu haben, desto klarer wurden mir nicht nur die Unterschiede der professionellen Wahrnehmung, sondern vor allem auch, welche Gemeinsamkeiten die Disziplinen verbinden, insbes. der Schutz der Menschenrechte, von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Besonders deutlich wird dies z.B. am vornehmsten Prinzip (nicht nur) der Rechtsanwendung, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,[30] welches m.E. für beide Disziplinen die grundlegende Handlungsanleitung darstellt und dem ihre Antworten und Interventionen entsprechen müssen. Neben einem legitimen (d.h. verfassungs- und menschrechtskonformen) Zweck müssen alle staatlichen Interventionen[31] geeignet, erforderlich und angemessen sein. Hier ist nicht der Raum für die Definition der Inhalte der drei Ebenen, weshalb ich mich darauf begrenze, die in dem heutigen Kontext relevanten Aspekte schlicht hervorzuheben:
- Geeignetheit (Rationalität, wissenschaftliche/empirische Nachweise),
- Erforderlichkeit (Hilfe zur Selbsthilfe und Schutz der Grundrechte) und
- Angemessenheit (vernünftige Abwägung von Sachargumenten und Interessen)
Vielleicht verstehen nun einige, warum ich als Jurist, aber auch als Sozialwissenschaftler/Sozialpädagoge von der „Schönheit des Rechts“ spreche. „Gegenstand des Rechts ist“ – so Peter Noll – „nicht das Recht, sondern die Macht; Recht ist die Kritik der Macht.“[32] Und – so darf ich hinzufügen – die einzige Möglichkeit, der Macht etwas Rechtmäßiges entgegenzusetzen. Dies ist ohne Rationalität, Schutz der Grund- und Menschenrechte sowie die vernünftige Abwägung von Sachargumenten und Interessen vergeblich. Rechtsanwendung (und hierbei die Beachtung der Verhältnismäßigkeitsgebots) ist ein Element der Fachlichkeit sowohl der juristischen als auch der Sozialen Arbeit. Vor allem gehört es zur Professionalität beider Professionen, die jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls (interdisziplinär) zu erfassen, diese bewusst in den normativ-partizipativen Entscheidungsprozess einzubringen und dabei stets menschenwürdige und rechtsstaatliche Entscheidungsalternativen zu erkennen.[33]
…
Anmerkungen:
[1] Vgl. Watzke, E., „Von Strafjuristen und Sozialarbeitern“ in „Äquibrilistischer Tanz zwischen den Welten; Bad Godesberg. 1997, 80 ff.
[2] Hierzu ausführlich das 2. Kap. meiner Abschiedsvorlesung in RdJB 1/2026, ##
[3] Staub-Bernasconi, S., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession; in Stimmer, F. (Hrsg.), Lexikon der Sozialpädagogik und der Sozialarbeit, 4. Aufl. München und Wien 2000, 626–632; dies., Soziale Arbeit als (eine) „Menschenrechtsprofession“; in: Sorg, Richard (Hrsg.), Soziale Arbeit zwischen Politik und Wissenschaft. Münster. 2003, 17–54; dies., Soziale Arbeit als Handlungswissenschaft, Bern u.a. 2007; dies., Menschenrechte in ihrer Relevanz für die Soziale Arbeit als Theorie und Praxis, oder: Was haben Menschenrechte überhaupt in der Sozialen Arbeit zu suchen? In: Widersprüche. Heft 107. Jg. 28 (2008), 9–32. Vgl. auch Eberlei, W./Neuhoff, K., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession let’s walk the talk!, Blätter der Wohlfahrtspflege 2/2019, 47; Scherr, A., Menschenrecht: ein kontroverses Diskursfeld, SozialExtra vol 44, 2020, 328–333; Spatscheck, C./Steckelberg, C. (Hrsg.): Menschenrechte und Soziale Arbeit. Konzeptionelle Grundlagen, Gestaltungsfelder und Umsetzung einer Realutopie. Opladen u.a. 2018.
[4] Vgl. Scherr, A., Menschenrecht: ein kontroverses Diskursfeld, SozialExtra vol 44, 2020, 328–323 (329).
[5] BVerfG 4.5.2011 – 2 BvR 2365/69; hierzu Trenczek et al., Grundzüge des Rechts, 6. Aufl. 2024, 83.
[6] Hierzu Trenczek in Münder et al. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, 10. Aufl. 2026, § 2 Rn. 11.
[7] Staub-Bernasconi (Fn.3) 2000, 626–632; 2003, 17–54; 2007 sowie 2008, 9–32.
[8] Ebenso Scherr (Fn. 3) 2020, 328.
[9] Eberlei, W./Neuhoff, K., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession let’s walk the talk!, Blätter der Wohlfahrtspflege 2/2019, 47.
[10]Vgl. Staub-Bernasconi (Fn. 3) 2000, 626 ff.; vgl. Aner, K./Scherr, A., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession? Sozial Extra vol 44. 2020, 326–327; Hammerschmidt, P./Aner, K./Weber, S., Zeitgenössische Theorien Sozialer Arbeit. Weinheim 2019, 146 ff.
[11] Aner, K./Scherr, A., Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession? Sozial Extra vol 44. 2020, 326–327, 326.
[12] Scherr (Fn. 3) 2020, 328.
[13] Staub-Bernasconi, S., Social work and human rights – linking two traditions of human rights in social work. Journal of Human Rights and Social Work, 1(1), 2016, 40–49 [49].
[14] Behlert/Trenczek in Trenczek et al. Grundzüge des Rechts 2024, Kap. I-1.2.2, 47.
[15] Radbruch, G., Gesetzliches Unrecht und übergesetzliches Recht. Süddeutsche Juristenzeitung 1946, 105 ff. [107].
[16] Behlert/Trenczek (Fn. 14) 2024, 47.
[17] Staub-Bernasconi (Fn. 13) 2016, 49.
[18] Scherr (Fn. 3) 2020, 332.
[19] Scherr (Fn. 3) 2020, 332.
[20] Mestmacher, C. ARD Berlin, über Zurückweisungen von Asylsuchenden an der Grenze, Tagesschau 24.2.6.2025 18:00 Uhr [https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/zurueckweisung-grenze-rechtswidrig-104.html]: Ein Innenminister sollte „eigentlich eine gewisse Rechtskundigkeit aufweisen.“.
[21] Vgl. Schloemann, J. Süddeutsche Zeitung vom 21.1.2025; vgl. auch Göpel, M., „Werte. Ein Kompass für die Zukunft“, Wien 2025, 187: „Erst wenn wir anständig nachfragen, können wir einem Verrutschen dessen, was wir als liberale, demokratische Umgangsformen bezeichnen, entgegentreten.“
[22] Luhmann, N., Legitimation durch Verfahren, 6. Auflage, Frankfurt 2006; vgl. Trenczek in Münder et al. (Hrsg.), Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Anh. II (Sozialverwaltungsverfahren und Rechtsschutz), Nomos, Baden-Baden 10. Aufl. 2026.
[23] Luhmann, N., Ausdifferenzierung des Rechts, Frankfurt 1981, 133; Legitimation durch Verfahren, 6. Auflage, Frankfurt 2006.
[24]Vgl. Luhmann, N./Schorr, K.E., Das Technologiedefizit der Erziehung und die Pädagogik Zeitschrift für Pädagogik 25, 1979, 345–365; vgl. v. Spiegel, H., Methodisches Handeln in der Sozialen Arbeit, 7. Aufl., Weinheim 2021, 33 ff.
[25] Vgl. Schone, R., Kommunikation und Kooperation – Anforderungen an die Arbeitsweise des Allgemeinen Sozialen Dienstes im Kontext der Kindeswohlgefährdung, in VfK (Hrsg.) Die Reform des Kindschaftsrechts: Auswirkungen auf die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, Berlin, 1998, 30 ff. (37 f.).
[26] Vgl. Jordan, E., Zwischen Kunst und Fertigkeit – Sozialpädagogisches Können auf dem Prüfstand, ZfJ 2001, 48 ff. (49).
[27] Die verhaltenssteuernde Kraft des Rechts ist nicht nur im Strafrecht, sondern in allen Lebensbereichen der Abschreckung überlegen; vgl. Trenczek/Schmoll Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren 2. Aufl. Stuttgart 2024, 48 f.); Bussmann, K.-D., Verbot elterlicher Gewalt gegen Kinder – Auswirkungen des Rechts auf gewaltfreie Erziehung; in: Deegener, G./Körner, W. (Hrsg.) Kindesmisshandlung und Vernachlässigung. Ein Handbuch; Göttingen 2005, 243 ff.; ders., Studie zu den Auswirkungen des Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und der begleitenden Kampagne „Mehr Respekt vor den Kindern“; Elternstudie Schlussbericht; Halle-Wittenberg 2002.
[28] Die Anmaßung eines Sondermandats ist weder in der Sozialen Arbeit noch in einem andere Arbeitsfeld legitim, s.o. Text vor Fn. 13.
[29] Zum Unterschied zwischen Ermessens- und Beurteilungsspielräumen (letztere im Rahmen der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe) vgl. Trenczek in Grundzüge des Rechts 2024, 158 ff.
[30] Vgl. BVerfGE 19, 348; 65, 54; 70, 286; 76, 50; 77, 334; 104, 347; EuGH C-293/12 u. C-594/12 – 8.4.2014; einführend Behlert/Trenczek in Trenczek et al. Kap. I-2.1.2.2, 2024, 111 ff.; vgl. Michaelis, L., Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – Gebrauchsanweisung für die Waage der Justitia, Juristische Arbeitsblätter 07/2021, 573–579; Müller, M., Verhältnismäßigkeit – Gedanken zu einem Zauberwürfel, München 2. Aufl. 2023; Thiel, M., Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei sicherheitsbehördlichen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen. ZJJ 2021, 4–9; Thiel, M./Brüggemeier, S., Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei strafprozessrechtlichen Maßnahmen gegenüber Kindern und Jugendlichen; ZJJ 2023, 140–147; Uhlmann, F. (Hrsg.): Verhältnismäßigkeit als Grundsatz in der Rechtsetzung und Rechtsanwendung, Baden-Baden 2019; Voßkuhle, A., Grundwissen – Öffentliches Recht: Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, JuS 2007, 429–431.
[31] Der in diesem Zusammenhang häufig verwendete Begriff „Maßnahme“ ist im Hinblick auf (sozialrechtliche) Hilfeleistungen nicht korrekt, denn eine Maßnahme ist eine Mischkonstruktion, die nicht nur unterstützende, sondern auch zugleich eingreifende Elemente beinhalten kann. Leistungen sind anzubieten und können abgelehnt werden, während Maßnahmen − ggf. auch ohne bzw. gegen den Willen der Betroffenen − ergriffen werden (vgl. Trenczek, T., Strafe, Erziehung oder Hilfe? Neue ambulante Maßnahmen und Hilfen zur Erziehung. Sozialpädagogische Hilfeangebote für straffällige junge Menschen im Spannungsfeld von Jugendhilferecht und Strafrecht; Bonn 1996, 11 u. 73 ff.; Wiesner, R., Rechtliche Grundlagen; in: Wiesner, R./Zarbock, W. (Hrsg.) Das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz, 1991, 1–31 (6).
[32]Noll, P., Diktate über Sterben und Tod. Mit Totenrede von Max Frisch, Zürich 1987, 23.
[33] Darüber hinaus sind Berater:innen aus Rechtsanwaltschaft und der Sozialen Arbeit in vielen Arbeitsfeldern auch verpflichtet, ihre Klient:inn.en hierüber und ihre (soziale) Rechte (rechtlich) zu beraten (vgl. RDG und §§ 1 f., 13-15 SGB I, § 10a SGB VIII).