Glossar wichtiger Begriffe aus Recht, Soziale Arbeit und Konfliktmanagement

Kurze Begriffserläuterungen aus meinen Arbeits- und Publikationsgebieten Recht, Soziales und Konfliktmanagement.
Weitere spezifische ADR-Begriffe und Themen finden Sie im → SIMK-Glossar

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ADR - Alternative Dispute Resolution Nach oben

Unter ADR werden in Gegenüberstellung zur gerichtlichen Streiterledigung eine Reihe unterschiedlicher, allesamt als „informelle“ „Alternative“ bezeichnete Verfahren gerechnet, die im Wesentlichen in die drei Bereiche Verhandlung (negotiation) – Vermittlung (mediation) – Schiedsverfahren (arbitration) unterteilt werden. Daneben gibt es im common law Bereich (z.B. Australien, England, USA) noch weitere, gemischte („hybride“) Formen nicht-gerichtlicher Streiterledigung, die sich mehr oder weniger einer dieser drei Grundformen zuordnen lassen (z.B. „adjudication„, „mini trial„, case appraisal). Die Unterschiede der verschiedenen ADR-Verfahren liegen insbesondere im Grad der Einbeziehung, der ermittelnden Funktion und dem inhaltlichen Einfluss neutraler Dritter bei der Konfliktbearbeitung. Das → Schieds(gerichts)verfahren (arbitration) ist eine Form der Streitbeilegung, die eher den gerichtlichen Verfahren als den „alternativen“ Verfahren der Konfliktlösung ähnelt, sofern es mit einem Schiedsspruch abgeschlossen wird. Anders als im internationalen Bereich wird in Deutschland unter „alternativem“ Konfliktmanagement im wesentlichen → Mediation verstanden, was sich zu einem auf die unterschiedlichen Rechtstraditionen andererseits auf die methodischen Stärken des Mediations verfahrens zurückführen lässt. Mittlerweile spricht man zwar immer noch von ADR, anders als in den in den Anfangsjahren wird heute das zur justiziellen Konfliktregelung andersartige Verfahren mit demselben Akronym als „Appropriate Dispute Resolution„, also als „passendes“, angemessenes Verfahren der Konfliktregelung bezeichnet. Der justizförmige Weg des Gerichtsverfahrens und die richterliche Determination des Konflikts soll auf einem Kontinuum unterschiedlicher Streiterledigungsverfahren tatsächlich als „ultima ratio“ am Ende der Liste stehen. → Konfliktmanagement

Allparteilichkeit Nach oben

Die professionelle, spezifische Haltung von → Mediatoren wird zumeist mit Allparteilichkeit umschrieben; zumindest wird von ihnen gemeinhin Neutralität verlangt, wobei weder bei dem einen noch dem anderen Begriff hinreichend klar zu sein scheint, was damit gemeint ist. Im Wesentlichen geht es um die gleichzeitige Sicherstellung von:

  • Offenheit und Vorurteilslosigkeit: keine Voreingenommenheit und keine Bewertungen im Hinblick auf die Sachfrage
  • Äquidistanz („gleich großer Abstand“ zu beiden/allen Parteien) und
  • Unparteilichkeit und Wertschätzung gegenüber den beteiligten Parteien,

was in Neusprache mit „Allparteilichkeit“ bezeichnet wird. Mediatoren dürfen zudem kein eigenes (persönliches wie institutionelles) Interesse an einem bestimmten Konfliktausgang haben (zB Quote der Einigungen). Es ist ihre Aufgabe, einen Konflikt ergebnisoffen zu mediieren. Mediatoren sind aber nicht neutral im Sinne von teilnahmslos, sondern ihre Aufgabe ist es, die Selbstbestimmung der Parteien durch Stärkung ihrer persönlichen Ressourcen zu fördern (Empowerment). Sie arbeiten dabei als → Klärungshelfer für beide/alle Parteien („Allparteilichkeit“) mit einer mediativen Grundhaltung, wodurch die Balance und Symmetrie zwischen den Parteien (wieder) hergestellt werden soll bei gleichzeitiger inhaltlicher Enthaltung im Hinblick auf die Regelungsoptionen.

(Quelle und → weiter)

Amt Nach oben

ist im Unterschied zur ➔ Behörde ein rechtlich unselbstständiger Teil eines Hoheitsträgers, z.B. Jugend- und Sozialamt.

Amtsermittlungsgrundsatz Nach oben

Amtsermittlungsgrundsatz oder Untersuchungsgrundsatz bezeichnet die im öffentliche Interesse bestehende Verpflichtung der Behörden und Gerichte, von Amts wegen (ohne Bindung an Anträge oder das Vorbringen der Beteiligten) tätig zu werden und den Sachverhalt zu untersuchen. Er gilt insb. in Verwaltungsverfahren (§ 20 SGB X, § 24 VwVfG) und nach den Prozessordnungen der Sozial- und Veraltungsgerichte (§ 103 SGG, § 86 VwO) sowie im Strafrecht (§§ 152 Abs. 2, 244 Abs. 2 StPO)

Anfechtung Nach oben

Der Begriff wird im Recht in vielfältiger Weise gebraucht. So bezeichnet er z.B. die Möglichkeit, eine fehlerhafte, z.B. irrtümliche, aber gleichwohl wirksame ➔ Willenserklärung wieder aus der Welt zu schaffen (§§ 142, 119 ff. BGB). Im Gesellschaftsrecht geht es z.B. um die Ablehnung von Gesellschaftsbeschlüssen. Im öffentlichen Recht geht es vor allem um den „Protest“ gegen einen VA (Anfechtung durch Widerspruch und Anfechtungsklage) oder gerichtliche Entscheidung.

Anspruch Nach oben

ist das „subjektive“ Recht, das jemand aus dem für alle geltenden „objektiven Recht“, der Rechtsordnung, für sich herleiten kann – sei es aufgrund eines Vertrages oder einer gesetzlichen Regelung. Aufgrund eines Anspruches kann diese Person von einer anderen Person etwas (insb. ein Tun oder Unterlassen) verlangen (§ 194 BGB). Man unterscheidet obligatorische, auf einem Schuldverhältnis beruhende Ansprüche (➔ Forderungen) sowie ➔ dingliche Rechte aufgrund einer sachenrechtlichen Zuordnung.

Anspruchsgrundlage Nach oben

ist ein Rechtssatz, der als Rechtsfolge einen ➔ Anspruch direkt formuliert („hat Anspruch auf“, „kann verlangen“ o. ä.) oder indirekt, indem er einer anderen Partei eine Verpflichtung auferlegt („ist verpflichtet zu“ o. ä.), sowie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit der Anspruch entsteht.

Anstalt des öffentlichen Rechts Nach oben

Anstalt des öffentlichen Rechts ist eine rechsfähige ➔ juristische Person des öffentlichen Rechts, die zur Erledigung ihrer Aufgaben mit personellen und sächlichen Ressourcen ausgestattet und auf Benutzer ausgerichtet ist.

Autonomie Nach oben

bedeutet Selbstbestimmung und Handlungsfreiheit i.S.d. (Art. 2 Abs. 1 GG); im Privatrecht vor allem als Privatautonomie und Vertragsfreiheit bezeichnet.

Behörde Nach oben

ist nach § 1 Abs. 2 SGB X (vgl. § 1 Abs. 4 ­VwVfG) jede Stelle, die Aufgaben der Verwaltung nach dem SGB wahrnimmt. Genauer definiert ist es das nach außen handelnde Organ eines Hoheitsträgers, also die organisatorische Einheit, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung selbstständig und gegenüber dem Bürger in eigenem Namen wahrnimmt. Behörde der Kommunalverwaltung ist der (Ober-)Bürgermeister bzw. der Landrat

Beistand Nach oben

bezeichnet zum einen die Aufgabe des JA, insb. die Vaterschaft feststellen zu lassen und Unterhaltsansprüche geltend zu machen (§ 1712 BGB, § 55 SGB VIII). Im Strafrecht bezeichnet man mitunter Anwälte und Anwältinnen oder auch nicht anwaltliche Unterstützerpersonen als Beistand. Im Verwaltungs- und auch z. T. gerichtlichen Verfahren kann jede:r Beteiligte zu Verhandlungen oder Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Im familienrechtlichen Verfahren kann dem Kind ein ➔ Verfahrensbeistand beigeordnet werden (§§ 158 ff. FamFG)

Beleihung Nach oben

Übertragung von öffentlich-rechtlichen („Hoheits-„)Befugnissen auf ➔ freie Träger

Berufung Nach oben

ist die vollständige Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher (ggf. inkl. Beweisaufnahme) und rechtlicher Hinsicht; i. d. R. sog. zweite Instanz (vgl. §§ 143 ff. SGG; §§ 312 ff. StPO; §§ 124 ff. VwGO; §§ 511 ff. ZPO).

Beschwerde Nach oben

Bezeichnung sowohl für informelle ➔ Rechtsbehelfe (z. B. Dienst- und Fach­aufsichts­beschwerde) als auch für das förmliche ➔ Rechtsmittel (Beschwerde und ➔ Rechtsbeschwerde), insb. im Bereich der sog. ➔ Freiwilligen Gerichtsbarkeit (z.B. bei familien- und betreuungsgerichtliche Verfahren) und im einstweiligen Rechtsschutz (eilige Verfahren).

Beschluss Nach oben

ist eine gesetzlich geregelte, Entscheidung eines Gerichts, die – im Unterschied zu einem ➔ Urteil – nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern aufgrund der Aktenlage und/oder Anhörung ergeht und mit der ➔Beschwerde und ggf. ➔ Rechtsbeschwerde angegriffen werden können.

Besitz Nach oben

ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).

Betreuung Nach oben

ist die rechtliche Vertretung von Volljährigen (früher Vormundschaft und Pflegschaft) aufgrund richterlicher Bestellung, im Wesentlichen in den §§ 1814 ff. BGB geregelt.

Betreuungsverfügung Nach oben

ist die schriftliche Erklärung darüber, wer bei Eintritt der Betreuungsbedürftigkeit als Betreuer:in bestellt werden soll (§ 1816 Abs. 2 BGB; s.a. § 1821 Abs. 2 BGB).

Bürgerrat Nach oben

oder Bürgerforum ist ein nicht selten auch von Regierungen und Parlamenten einberufenen Gremien, in denen nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bürger:innen über ihnen gestellte Fragen nachdenken. Ihre Beschlüsse haben zwar keine Bindungswirkung, deuten aber auf einen erhebliche und in der Bevölkerung voraussichtlich breit getragenen Konsens hin.

Coaching Nach oben

Coaching und → Klärungshilfe sind professionelle Formen individueller (person-, prozess- und organisationsbezogener) Beratung und konstruktiver Konfliktbegleitung im beruflichen bzw. privaten Kontext. Das Ziel der Beratung/ Selbstklärung bestimmen die Mandanten (der/die Coachee), wobei ein eher systemisch-strategischer sowie ein eher persönlichkeitorientierter Ansatz unterschieden wird (SIMK Coaching & Klärungshilfe). Der Coach begleitet auf dem Weg als offen-kritischer, „neutraler“ Gefährte in einem strukturierten Verfahren und durch Anwendung spezifischer Methoden. Der Coach ist dem Mandanten gegenüber zur Offenheit verpflichtet, im Übrigen absolut verschwiegen. Er gibt dem/der Coachee ein ungeschminktes Feed-back (Rückmeldung) ohne zu verurteilen. Er weist insbesondere auf Aspekte der (eingeschränkten) Wahr- nehmung und Kommunikation hin. Der Coach hilft Ihnen, die offenen Fragen und Konflikte zu identifizieren und Lösungsoptionen zu erarbeiten. Der Coach gibt aber keine Lösungen bzw. einen Lösungsweg vor, vielmehr werden im Sinne der „Hilfe zur Selbsthilfe“ Sichtweisen geklärt, Konflikte offen gelegt, verdeckte Ressourcen und Blockaden erkannt, um versteckte Potentiale freizulegen und nutzbar zu machen. Ein Erfolg ist auszumachen, wenn alles Wichtige klar gesehen wird und die daraus notwendigen Schlüsse gezogen werden. Coaching ist weder eine psychologische, noch eine therapeutische Beratung, der Coach wird Sie aber dabei unterstützen, Klärungen zu finden, die Ihren Bedürfnissen und Interessen dienen. In einem Coaching findet keine Rechtsberatung statt. Im Unterschied zur Mediation findet das Coaching/die Selbstklärung mit nur einer Partei statt, die auch aus mehreren Personen bestehen kann. Die in der Selbstklärung gewonnenen Einsichten können dann ggf. auch im Dialog mit anderen Konfliktparteien selbstbewußt thematisiert werden.
→ Hierzu siehe auch das SIMK-Leistungsangebot Coaching

Besitz Nach oben

ist die tatsächliche Herrschaft über eine Sache (§ 854 Abs. 1 BGB).

Mediation Nach oben

ist ein informelles, nicht öffentliches Verfahren konstruktiver Regelung von offenen Fragen bzw. Konflikten, bei dem die Parteien eines (Rechts-)Streits mit Unterstützung eines unparteiischen Dritten, des Mediators, einvernehmliche Regelungen suchen, die ihren Bedürfnissen und Interessen dienen (vgl. § 1 Abs. 1 MediationsG). Ziel und Wesensmerkmal der Mediation ist die autonome, konsensuale Regelung der Streitfragen, ggf. sogar Konfliktlösung durch die beteiligten Parteien selbst. Mediatoren entscheiden nicht in der Sache, nicht „für“ oder „über“ die Parteien, sie schlagen weder einen Kompromiss vor noch drängen sie die Parteien in den Vergleich. Die Parteien können ihre Lösung oder Regelung selbst finden, damit ihnen nicht eine „Lösung“ durch einen Dritten auferlegt wird. Dabei stellt sich meistens heraus, dass man das „entweder – oder“ überwinden kann und die Parteien – oft sogar über den ursprünglichen Streitgegenstand hinaus – „gewinnen“,  d.h. mit Blick in die Zukunft eine Lösung oder Regelung finden können, die ihren Interessen gleichermaßen und nachhaltig dient (sog. win-win; → Nullsummenspiel) .

Was ist Mediation? (zu den Wesensmerkmalen der Mediation siehe auch Veröffentlichungen).

Mediation, funktionaler Begriff gemäß MediationsG Nach oben

Die Vorschriften des deutschen Mediationsgesetzes knüpfen funktional an die Tätigkeit der/des Dritten an. Nach § 1 Abs. 1 MediationsG ist Mediation ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren, bei dem Parteien mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Beilegung ihres Konflikts anstreben. Mediator ist eine unabhängige und neutrale Person, die die Parteien durch die Mediation führt (§ 1 Abs. 2 MediationsG). Wurde vereinbart, dass die Parteien in der (Streit-)Sache selbst (eigenverantwortlich) eine Regelung bzw. Lösung erarbeiten und die Dritten in der Streitsache ohne Entscheidungsbefugnis in der Streitsache vermittelt, dann handelt es sich um eine Mediation i.S.d. § 1 Abs. 1 MediationsG. Mithin ist jede Person, die eine Mediation im Sinne des § 1 Abs. 1 MediationsG in der Streitsache durchführt, Mediator:in im Sinne von § 1 Abs. 2 MediationsG (funktionaler Mediatorenbegriff) und unterliegt damit den normativ-fachlichen Standards des Mediationsgesetzes, unabhängig davon, ob das Verfahren bzw. das Vorgehen der Dritten als „Mediation“, „(Konflikt-)Moderation“, „Klärungshilfe“, „Schlichtung“, „Workshop“ oder was auch immer bezeichnet wird (ausführlich –> hier).

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