Kategorie: Kinder- und Jugendhilfe – Kinderschutz

Betroffenheit, Trauer und Stellungnahmen zum Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day

Der fürchterliche Gewaltanschlag auf den Berliner Christopher Street Day, die Tötung und Verletzung fröhlich feiernder Menschen, der Anschlag nicht nur auf ihr Leben und die gesamte LGBT*Q-Community, sondern auch auf unsere offene und freiheitliche Lebensweise müsste doch wohl bei allen Menschen zunächst nur Betroffenheit und Trauer, vielleicht auch Wut und Zorn auslösen. Zu hören sind aus der Politik und manchen Medien zwar auch anteilnehmende, nicht selten aber verletzende und heuchelnde Worte. Politiker, die bislang von homosexuellen, lesbischen oder queeren Menschen abgestoßen waren und die Regenbogenflagge, ein Symbol für Vielfalt, Toleranz und Gleichberechtigung, bislang eher als Zirkussymbol und nicht als Ausdruck des Grundgesetzes ansahen, „überschütten die queere Community mit Blumen und warmen Worten. Gleichzeitig werden Gelder gestrichen“ (SZ 30.06.2026). So hat das Bundesfamilienministerium unlängst angekündigt, die Förderung des Programms „Demokratie leben!“ ab Ende 2026 zu kürzen, was rund 200 Projekte – darunter viele gegen Queer-Feindlichkeit – gefährdet oder sogar ersatzlos beendet und die zivilgesellschaftliche Präventionsarbeit gegen Diskriminierung gefährdet. Wenige Stunden nach dem Anschlag werden die Vorgänge nicht nur von der AFD und den rechtsextremen Medien politisch instrumentalisiert und ideologisch missbraucht. Teile der CSU rennen mit ihren Forderungen den Rechtsextremen hinterher. CSU-Chef Söder verlangt den Entzug des deutschen Passes für Gefährder. Bundesinnenminister Dobrindt fordert mehr Präventivhaft für Gefährder und will ausschließen, dass 18- bis 21-Jährige nach Jugendstrafrecht verurteilt werden. Insbesondere die Vorschläge des Innenministers, dessen Auftrag gerade der Schutz der Verfassung wäre, irritieren und lassen Fachleute den Kopf schütteln, offenbaren die Forderungen nach Entzug des Staatsbürgerrechts, Ausweitung der Präventivhaft oder nach Änderungen des Jugendstrafrechts den mangelnden rechtlichen Sachverstand des Minister. Was der Rechtsstaat darf und was er nicht darf trotz der (extremistischen/terroristischen) Bedrohungen und Gefährdungen, hat die Süddeutsche Zeitung sehr gut in dem Beitrag „Von Fußfessel bis Passentzug – was Gefährder künftig stoppen soll“ in der SZ vom 28.07.2026 zusammengefasst. Zudem hat der Jurist Wolfgang Janisch in der SZ zurecht kommentiert, das Jugendstrafrecht steht zu Unrecht unter Verdacht (SZ v. 28.07.2026).

Da ich erst kürzlich auf das Grundwissen Jugendkriminalität und Jugendstrafrecht hingewiesen habe, verzichte ich aufgrund des Sachzusammenhangs hier auf eine eigene Stellungnahme und gebe nachfolgend die Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ), des Fachverbands für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe wider.

Stellungnahme der DVJJ zum Anschlag im Umfeld des Berliner Christopher Street Day  

Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) nimmt den gewaltsamen Angriff im Umfeld des Berliner Christopher Street Day am 25. Juli 2026 mit großer Betroffenheit zur Kenntnis.

Unser Mitgefühl gilt der getöteten Frau und ihren Angehörigen, den Verletzten sowie allen Menschen, die den Angriff miterleben mussten. Wir stehen solidarisch an der Seite der LGBTQIA+ Community.

Der Christopher Street Day steht für das Recht, frei, sichtbar und ohne Angst zu leben. Ein Angriff auf Menschen im Umfeld dieses Umzugs betrifft daher nicht nur die unmittelbar Betroffenen. Er richtet sich zugleich gegen zentrale Werte einer offenen und demokratischen Gesellschaft wie Freiheit, Vielfalt und die Gleichwertigkeit aller Menschen.

Die Tat und ihre Hintergründe müssen umfassend aufgeklärt werden. Dabei gilt es, den laufenden Ermittlungen nicht vorzugreifen. Auch die öffentlich bekannt gewordenen früheren Kontakte des Tat- verdächtigen mit Polizei und Justiz werfen nachvollziehbare und ernst zu nehmende Fragen auf: Welche Erkenntnisse lagen den beteiligten Stellen vor? Wie wurden mögliche Risiken eingeschätzt? Welche Hilfs-, Kontroll- und Interventionsmaßnahmen wurden angeordnet und tatsächlich umgesetzt? Und wie funktionierte die Zusammenarbeit zwischen Justiz, Bewährungshilfe, Jugendhilfe, Polizei und weiteren beteiligten Diensten?

Diese Fragen müssen sorgfältig, transparent und fachlich beantwortet werden. Eine rückblickende Bewertung auf Grundlage einzelner öffentlich bekannter Informationen kann eine solche Aufarbeitung jedoch nicht ersetzen. Weder konstruktiv noch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nach- vollziehbar sind dabei jüngste Äußerungen von Bundesminister*innen oder Amtsträger*innen der Landesebene, welche die vermeintliche Verhängung einer Bewährungsstrafe gegen den Tatverdächtigen im Mai dieses Jahres und seine Entlassung aus der Untersuchungshaft als „nicht nachvollzieh- bar“ kritisieren. Der Tatverdächtige wurde nicht zu einer Bewährungsstrafe verurteilt, sondern die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung wurde zurückgestellt (sog. Vorbewährung) – ein im Jugendstrafrecht bewährtes Sanktionsinstrument. Wenn die Voraussetzungen der entsprechenden Haftgründe nicht gegeben waren, dann war folgerichtig, dass der Tatverdächtige zugleich aus der Untersuchungshaft entlassen wurde.

Ob gefahrenabwehrrechtliche Maßnahmen ausreichend genutzt wurden, ist eine offene, im Detail ebenfalls noch zu klärende Frage. Da es sich um Maßnahmen des polizeilichen Staatsschutzes handelte, sollte dies nicht unmittelbar mit einer Verschärfung des Jugendstrafrechts in Verbindung gebracht werden. Strafverfahren und Gefahrenabwehr haben unterschiedliche Ziele und Voraussetzungen.

Fachverband für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe warnen wir davor, aus dieser erschütternden Einzeltat allgemeine Forderungen nach einer Verschärfung des Jugendstrafrechts abzuleiten. Nichts relativiert die Verantwortung für eine solche Tat. Wo von einem jungen Menschen eine konkrete erhebliche Gefahr ausgeht, müssen die rechtlich vorgesehenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen konsequent genutzt werden.

Härtere oder längere Strafen allein sind jedoch kein tragfähiges Präventionskonzept. Strafrecht rea-giert in erster Linie auf bereits begangene Taten.

Das Jugendstrafrecht verfügt über ein breites Spektrum abgestufter Reaktionsmöglichkeiten – von ambulanten erzieherischen Maßnahmen und intensiver sozialpädagogischer Begleitung über den Täter- Opfer-Ausgleich und eine engmaschige Bewährungsbetreuung bis hin zur Jugendstrafe. Welche Reaktion angemessen ist, muss stets anhand des konkreten Einzelfalls und der zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Erkenntnisse entschieden werden. Der entwicklungsorientierte Ansatz des Jugendstraf- rechts wird durch einen extremen Einzelfall nicht widerlegt.

Notwendig sind daher keine überzogenen Erwartungen an das Jugendstrafrecht, sondern verlässliche Strukturen. Bund, Länder und Kommunen müssen die beteiligten Institutionen in die Lage versetzen, ihre Aufgaben vollständig wahrzunehmen. Dazu gehören eine dauerhaft finanzierte Jugendhilfe, aus- reichend ausgestattete Jugendhilfe im Strafverfahren und Bewährungshilfe, spezialisierte Angebote der Radikalisierungsprävention und Distanzierungsarbeit sowie qualifizierte Fachkräfte bei Polizei, Justiz, Jugendhilfe, Psychiatrie und im Jugendstrafvollzug. Die frühzeitige Erkennung problematischer Entwicklungen, eine qualifizierte Gefährdungseinschätzung und wirksame Interventionen setzen personell und fachlich gut ausgestattete Institutionen voraus.

Ebenso wichtig sind klare Zuständigkeiten, verbindliche Formen der interdisziplinären Zusammenarbeit und ein fachlich fundierter Informationsaustausch innerhalb der rechtsstaatlichen und daten- schutzrechtlichen Grenzen und Möglichkeiten. Hilfen dürfen nicht erst einsetzen, wenn eine Entwicklung bereits eskaliert ist, und sie dürfen nicht aufgrund befristeter Projektförderungen oder fehlenden Personals abbrechen.

Eine freie Gesellschaft muss sich und ihre Mitglieder wirksam schützen. Sie darf dabei aber nicht die Grundsätze aufgeben, die sie verteidigt. Besonnenheit bedeutet weder Verharmlosung noch Untätigkeit. Sie bedeutet, die Tat konsequent aufzuklären, mögliche strukturelle Versäumnisse zu untersuchen und auf dieser Grundlage die richtigen Konsequenzen zu ziehen. Die Trauer und das Entsetzen über den Anschlag dürfen nicht für vereinfachende Debatten instrumentalisiert werden. Sie sollten vielmehr Anlass sein, den Schutz der Gesellschaft und die Unterstützung gefährdeter junger Menschen gleichermaßen ernst zu nehmen. _____________________

Über die DVJJ: Die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) ist Deutschlands Fachverband für Jugendkriminalrecht. Sie fördert die interdisziplinäre Zusammenarbeit der am Jugendstrafverfahren beteiligten Professionen und fungiert als unabhängiges Beratungsorgan für kriminalpolitische und praxisrelevante Fragestellungen.

Bei Rückfragen und für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an die Geschäftsführerin der DVJJ, Simone Anna Blumenthal (0511 – 590 90 911, blumenthal@dvjj.de).

„Kostenexplosion“ in der Kinder- und Jugendhilfe und die aktuelle Reformdebatte

Im Zentrum unseres heutigen Kinder- und Jugendhilferecht steht vor allem das Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe vom 26.6.1990, welches durch das „Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts“ – KJHG[1] eingeführt wurde und in den östlichen Bundesländern bereits zum Zeitpunkt des Beitritts, im Übrigen im alten Bundesgebiet am 1.1.1991 in Kraft trat.[2] Die Integration des Kinder- und Jugendhilferechts in das Sozial(leistungs-)recht ist ein herausragende Errungenschaft im deutschen Rechtssystem. Bis dahin war es ein langer und sehr schwieriger Weg, weshalb es sich im Hinblick auf die Klagen über die „Kostenexplosion“ (→ 2.) in der Kinder- und Jugendhilfe und vor dem Hintergrund der aktuellen Novellierungsvorschläge lohnt, die historische Entwicklung (→ 1.) zumindest kurz Revue passieren zu lassen, bevor (→ 3.) die aktuellen Reformpläne kommentiert werden.

1. Der lange Weg zum SGB VIII – ein Jahrhundertwerk

Wenn auch die Kinder- und Jugendhilfe mit dem SGB VIII 1991 eine neue gesetzliche Grundlage erhalten hat, so spiegelte sich in Teilen der Praxis noch lange manche Traditionen der Vorgängerregelungen wider. Historisch wurde das, was heute Kinder- und Jugendhilferecht ist, lange Zeit als Teil des Polizei- und Ordnungsrechts behandelt.[3] Erste ‒ in abgewandelter Form auch heute noch im SGB VIII (vgl. Erlaubnis der Kindertages- bzw. Vollzeitpflege nach §§ 43, 44 SGB VIII) sichtbare ‒  Regelungen waren seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts die Bestimmungen über das sog. Pflege- und Haltekinderwesen. Die bedrückende materielle Lage der entstehenden Lohnarbeiterschaft, die beide Eltern zu exzessiver Arbeit zwang, ließ ihnen kaum Zeit, sich um ihre Kinder zu kümmern, weshalb viele Kinder in Pflegestellen gegeben wurden. Seit der »Königlichen Zirkularverfügung zur Aufnahme von Haltekindern« (1840) in Preußen war die Aufnahme von Pflegekindern, sofern sie unter vier Jahre alt waren und die Aufnahme gegen Entgelt erfolgte, von einer (polizeilichen) Erlaubnis abhängig.

Das Reichsgesetz für Jugendwohlfahrt (RJWG[4]) vom 9.7.1922 war im Kern zunächst ein Organisationsgesetz, in dem Aufbau und Aufgaben der Jugendwohlfahrts­behörden, insb. dem Jugendamt (§§ 2 ff. RJWG), dessen Stellung im Vormundschaftswesen (§§ 32 – 48 RJWG), der Schutz der Pflegekinder (§§ 19 – 31 RJWG) sowie auch die staatlich Zwangserziehung mittels Schutzaufsicht und Fürsorgeerziehung (§§ 56 – 76 RJWG) geregelt wurden. Zwar fanden sich im RJWG der Weimarer Zeit bereits einige reformpädagogische Ansätze (zB „Recht auf Erziehung zur leiblichen, seelischen und gesellschaftlichen Tüchtigkeit“, das Jugendamt als eigenständige sozialpädagogische Fachbehörde), schwerpunktmäßig aber ordnungspolitische und fürsorgerische Inhalte.

Die im RJWG angelegten positiven Möglichkeiten wurde in der Zeit der NS-Diktatur zunichte gemacht; durch die auf dem Ermächtigungsgesetz vom 8.12.1923 beruhende „Verordnung über das Inkrafttreten des RJWG“ vom 14.2.1924 wurden die Teile des RJWG, die neue oder wesentliche Erweiterungen bereits bestehender Aufgaben enthielten, außer Kraft gesetzt (Jugendämter brauchten nicht errichtet zu werden). Erst mit der Novelle von 1953 wurde diese Verordnung aufgehoben.[5] Zu diesem Zeitpunkt hatten sich die Wege des Jugendhilferechts in Deutschland bereits getrennt, denn nach 1945 wurde in der DDR ein anderer Weg der Jugendhilfe eingeschlagen.[6] Aber auch in der Bundesrepublik war das System der Kinder- und Jugendhilfe noch lange Zeit als eingreifendes und disziplinierendes (Fürsorge‑)System ausgestaltet und vielerorts (insb. in den sog. Heimeinrichtungen) massiv durch Kontrolle, Macht und Gewalt gegenüber Kindern, Jugendlichen und Familien gekennzeichnet.[7]

Erst relativ spät, nachdem die großen Sozialgesetzgebungen abgeschlossen waren, fiel der gesetzgeberische Fokus auf die Sozialhilfe und Jugendhilfe. Eine grundlegende Reform der Kinder- und Jugendhilfe blieb allerdings aus. Am 11.08.1961 wurde nur eine Novelle verabschiedet, die aus dem RJWG das „Gesetz zur Jugendwohlfahrt“ (JWG) in neuer Paragrafenfolge machte, inhaltlich aber kaum Änderungen brachte. Im Nachgang der gesellschaftlichen Protestbewegungen gegen Ende der 1960er Jahre stand dann auch die Kinder- und Jugendhilfe zunehmend in der Kritik, die in den Folgejahren in eine fachlich-politische Diskussion zugunsten der Entwicklung einer zeitgemäßen und sozialpädagogisch ausgerichteten Konzeption der Kinder- und Jugendhilfe mündete. Es kam zwar in den 70-er und 80-er Jahren in der Praxis zu erheblichen Weiterentwicklungen, gesetzgeberische Initiativen scheiterten aber wiederholt an den politischen Mehrheitsverhältnissen.

Mit Beginn der innenpolitischen Reformphase in der BRD ab 1969 wurde die Diskussion um eine grundlegende Reform der Jugendhilfe wieder intensiver aufgenommen. Ein 1980 im Bundestag von der damaligen SPD/FDP-Mehrheit verabschiedeter Gesetzentwurf fand nicht die Zustimmung des Bundesrates (mit einer CDU/CSU-beherrschten Mehrheit). Nach dem Regierungswechsel 1982 in Bonn unternahm die nun CDU/CSU-geführte Bundesregierung einen neuen Anlauf zur Reform des Jugendhilferechts und legte am 1.12.1989 den Entwurf für ein Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (KJHG) vor (BT-Drs.11/5948), welches der Bundestag in leicht veränderter Fassung am 28.03.1990 verabschiedete. KJHG und SGB VIII sind nicht dasselbe. Das sog. KJHG (BGBl. I 1990, 1163) war ein Artikelgesetz, dessen Art. l das Sozialgesetz­buch Achtes Buch (SGB VIII) Kinder- und Jugendhilfe beinhaltete (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I). Der Bundesrat stimmte in seiner Sitzung vom 11.05.1990 dem Gesetz zu, es wurde am 26.06.1990 ausgefertigt und am 28.06.1990 im Bundesgesetzblatt Teil I 1990 Nr. 30 S. 1163 veröffentlicht. Es trat auf dem Territorium der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag am 3.10.1990, auf dem Territorium der vormaligen BRD zum 1.1.1991 in Kraft.

Das SGB VIII dokumentierte die in der Praxis stattgefundene Ablösung der Ordnungs- und Fürsorgepolitik zu einem vorwiegend sozialleistungsrechtlich konzipierten Kinder- und Jugendhilferecht als Achtes Buch des Sozialgesetzbuchs (vgl. auch § 27 Abs. 1 SGB I).[8] Deutlich wird dies nicht nur im umfangreichen Zweiten Kapitel (§§ 11–41a SGB VIII) und der Begründung der Rechtsansprüche (Jugendhilfe-)Leistungen. Der rechtebasierte wie leistungsrechtliche Charakter des Kinder- und Jugendhilferechts wird auch in den allgemeinen Vorschriften (§ 1 – 10b SGB VIII) hervorgehoben und setzt sich auch im Bereich der anderen Aufgaben nach § 2 Abs. 3 SGB VIII fort.[9] Damit fand das Kinder- und Jugendhilferecht Anschluss an die Standards sozialstaatlicher Leistungen in einem modernen Sozialrecht, auch wenn in der Kinder- und Jugendhilfe im Hinblick auf Implementation, Leistungsgewährleistung, Rechtsverwirklichung und -durchsetzung zum Teil erhebliche Defizite zu verzeichnen sind.[10] Andererseits hat ein rechtebasiertes Leistungsrecht für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen nicht unbedeutenden finanziellen Aufwand zur Folge. Wegen der unterschiedlichen Entwicklung der Leistungsbereiche in den einzelnen Bundesländern und um ein Scheitern des SGB VIII im Bundesrat zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mehrere Landesrechtsvorbehalte (zB §§ 15, 26 SGB VIII) aufgenommen. Ungeachtet dessen ist die sozialrechtliche Ausgestaltung der Kinder- und Jugendhilfe eine der erheblichen Reformleistungen des SGB VIII gewesen, auch wenn damals das Leistungserbringungsrecht (nun im 5. Kapitel des SGB VIII) noch nicht in der gleichen Weise systematisch ausgestaltet wurde.

 

2. Die Kinder- und Jugendhilfe als finanzielle Last der Kommunen

Die Aufwendungen der öffentlichen Hand für Leistungen und andere Aufgaben der KJH sind seit 1993 deutlich und kontinuierlich, im Ergebnis über 300% gestiegen.[11] Allerdings ist im Hinblick auf die Schlagzeile „Kostenexplosion“ ein differenzierter Blick angebracht. 2024 betrugen die Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe von Bund, Länder und Gemeinden insgesamt 78,8 Mrd. EUR (+ 9,5% zu 2023; gegenüber 58,7 Mrd. EUR in 2020, 29,9 Mrd. in 2010 und 19,2 Mrd. in 2001).[12] Unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerungen durch die Inflation (inkl. der Tarifentwicklungen) betrug der Anstieg nur um 6,2%. Dieser gleichwohl enorm erscheinende Anstieg kann zu einem großen Teil mit dem Ausbau der Kindertagesbetreuung begründet werden, die mit insg. 52,4 Mrd. (gegenüber 2024 + 7,4%) ohnehin den Löwenanteil der Kosten der Kinder- und Jugendhilfe ausmacht. Dabei sollte nicht vergessen werden, dass eine funktionierende (Ganztages‑)Kinder­betreuung vor allem auch im Interesse der deutschen Wirtschaft dazu dient, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu verbessern. Zudem ist davon auszugehen, dass die Bedarfe in der (kostenintensiven) Kindertagesbetreuung aufgrund der sinkenden Geburtenzahl nicht weiter in dem gleichen Maße wie in den letzten Dekade steigern, sondern eher abnehmen und zu entsprechenden Kosteneinsparungen führen werden.

Von der Politik werden aktuell insbes. die Ausgabensteigerungen im Bereich der Individualhilfen kritisiert, hier vor allem bei den Hilfen für junge Volljährige (+25,9%) und den Eingliederungshilfen nach § 35a SGB VIII (+18,6%),[13] sowie im Bereich der Krisenintervention (Inobhutnahmen +18,8%). Gerade die Klagen über die steigenden Kosten des Kinderschutzes offenbaren, dass dieser nicht selten nur etwas für Schön-Wetter-Reden oder die Inszenierung von Betroffenheit ist, wenn ein Kind oder Mitarbeiter:innen der Kinder- und Jugendhilfe schwer geschädigt oder gar getötet werden. Die Individualhilfen erreichen vor allem Menschen in belastenden und benachteiligenden Lebenslagen. Die größte Empfängergruppe von individuellen Erziehungshilfen (ohne Erziehungsberatung) sind die Alleinerziehenden (48%), wobei die Quote der Alleinerziehenden, die neben den Hilfen zur Erziehung gleichzeitig auch Transferleistungen erhalten, bei 61% liegt und damit um 10% höher ist als bei den Hilfeempfänger:innen insgesamt.[14] Wenn es tatsächlich darum gehen sollte, allen Kindern in dieser Gesellschaft zumindest ansatzweise eine Chance für ein sozialintegriertes und selbstbestimmtes Lebens zu geben, dann ist das nicht nur aus Kindeswohlgründen (nach Art. 3 Abs. 1 UN-KRK bei allen Entscheidungen öffentlicher wie freier Träger vorrangig zu berücksichtigen!), sondern auch im Hinblock auf die Sozialleistungssysteme sehr gut angelegtes Geld. Insgesamt ist der Anteil der Kinder- und Jugendhilfe am Sozialbudget (von knapp 1.345,4 Mrd. EUR[15]) ist von 1970 bis 2024 von 1,1 % auf 5,1 % angestiegen und damit mittlerweile (auch der jährliche Anstieg) zwar höher als für die Sozial- und Eingliederungshilfe oder das Bürgergeld[16], er bleibt aber nach wie vor ein kleiner Bereich im Rahmen der Sozialausgaben.[17]

Andererseits werden gerade die Ausgabensteigerungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe beklagt, weil diese vor allem die Haushalte der kommunalen Träger der Kinder- und Jugendhilfe beanspruchen, fallen doch bei ihnen rund 85 % der Ausgaben an, demgegenüber nur rund 12,5 % bei den Ländern und 2,5 % beim Bund.[18] Ausgabensteigerungen in diesen (insbes. Sozial-)Bereichen sind für die angespannten kommunalen Haushalte in der Tat eine große Herausforderung. Zwischen den einzelnen Kommunen und den verschiedenen Bundesländern gibt es erhebliche Unterschiede in der Leistungsfähigkeit, was sich auch in der Kinder- und Jugendhilfe abbildet.[19] Von der versprochenen Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Deutschland (vgl. Art. 72 Abs. 2 GG), insb. auch im Hinblick auf die Lebensbedingungen und Chancen junger Menschen kann nicht die Rede sein. Mittlerweile hat es den Anschein, als müssten die Kommunen all das an öffentlichen Aufgaben finanzieren, was im Hinblick auf die Daseinsvorsorge der Menschen essenziell wichtig ist und die Politik von Bund und Ländern im Hinblick auf den gesellschaftlichen Zusammenhalt voraussetzt, ohne dass der Konnexität von Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung immer die hinreichende Beachtung geschenkt wird.[20] Die kommunale Selbstverwaltung im Allgemeinen und die Finanzhoheit im Besonderen ist nicht nur in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt, wenn die Kommunen aufgrund neu zugewiesener Aufgaben ihre bisherigen Aufgaben nicht mehr hinreichend wahrnehmen können, sondern auch wenn sie durch einen (durch Gesetzesnovellierungen bedingten kontinuierlichen) Aufgabenzuwachs mangels finanziellen Spielraums Prioritätsentscheidungen bezüglich der Aufgabenwahrnehmung nicht mehr treffen können. Allerdings sieht das GG eine unmittelbare Erstattung bundesgesetzlich veranlasster Kosten durch den Bund an die Kommunen sieht das GG nicht vor.[21] Zwar haben sich Bund und Länder Ende Juni 2026 politisch auf eine Finanzreform zur Entlastung der Kommunen geeinigt, die aber weder die Unterfinanzierung der Kommunen noch die Ressourcenprobleme in der Kinder- und Jugendhilfe beseitigt, nicht zuletzt, weil die (ohnehin nur Teil-)Entlastung der Kommunen nur für künftige Vorhaben gelten soll.[22] Zudem will der Bund nur für den Fall, dass die finanziellen Mehrkosten durch ein neues Gesetz bei Ländern und Kommunen zusammen bei mehr als 200 Millionen Euro liegen, davon 80 Prozent übernehmen. Es ist und bleibt mithin vorrangig eine Verantwortung der Länder, die dem SGB VIII als Bundesgesetz zugestimmt haben, für eine hinreichende finanzielle Ausstattung der Kommunen zu sorgen.

3. Die aktuellen Pläne für eine Strukturreform in der Kinder- und Jugendhilfe

Aktuell diskutieren Bund, Länder und kommunale Spitzenverbände mit Blick auf das politische Reformversprechen erhebliche Einschnitte bei sozialen Leistungen, ausgerechnet bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit Behinderungen und ihren Familien. Nach einem im April 2026 vom Paritätischen Gesamtverband veröffentlichten Arbeitspapier mit mehr als 70 Kürzungsvorschlägen[23] sollen individuelle Rechtsansprüche (zB auf Schulbegleitung) gestrichen bzw. das Wunsch- und Wahlrecht von Menschen (mit Behinderungen) eingeschränkt sowie die Nachbetreuung junger Erwachsener aus der Jugendhilfe abgeschafft werden. Dass manche dieser Vorschläge der UN-Behindertenrechtskonvention bzw. der UN-Kinderrechtskonvention (hier insbes. Art. 3 UN-KRK) widersprechen, scheint die Urheber der Streichliste nicht zu stören.

Zwar werden diese Vorschläge im aktuellen Referentenentwurf zur Novellierung des SGB VIII durch ein Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz – 1. KJHSRG noch nicht 1:1 umgesetzt und zudem neben der Verankerung zusätzlicher Beratungs‑ und Unterstützungs­angebote vor allem mit der angestrebten Gesamtzuständigkeit für junge Menschen mit und ohne Behinderungen  (Inklusion) zentrale Forderung der Fachpraxis normativ umgesetzt. Allerdings enthält der Gesetzesentwurf an anderen Stellen einige als „Strukturreform“ bezeichnete Regelungen, die das bisherige System der Kinder- und Jugendhilfe grundlegend verändern (würden). So soll nach dem Referentenwurf der Rechtsanspruch auf (individuelle) Hilfe zwar formal nicht abgeschafft werden, allerdings verändert er die Bedingungen seiner Einlösung und markiert damit einen grundlegenden Wandel der Systemlogik der Kinder- und Jugendhilfe.[24] So befürchten auch die Bundesfachverbände der Kinder- und Jugendhilfe, dass die im Gesetzesentwurf enthaltenen Fortschritte in ein Steuerungsmodell eingebettet sind, welches stärker, mithin vorrangig von verwaltungsorganisatorischen, fiskalischen und migrations‑ bzw. ordnungspolitischen Logiken geprägt ist und damit an zentralen Stellen mit einer rechtebasierten, am individuellen Bedarf orientierten Ausrichtung der Kinder- und Jugendhilfe kollidieren. Während bislang die individuelle Bedarfsermittlung Ausgangspunkt der öffentlich-rechtlichen Kinder- und Jugendhilfe war, wird diese Logik durch eine stärkere Orientierung an planerischen und infrastrukturellen Vorgaben überlagert (vgl. § 27a Abs. 4 und 5, § 35d Abs. 4, § 35f Abs. 4, § 80a SGB VIII-E). Zwar ist der Ausbau einer gut zugänglichen,  sozialraumnahen Infrastruktur im Bereich der Jugend-/Jugendsozialarbeit (§§ 11 ff. SGB VIII) sowie den allgemeinen Leistungen zur Förderung der Familien (§§ 16 ff. SGB VIII) zu begrüßen, allerdings werden hierdurch gerade hochbelastete Familien bzw. junge Menschen nicht immer erreicht, weshalb darüber hinausgehende, dem jeweiligen Bedarf angemessene Individualleistungen nach §§ 27 ff., 35a, 41 f. SGB VIII unverzichtbar sind. Künftig soll offenbar auch in diesem Leistungssegment die Angebotsplanung darüber entscheiden, welche Bedarfe gedeckt werden und welche nicht. Damit wird nicht nur gesteuert, was angeboten wird, sondern auch, was als Bedarf sichtbar und anerkannt wird. Werden die Bedingungen der Leistungsgewährung vom individuellen Bedarf hin zur vorhandenen Angebotsstruktur verschoben, wird der Rechtsanspruch zwar formal nicht aufgehoben, aber strukturell unterlaufen. Der Inhalt dieser Gesetzesnovelle deckt sich damit im Ziel mit dem o.g. Arbeitspapier von Bund, Länder und der kommunalen Spitzenverbände: Als zu teuer angesehene Individualhilfen sollen durch billigere kollektive, „am Sozialraum orientierte“, infrastrukturelle Angebote ersetzt werden, unabhängig davon, ob diese Angebote in differenzierter Art und Anzahl existieren und die individuellen Bedarfe (insb. der hoch belasteten und benachteiligten und marginalisierten jungen Menschen und ihrer Familien) hinreichend decken können. Der Wechsel weg von einem am individuellen Bedarf orientierten Hilfesystem hin zu einem vorrangig angebotsgesteuerten System würde die KJH in Deutschland strukturell grundlegend verändern. Zudem ist an eine Ausweitung der Länderöffnungsklauseln gedacht, womit das verfassungsrechtlich normierte Ziel der Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse faktisch aufgegeben wird.

Mit der in der aktuellen, 21. Legislatur (ab 2025) unter dem Stichwort „Strukturreform“ beabsichtigten Veränderung des Leistungsspektrums in der Kinder- und Jugendhilfe wird die angestrebte Kosteneinsparung wohl nicht erreicht, vielmehr soziale Problemlagen verschärft werden. Es ist deshalb wichtig zu erkennen, dass die primär- und sekundärpräventive Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe als Investition in eine zukunftsfähige Gesellschaft anzuerkennen sind und nicht als konsumtive Ausgaben.[25] Sollte sich aber weiterhin nichts an den ungleichen Lebensverhältnissen und Armutsproblemen in Deutschland ändern, werden die Bedarfe im Bereich der Individualhilfen nicht abnehmen und entsprechende Kosten verursachen.

 

Anmerkungen und Quellennachweise:

[1] Der Beitrag ist im historischen Teil eine kurze Zusammenfassung der entsprechenden Kapitel aus dem von mir mit-verantworteten Lehrbüchern und Kommentaren, insb. Münder/Trenczek et al., Kinder- und Jugendhilferecht – Lehrbuch, 9. Aufl. 2020, Kap. 3.2.2; Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar zum SGB VIII, Baden-Baden, 10. Auf. 2026; Trenczek, Das Kinder- und Jugendhilferecht, in: Ruland/Becker/Axer (Hrsg.) Sozialrechtshandbuch (SRH), Baden-Baden 7. Aufl. 2023, § 25, S. 1458 ff.

[2]Das SGB VIII enthält mehr als 50 Landesrechtsvorbehalte; inzwischen gibt es in allen Bundesländern entsprechende Ausführungsgesetze mit sehr unterschiedlichen Bezeichnungen (vgl. die Auflistung in Münder/Trenczek et al., 2020, S. 58 f.), zB „AGKJHG“, „Landesjugend­hilfegesetz“; insbes. gibt auf Landesebene häufig Gesetze zur Tagesbetreuung (KiTaG) oder Jugendarbeit.

[3] Zur Historie ausführlich Jordan/Münder, 65 Jahre (Reichs-)Jugendwohlfahrtsgesetz, Münster 1987. Hasenclever, Jugendhilfe und Jugendgesetzgebung seit 1900, Göttingen 1978; Maykus/Müller/Stuckstätte Kinder- und Jugendhilfe: Einführung in Geschichte und Handlungsfelder, Organisationsformen und gesellschaftliche Problemlagen, Weinheim 2025; Münder/Trenczek et al. 2020 (Fn. 1) Kap. 3.2.1; Peukert, Grenzen der Sozialdisziplinierung, Köln 1986; Schneider, Die öffentliche Jugendhilfe zwischen Eingriff und Leistung 1964;

[4]Das Gesetz wird üblicherweise „Reichsjugendwohlfahrtsgesetz“ genannt und mit RJWG abgekürzt.

[5]Münder, Das Jugendwohlfahrtsgesetz von 1922 – „in Kraft getreten“ 1953, RdJB 1990, 43.

[6]Zur Jugendhilfe in der DDR ausführlich Seidenstücker/Münder, Jugendhilfe in der DDR, Perspektiven einer Jugendhilfe in Deutschland, 1990, S. 9 ff.

[7] AGJ/Runder Tisch Heimerziehung (Hrsg.), Abschlussbericht des Runden Tisches „Heimerziehung in den 50er und 60er Jahren, Berlin, 2010; Runder Tisch Sexueller Kindesmissbrauch in Abhängigkeits- und Machtverhältnissen in privaten und öffentlichen Einrichtungen und im familiären Bereich (Hrsg.), Abschlussbericht, Band I und II, Berlin 2011.

[8]Zum Inhalt des SGB VIII, insb. zu dessen Zielen, Handlungsgrundsätzen sowie den Leistungs- und anderen Aufgabenbereichen, s. ausführlich Münder/Trenczek et al., (Fn. 1) 2020.

[9] Hierzu Trenczek in Münder/Meysen/Trenczek  FK-SGB VIII § 2 Rn. 3 ff.

[10]Das betrifft zB die als unzureichend kritisierten Möglichkeiten der Fachaufsicht und Lücken in der gerichtlichen Kontrolle oder die mangelnde Leistungsgewährung an und mitunter Ausgrenzung jungen Volljährigen aus der Kinder- und Jugendhilfe, insb. wenn sie auch straffällig in Erscheinung getreten sind (Trenczek/Schmoll, 2024, Rn. 1062); vgl. auch Scheiwe/Schroer et al. (Hrsg.) Rechtsdurchsetzung, Implementationsdefizite und Rechtsverwirklichung in der Kinder- und Jugendhilfe, Baden-Baden 2022.

[11]Schayani/Mühlmann/Rauschenbach et al., Die Kostenexpansion auf dem Prüfstand. Kinder- und Jugendhilfe zwischen Inflation, Leistungsausweitung und Qualitätsverbesserungen, KomDat 3/2025, 32 ff.; Schayani/ Afflerbach, Erneuter Anstieg der Ausgaben für die Kinder- und Jugendhilfe KomDat 1/2026, 2 ff. Die höheren Prozentwerte bei den jährlichen Ausgabensteigerungen in anderen Arbeitsfeldern, z.B. bei der offenen Kinder- und Jugendarbeit bzw. der Jugendsozialarbeit, erklären sich aus den sehr niedrigen Ausgangswerten.

[12]Alle statistischen Daten nach aktuell verfügbaren Angaben des Statistischen Bundesamtes auf Destatis.de (Stand 25.02.2025) sowie vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024. Den Ausgaben standen im Jahr 2024 knapp 4,5 Mrd. EUR (+5,9%; 2020: 3,2 Mrd.) an Einnahmen unter anderem aus Gebühren und Teilnahmebeiträgen gegenüber, sodass die Träger der öffentlichen Jugendhilfe letztlich Kosten in Höhe von ca. 74,3 Mrd. (2020: 55,5 Mrd. EUR) zu stemmen hatten.

[13] Auffallend ist, dass bei den Aufwendungen für die Individualhilfen in den letzten Jahren die Zuwächse stärker bei den stationären Hilfeformen der Vollzeitpflege und Heimerziehung (+14,1%) als in den ambulanten Hilfen (+12,7%) und der Erziehungsberatung (+9,2%) zu verzeichnen sind (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2 ff.).

[14] Vgl. Tabel/Erdmann/Fendrich/Froncek, HzE Bericht 2025 – Entwicklungen bei der Inanspruchnahme und den Ausgaben erzieherischer Hilfen in Nordrhein-Westfalen (Datenbasis 2023), Münster/Köln/Dortmund August 2025, 9. Im Bereich der ambulanten Individualhilfen ist der Anteil der Alleinerziehenden, die Transferleistungen erhalten, mit 69% bei der Tagesgruppenerziehung am höchsten, gefolgt von der sozialpädagogische Familienhilfe mit 62%; im stationären Bereich weist die Vollzeitpflege mit 69% den höchsten Anteil aus. Kinder und Jugendliche, die mit Alleinerziehenden aufwachsen, sind überproportional häufig von finanziellen, sozialen und bildungsbezogenen Risikolagen betroffen, die nicht selten mit dem erzieherischen (Hilfe-)Bedarf und entsprechenden Individualhilfen einhergehen.

[15]Entgegen manchen reißerischen Meldungen bleibt die Sozialleistungsquote in Deutschland ungeachtet der nominalen Steigerung um 6,6% relativ konstant bei unter 1/3 des Bruttoinlandsprodukts und lag im Jahr 2024 bei 31,2%.

[16]Bis Ende 2022 „Hartz IV“, ab 1.7.2026 Grundsicherungsgeld; vgl. Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze BGBl. 2026 Nr. 107.

[17]Unberücksichtigt bleiben hierbei die Mittel, die von den privaten/freien Trägern aufgebracht werden, da es insofern keine hinreichend verlässliche Schätzungen über den Umfang derartiger privater Mittel gibt.

[18]Münder/Meysen/Trenczek in: Münder ua, FK-SGB VIII Einleitung Rn. 2; vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Sozialbudget 2024; vgl. auch Freier/Geißler/Raffer/Scheller, Kommunaler Finanzreport 2025. Knappe Kassen, große Aufgaben. Gütersloh 2025.

[19]Münder/Trenczek et al., Kap. 9.5 (S. 206 f.) und Kap. 19.2 (S. 358 ff.).

[20]Hierzu vgl. BVerfG 07.07.2020 – 2 BvR 696/12; BVerfG 15.11.2023 – 2 BvF 1/22; BVerfG 20.12.2007 – 2 BvR 2433_04; s. auch Engelken, Das Konnexitätsprinzip im Landesverfassungsrecht, 2. Aufl. Baden-Baden 2012; Schwarz, Kollabierende Kommunen. Strukturprobleme der finanziellen Absicherung der Selbstverwaltungsgarantie, Verfassungsblog vom 05.11.2025.

[21]BVerfG 7.7.2020 – 2 BVR 696/12 Rn 75.

[22] Vgl. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/bund-laender-entlastung-kommunen-100.html)

[23] https://www.der-paritaetische.de/alle-meldungen/enthuellung-kahlschlag/  [letzter Abruf 12.06.2026]; vgl. auch Wiesner ZJJ 2/2026, 88.

[24] Vgl. die kritischen Stellungnahmen der Fachverbände u.a. Positionspapier der Bundes­fach­ver­bände AFET, BVkE, EREV und IGfH für Erziehungshilfen. Zur Strukturreform des SGB VIII – Inklusion, Steuerung und Rechtsanspruch“ vom 15.04.2026; Stellungnahme der Deutschen Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen e.V. (DVJJ) zum Referentenentwurf vom 23.03.2026 eines Ersten Gesetzes zur Strukturreform der Kinder- und Jugendhilfe (Erstes Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetz (KJHSRG), ZJJ 2/2026, 135.

[25]Wiesner, Die Kinder- und Jugendhilfe − eine öffentliche Aufgabe mit Einsparpotential?, ZJJ 2/2026, 88.
Zum Vergleich: das Kostenvolumen des im Ende Juni auslaufenden nur zweimonatigen Tankrabatts wird auf etwa 1,5 bis 2 Milliarden Euro geschätzt (basierend auf der Reduzierung der Energiesteuer um 14,04 Cent pro Liter), wobei nur etwa 70% bei den Bürger:innen ankamen. Die Kosten für die gesamte Kinder- und Jugendarbeit bzw. Jugendsozialarbeit (§§ 11-13a SGB VIII) betrugen im Jahr 2024 bundesweit 3,7 Mrd. Euro (vgl. Schayani/ Afflerbach KomDat 1/2026, 2).

Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – Grundwissen Jugendkriminalität

Der Newsletter KrimInfo vom 8. Juni 2026 enthielt einen bemerkenswerten Zwischenruf von Prof. Dr. Frank Neubacher M.A., dem Direktor des Instituts für Kriminologie an der Universität zu Köln (s. https://kriminologie.uni-koeln.de/personen/prof-dr-neubacher-direktor) vom 28.04.2026: „Müssen wir uns vor unseren Kindern fürchten? – „Tatverdächtige“ Kinder in der Polizeilichen Kriminalstatistik 2025″, den ich nachfolgend auszugsweise wiedergebe und im Anschluss in kürzestmöglicher Weise das empirisch gesicherte Wissen über „die“ Jugendkriminalität zusammenfasse.[1]

Die alljährliche Präsentation der Polizeilichen Kriminalstatistik sorgt zuverlässig für Schlagzeilen – und Missverständnisse. Eine nüchterne Einordnung ist unverzichtbar. Wie in jedem Jahr trat auch 2026 der Bundesinnenminister vor die versammelten Medien und präsentierte die jüngsten Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Er konnte die Öffentlichkeit beruhigen. Die registrierte Kriminalität ist 2025 nicht mehr, wie noch in den Nachcoronajahren 2022 (5,6 Mio.), 2023 (5,9 Mio.) und 2024 (5,8 Mio.), angestiegen, sondern leicht zurückgegangen – auf nunmehr 5,5 Millionen Straftaten. Das ist mehr als während der Pandemie (Tiefststand 2021: 5,0 Mio.), aber deutlich weniger als 1993 (6,7 Mio.) oder 2016 (6,4 Mio.). Der guten Nachricht folgte sogleich die Warnung vor einem „Anstieg bei tatverdächtigen Kindern“. Man kann mit Fug und Recht bezweifeln, ob strafunmündige Kinder unter 14 Jahren (§ 19 StGB) in der PKS erfasst und als „Tatverdächtige“ geführt werden sollten. Und wer zeigt eigentlich aus welchen Gründen Kinder bei der Polizei an?

Aber zu den Zahlen: 2025 wurden 95.410 Kinder in der PKS registriert. Zwischen 1994 und 2008 waren es jeweils über 100.000 (Höchststand 1998: 152.774), ebenso 2023 (104.233) und 2024 (101.886). Was steckt hinter diesen Zahlen? – Die Antwort: überwiegend bagatellhafte und leichte Delikte, nämlich fast 30.000 Körperverletzungen (davon 130 durch Kinder unter 6 Jahren und weitere 1.184 durch Kinder im Alter von 6 bis unter 8 Jahren), gut 25.000 Diebstähle (ohne erschwerende Umstände) und ca. 11.000 Sachbeschädigungen. Zusätzlich wurden fast 9.000 Kinder  der Verbreitung pornografischer Inhalte (überwiegend: Kinderpornografie) verdächtigt; von ihnen – wohlgemerkt: den registrierten „Tatverdächtigen“ – waren 310 unter 6 Jahren alt, also im Kindergartenalter! Hier spielen das sog. Sexting und § 184b StGB eine große Rolle. Weitere 7.000 Registrierungen entfallen auf ausländerspezifische Delikte, wobei es vor allem um unerlaubte Einreisen geht, welche die Kinder kaum aus eigenem Antrieb unternommen haben.

14.235 Kinder wurden wegen „Gewaltkriminalität“ erfasst. Davon entfällt der ganz überwiegende Teil (12.930) auf Registrierungen wegen – versuchter oder vollendeter – gefährlicher oder schwerer Körperverletzung. 25 Kinder wurden wegen des Verdachts einer Straftat gegen das Leben (Mord: 5, Totschlag: 20), 143 wegen Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6, 7, 8 StGB) und 1.593 wegen Raubdelikten geführt. Von den 25 „Taten gegen das Leben“ wurde eine einzige vollendet; dieser „Totschlag“ wurde einem unter 6-jährigen männlichen Kind zugeordnet. Mehr ist nicht bekannt und wird mangels Strafverfolgung auch nicht bekannt werden. Ebenso verhält es sich mit den 13 Jungen im Alter von unter 10 Jahren, die im Zusammenhang mit einer vollendeten Vergewaltigung verbucht sind. ….

Alles spricht dafür, dass die Corona-Jahre bei den jungen Menschen Spuren hinterlassen haben. Ihre Interessen wurden nicht hinreichend berücksichtigt, ihre Lebensräume nicht genug geschützt. 2024 nahmen Jugendämter rund 69.500 Kinder und Jugendliche in Obhut. Die häufigsten Anlässe waren Überforderung der Eltern, Vernachlässigungen sowie körperliche und psychische Misshandlungen (Statist. Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 273 vom 28.7.2025). In der PKS machen Kinder 4,6 % aller „Tatverdächtigen“, aber 8,2 % aller Tatopfer aus. Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken. …

Grundwissen Jugendkriminalität[1]

Für den Bereich der Jugendkriminalität zeigen die Ergebnisse der internationalen kriminologischen Forschung, dass (nahezu) jeder männliche Jugendliche und Heranwachsende schon einmal eine Straftat begangen hat.[2] Das Austesten von Grenzen, Grenzerfahrungen und Grenzüberschreitungen – und damit auch das Übertreten strafrechtlicher Normen – gehören regelmäßig zur Reife- und Persönlichkeitsentwicklung und dem Erwachsenwerden dazu, hört aber mit der Zeit bei den allermeisten Menschen aber wieder auf. Es ist zwar überall verbreitet und damit „normal“ während der Jugendphase gegen Rechtsnormen zu verstoßen, nicht aber, dafür staatlich sanktioniert zu werden. Damit können drei Aussagen über „die“ (jugendtypische) Jugenddelinquenz als empirisch gesichert herausgestellt werden:

  • Sie ist (statistisch wie entwicklungspsychologisch) normal , d.h. sie ist eine allgemein verbreitete Erscheinung, und zwar unabhängig von sozialer Herkunft und Bildungsniveau. Dieser Sachverhalt wird in der Kriminologie als Ubiquität (Allgegenwärtigkeit) der Jugendkriminalität bezeichnet.
  • Der Großteil der jugendtypischen Delinquenz bleibt den formellen Instanzen der Sozialkontrolle unbekannt (sog. Nichtregistrierung) und verbleibt im Dunkelfeld.[3]
  • Es handelt sich in aller Regel um ein passageres Phänomen, eine vorübergehende Auffälligkeit, sie erscheint und verschwindet wieder, wenn nicht ein gesellschaftlicher Prozess der Kriminalisierung stattfindet (Episodenhaftigkeit der Jugendkriminalität). Im Regelfall erfolgt eine Spontanremission (Spontanbewährung), wonach das deliktische Verhalten von selbst wieder aufhört, auch (oder gerade) ohne formelle Sanktion.

Das im medialen Diskurs konstruierte Bild „der“ Jugendkriminalität ist völlig verzeichnet. Die Kriminalität junger Menschen wird hier nicht selten als äußerst besorgniserregend dargestellt (z. B. „immer brutalere“ und „immer jüngere“ Menschen) und scheint die Öffentlichkeit, Medien und Politik weit stärker zu beschäftigen als die von erwachsenen Täter:innen verübten Straftaten, auch wenn erstere im Vergleich mit diesen im Hinblick auf die Opferverletzungen und Schadenshöhen (vgl. Steuer, Finanz, Wirtschafts- und Umweltkriminalität in keinem Verhältnis stehen. Die von jungen Menschen begangenen Straftaten setzen sich vor allem aus besonders leicht sichtbaren, selten überlegt, mitunter dilettantisch begangenen und vielen geringfügigen Delikten zusammen (s.o. Neubacher). Gerade deshalb fallen diese Taten auch leichter auf. Junge Menschen werden eher überführt, bei ihnen besteht auch eine weitaus größere Geständnisbereitschaft als bei erwachsenen Tätern. Die Ursachen und Bedingungen des abweichenden Verhaltens junger Menschen werden nicht hinreichend zur Kenntnis genommen ebenso wenig  wie die Ergebnisse der empirischen Sanktionsforschung oder die hinreichend erforschten Wirkfaktoren der Kinder- und Jugendhilfe (ausführlich hierzu  Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.). Deshalb ist dem Kollegen Neubacher uneingeschränkt zuzustimmen: „Das Strafrecht ist kein probates Mittel gegen verhaltensauffällige Kinder. Es wäre daher grundfalsch, die Strafmündigkeitsgrenze abzusenken.“

Quellen: [Kriminologie-infodienst] KrimInfo 8. Juni 2026

Trenczek/Schmoll: Jugendkriminalität, Jugendhilfe und Strafverfahren, Nomos Baden-Baden 2024, Kap. 2.2

Anmerkungen:

[1] Zum Grundwissen Jugendkriminalität, deren Ursachen und Bedingungen, den speziellen Zielgruppen der Devinzpädagogik bzw. des Jugendrechts sowie der strafrechtlichen Sanktionspraxis und den Ergebnissen der empirischen Sanktionsforschung s. ausführlich Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2, S. 87 ff.

[2] Zur Delinquenzbelastung von Mädchen und  junger Frauen, s. Trenczek/Schmoll 2024, Kap. 2.2.3.2 (S. 110 ff.)

[3] Für eine differenzierende Analyse der (Jugend-)Kriminalität dürfen sich nicht nur auf die sog.  Hellfeld-Daten beschränken, die die den Strafverfolgungsbehörden bekannt gewordenen Taten enthalten (z. B. PKS). Vielmehr müssen auch Dunkelfeld-Daten berücksichtigt werden, die aus den  wissenschaftlichen Gütekriterien entsprechenden empirischen Studien (insb. anonyme Täter-, Opfer-, Zeugenbefragungen) gewonnene Erkenntnisse zu den der Polizei nicht bekannt gewordenen Taten (Dunkelfeld der Kriminalität)liefern.

 

 

 

Frankfurter Kommentar zum SGB VIII – NEU!

Das Warten hat ein Ende. Endlich ist die neue (10.) Auflage des von Johannes Münder, Thomas Meysen und mir herausgegebenen Frankfurter Kommentars erhältlich.

Frankfurter Kommentar SGB VIII
Kinder- und Jugendhilfe – Kommentar
Herausgegeben von Prof. em. Dr. Johannes Münder,
Dr. Thomas Meysen und Prof. Dr. Thomas Trenczek, M.A.
10. Auflage 2026, ca. 1.250 S., geb., ca. 89,– €
ISBN 978-3-7560-3025-5
als Print oder via Beck-online

Nomos-Verlag

Flyer 

Verlagstext:

Der „Frankfurter Kommentar“ ist meinungsprägend für die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe – nicht nur in der Erläuterung der
Regelungen im SGB VIII, sondern insbesondere auch an den Schnittstellen zum jugend- und familiengerichtlichen Verfahren und zu
anderen Sozialleistungssystemen.
Die 10. Auflage berücksichtigt
■ die Neuregelungen durch das Gesetz zur Stärkung der Strukturen gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen (UBSKM-Gesetz), das die neuen Aufgaben der Aufarbeitung und Fallanalysen samt Finanzierungs- und Datenschutzgrundlagen eingeführt hat
■ die erste Rechtspraxis zum Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) und zur Vormundschaftsreform sowie
■ neueste Entwicklungen insbesondere zu den Themen junge Menschen mit Behinderungen, Kinderschutz/Inobhutnahme, Hilfeplanung, Sozialdatenschutz, Finanzierung sowie örtliche Zuständigkeit/Kostenerstattung.

Die Neuauflage kommentiert alle wichtigen neuen Gerichtsurteile, die aktuelle Behördenpraxis sowie sämtliche Änderungen der 20. Legislaturperiode.

———-Hinweis des Verfassers—————————–
Neben der Kommentierung einiger Grundlagen (Einleitung und § 2) liegt der Schwerpunkt meiner Kommentierungen in den Bereichen Individualleistungen/Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII), die Krisenintervention durch Inobhutnahme (§§ 42 ff. SGB VIII), die Mitwirkung der Jugendhilfe im gerichtlichen Verfahren (§§ 50-52 SGB VIII) sowie der Erläuterung des Sozialverwaltungsverfahrens im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe (Anh. II)

Im Hinblick auf die Mediation & Konfliktmanagement besonders interessant sind die Kommentierung der rechtlichen Regelungen im Arbeitsfeld

  • Familienmediation (§ 17 Rn. 40 ff., § 50 Rn. 38, § 50-Anhang/familiengerichtliches Verfahren Rn. 17 ff. ) sowie
  • Mediation in strafrechtlich relevanten Konflikten/Restorative Justice  (§ 52 Rn. 46 f.)

Inobhutnahme – Schutz oder Übergriff durchs Jugendamt?

Das Kind in Obhut nehmen und womöglich die Familie zerreißen – oder nicht eingreifen und die Sicherheit des Kindes aufs Spiel setzen? Vor dieser Entscheidung stehen die Jugendämter und Familiengerichte in Deutschland jeden Tag. Die Zahl der Inobhutnahmen steigt, während Behörden und Wohneinrichtungen überlastet sind: zu wenig Personal, zu wenig Plätze, zu wenig Zeit. Die Folgen für die Betroffenen sind verheerend: Der Kinderschutz muss funktionieren. Gleichzeitig sollen Eltern die Chance bekommen, mit Unterstützung des Jugendamtes ihre Kinder wieder zu sich nehmen zu dürfen. In der Reihe „Das Wissen“ des SWF ist am 20.02.2026 der Podcast „Kinder aus der Familie nehmen – Schutz oder Übergriff durchs Jugendamt?“ ausgestrahlt worden, für den ein Interview mit Prof. Dr. Trenczek geführt wurde.

Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen

Die Nationalakademie Leopoldina hat in einem aktuellen Diskussionspapier „Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ (2025)mahnend darauf hingewiesen, dass es aus wissenschaftlicher Sicht deutliche Hinweise darauf gebe, dass die Nutzung der (sog.) sozialer Medien – ungeachtet mancher Vorteile – die psychische Gesundheit, das Wohlbefinden und die Entwicklungschancen von Kindern und Jugendlichen erheblich beeinträchtigen kann. Die Leopoldina fordert deshalb konkrete Maßnahmen , um Kinder und Jugendliche besser vor Auswirkungen von Sozialen Medien zu schützen. So sollen Kinder unter 13 Jahren gar keine Social-Media-Accounts einrichten dürfen. Die Angebote sogenannter sozialer Medien seien für sie „grundsätzlich ungeeignet“. Bis 17 Jahren sollten soziale Medien dann nutzbar sein, jedoch altersgerecht – also mit deutlichen Einschränkungen. Unter anderem wird empfohlen, bei Kindern unter 16 Jahren Livestreaming, Push-Benachrichtigungen sowie endloses Scrollen zu verhindern. Im Alter von 13 bis 15 Jahren empfiehlt die Akademie außerdem eine von den Eltern begleitete Nutzung. In Kitas und Schulen sollte die Nutzung von Smartphones bis zur zehnten Klasse untersagt werden (vgl. Tageschau v. 13.08.2025).

Pressemeldung der Leopoldina vom 11.08.2025:

Altersgrenzen für Social Media und Einschränkung suchterzeugender Funktionen: Leopoldina-Diskussionspapier empfiehlt besseren Schutz von Kindern und Jugendlichen

Die Nutzung sozialer Medien ist für einen Großteil der Kinder und Jugendlichen in Deutschland längst alltäglich. Viele von ihnen zeigen dabei ein riskantes, manche sogar ein suchtartiges Nutzungsverhalten. Zwar kann die Nutzung sozialer Medien durchaus positive Effekte für Heranwachsende haben – bei intensiver Nutzung können jedoch negative Auswirkungen auf das psychische, emotionale und soziale Wohlbefinden auftreten, wie Depressions- und Angstsymptome, Aufmerksamkeits- oder Schlafprobleme. In einem heute veröffentlichten Diskussionspapier der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina schlagen die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler deshalb die Anwendung des Vorsorgeprinzips vor. In dem Papier „Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ geben sie Handlungsempfehlungen, um Kinder und Jugendliche vor negativen Folgen sozialer Medien zu schützen, beispielsweise durch altersabhängige Zugangs- und Funktionsbeschränkungen.

Das Diskussionspapier gibt einen Einblick in die aktuelle Studienlage zum Einfluss sozialer Medien auf die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen. Der Großteil der verfügbaren Evidenz ist korrelativer und nicht kausaler Natur: Querschnittstudien belegen einen statistischen Zusammenhang zwischen der Nutzung sozialer Medien und einer zunehmenden psychischen Belastung. Einige Längsschnittstudien über längere Zeiträume hinweg liefern zudem Hinweise darauf, dass die intensive Nutzung sozialer Medien ursächlich für diese Belastungen sein kann. Die Autorinnen und Autoren sprechen sich deshalb für die Anwendung des Vorsorgeprinzips aus: Es besagt, dass vorbeugende Maßnahmen ergriffen werden sollten, wenn es Hinweise auf mögliche schädliche Auswirkungen gibt, auch wenn wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärt ist, wie groß das Risiko tatsächlich ist.

Laut den Autorinnen und Autoren besteht politischer Handlungsbedarf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen, da die möglichen Gefährdungen durch eine intensive Social-Media-Nutzung erheblich sind. Die beteiligten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler formulieren im Diskussionspapier konkrete Handlungsempfehlungen, um Kinder und Jugendliche vor den Gefahren sozialer Medien zu schützen und sie gleichzeitig zu einem reflektierten und kompetenten Umgang mit ihnen zu befähigen. Sie sprechen sich dafür aus, dass Kinder unter 13 Jahren keine Social-Media-Accounts einrichten dürfen. Für 13- bis 15-jährige Jugendliche sollten soziale Medien nur nach gesetzlich vorgeschriebener elterlicher Zustimmung nutzbar sein. Für 13- bis 17-Jährige sollen soziale Netzwerke zudem altersgerecht gestaltet werden – beispielsweise bei den algorithmischen Vorschlägen, durch ein Verbot von personalisierter Werbung oder durch die Unterbindung besonders suchterzeugender Funktionen wie Push-Nachrichten und endloses Scrollen. Die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler empfehlen außerdem, die Nutzung von Smartphones in Kitas und Schulen bis einschließlich Klasse 10 nicht zuzulassen.

Das Diskussionspapier erläutert auch die mögliche Umsetzung der Altersgrenzen und altersgerechten Einschränkungen auf Social Media. Hier sehen die Autorinnen und Autoren vor allem auf EU-Ebene Möglichkeiten der Regulierung. Die deutsche Bundesregierung sollte sich dort für entsprechende gesetzliche Regelungen einsetzen. Ein vielversprechender Ansatz ist bereits die geplante Einführung der „EUDI-Wallet“, die einen datenschutzkonformen digitalen Altersnachweis ermöglichen soll. Um einen reflektierten Umgang mit sozialen Medien zu fördern, schlagen die Autorinnen und Autoren vor, einen digitalen Bildungskanon in Kitas und Schulen zu verankern, der Kinder und Jugendliche auf Themen des digitalen Lebens vorbereitet. Die Kompetenzen von Lehr- und Erziehungsfachkräften sollten gestärkt werden, um riskantes bzw. suchtartiges Nutzungsverhalten frühzeitig erkennen und adressieren zu können. Niedrigschwellige Public-Health-Kampagnen sollten Familien zudem über die Einflüsse sozialer Medien auf die psychische Gesundheit sowie über die Möglichkeiten einer positiven Gestaltung der Social-Media-Nutzung informieren. Zudem bedarf es weiterer Forschung, um die Wirkmechanismen der Nutzung sozialer Medien in dieser Altersgruppe besser zu verstehen und die Effektivität der Schutzmaßnahmen zu evaluieren.

Das ausführliche Diskussionspapier Soziale Medien und die psychische Gesundheit von Kindern und Jugendlichen“ finden Sie hier → https://www.leopoldina.org/publikationen/detailansicht/publication/soziale-medien-und-die-psychische-gesundheit-von-kindern-und-jugendlichen-2025/

Quelle Pressemeldung der Leopoldina vom 11.08.2025:
Tageschau v. 13.08.2025).

„Freiheit darf man nicht präventiv entziehen“ – Freiheitsentziehende Maßnahmen in der KJH

In der TAZ vom 1.4.2025 (kein Aprilscherz) wurde ein Interview mit Prof. Thomas Trenczek
zurfreiheitsentziehenden Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe
veröffentlicht mit der Schlagzeile „Freiheit darf man nicht präventiv entziehen
(PDF-Datei_Trenczek-Freiheitsentziehende Unterbringung in der KJH-Interview TAZ-1.4.2025)

Hintergrund sind u.a. die aktuellen Bestrebungen, neue, sog. „geschlossene“ Einrichtungen zur freiheitsentziehenden Unterbringung von Kinder- und Jugendlichen zu errichten. Hierzu ist unlängst ein umfangreicheres Gutachten von Thomas Trenczek & Annemarie Schmoll in der Zeitschrift für Jugendkriminalrecht und Jugendhilfe (ZJJ)Freiheitsentziehende Unterbringung in der Kinder- und Jugendhilfe – Rechtliche Voraussetzungen und sozialpädagogische Grenzen“ (ZJJ 3/2024, 192-204) erschienen.
Der Beitrag wurde auch im Repositorium KrimPub der Kriminologische Zentralstelle – KRIMZ veröffentlicht.

Neuauflage Handbuch Inobhutnahme

Unlängst ist in 4. Auflage das von Thomas Trenczek herausgegebene Handbuch Inobhutnahme erschienen.

Das Standardwerk stellt die sozialwissenschaftlichen Grundlagen der Krisenintervention durch die Kinder- und Jugendhilfe dar, gibt einen differenzierten Überblick über die derzeitige Praxis und erläutert umfassend die rechtlichen Regelungen der sozialpädagogischen Krisenintervention.
Alle wesentlichen Rechtsfragen der Inobhutnahme nach dem SGB VIII werden detailliert und praxisbezogen kommentiert. Verantwortliche in den Jugendämtern und den Einrichtungsträgern wie auch der Rechtsprechung werden damit in die Lage versetzt, umfassende Antworten auf alle wesentlichen Fragen der Krisenintervention durch die Kinder- und Jugendhilfe zu finden.

Umfassende Gesamtdarstellung zu den Themen: Mehr lesen »